Verordnung (EG) Nr. 1876/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur vorläufigen Zulassung einer neuen Verwendung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 284 vom 22/10/2002 S. 0007 - 0008 Verordnung (EG) Nr. 1876/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur vorläufigen Zulassung einer neuen Verwendung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.
November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung oder einer neuen Verwendung eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt.
Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden. (2) Die Herstellerfirma hat neue Daten vorgelegt, denen zufolge die Zulassung für eine im Anhang zur Richtlinie 70/524/EWG unter Nr. 24 aufgeführte Enzymzubereitung auf eine neue Tierkategorie ausgedehnt werden soll. Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass dieser erweiterte Verwendungsbereich vorläufig zugelassen werden kann. (3) Die Bewertung der Unterlagen ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind.
Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein(3). (4) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Unschädlichkeit der Enzymzubereitung, sofern die Bedingungen des Anhangs eingehalten werden, eine positive Stellungnahme abgegeben. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1. (3) ABl.
L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"