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Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

CELEX
32002R1750
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-09-30
In force since
2002-10-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 264 vom 02/10/2002 S. 0015 - 0015 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 291, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2459/98(2), muss geändert werden, um der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst(3) Rechnung zu tragen. (2) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.

2459/98, muss geändert werden, um der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst(4) Rechnung zu tragen. (3) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2459/98, muss geändert werden, um der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung im Rahmen der Modernisierung der Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst(5) Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird ein sechzehnter, siebzehnter und achtzehnter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: "- die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung - die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung - die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für jeden der hinzugefügten Gedankenstriche mit Wirkung vom jeweiligen Tag des Inkrafttretens jeder der in Artikel 1 genannten Verordnungen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. September 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. S. Møller (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. (2) ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 3. (3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (5) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

Relations

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