Verordnung (EG) Nr. 1686/2002 der Kommission vom 25. September 2002 zur Festsetzung der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die ab 1. Januar 2002 bei der Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallender Waren aus Island und Norwegen in die Gemeinschaft anzuwenden sind Amtsblatt Nr. L 258 vom 26/09/2002 S. 0007 - 0014 Verordnung (EG) Nr. 1686/2002 der Kommission vom 25. September 2002 zur Festsetzung der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die ab 1. Januar 2002 bei der Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallender Waren aus Island und Norwegen in die Gemeinschaft anzuwenden sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll 3 zum EWR-Abkommen - nachstehend "das Protokoll 3" genannt - enthält die Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Gruppen landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits. (2) Die Bestimmungen des Protokolls 3 über Agrarteilbeträge und Zusatzzölle wurden mit Beschluss Nr.
140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) geändert. Diese Änderungen gelten ab 1. Januar 2002. (3) Daher sind im Einklang mit Protokoll 3 die neuen Agrarteilbeträge und Zusatzzölle für Island und Norwegen festzulegen. (4) Diese Agrarteilbeträge und Zusatzzölle sollten nach der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.
3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen(4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2495/97(5), berechnet werden. Die Zölle, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sollten nicht höher sein als die nach dem Gemeinsamen Zolltarif anwendbaren Sätze. (5) Die Verordnungen (EG) Nr. 1475/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Festsetzung der ab 1. Juli 2000 bei der Einfuhr von unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus Island in die Gemeinschaft anzuwendenden Agrarteilbeträge und Zusatzzölle(6) und (EG) Nr.
1476/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Festsetzung der Höhe der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die ab 1. Juli 2000 bei der Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft anzuwenden sind(7), sollten daher aufgehoben werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die bei der Einfuhr der unter Tabelle 1 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen und unter Tabelle 1 des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr.
3448/93 fallenden Waren aus Island und Norwegen anzuwenden sind, sind in den Anhängen I und II angeführt. Artikel 2 Die Verordnungen (EG) Nr. 1475/2000 und (EG) Nr. 1476/2000 werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S.
5. (3) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34. (4) ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18. (5) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 18. (6) ABl. L 171 vom 11.7.2000, S. 24. (7) ABl. L 171 vom 11.7.2000, S. 34. ANHANG Ι Agrarteilbeträge (für 100 kg Eigengewicht) bei der Einfuhr aus Island und Norwegen in die Gemeinschaft, anwendbar ab 1. Januar 2002 TEIL 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Zusatzzölle für Zucker (AD S/Z) und für Mehl (AD F/M) (für 100 kg Eigengewicht) bei der Einfuhr aus Island und Norwegen in die Gemeinschaft ab 1. Januar 2002 TEIL 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>