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Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32002R1889
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-10-23
In force since
2005-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 286 vom 24/10/2002 S. 0011 - 0012 Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr.

2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) (im Folgenden bezeichnet als "ESVG 95"), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Europäischen Gemeinschaft, der zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse ermöglicht.

(2) Durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 448/98 wurde Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dahin gehend geändert, dass in die Methodik des ESVG 95 das Prinzip der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr aufgenommen wurde, und es wurden Versuchsmethoden für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 1995 bis 2001 getestet werden sollten; der Versuchszeitraum war lang genug, so dass beurteilt werden kann, ob mit der Aufgliederung verlässlichere Ergebnisse in Bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der gegenwärtigen Nichtaufgliederung.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 21. Juni 2002 einen abschließenden Bericht vorgelegt, der eine qualitative und quantitative Analyse der Auswirkungen der Versuchsmethoden für die Aufgliederung und Berechnung der unterstellten Bankgebühr enthält. Dieser abschließende Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Ergebnisse des Versuchzeitraums positiv waren, da allgemein anerkannt wird, dass die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr eine wesentliche Verbesserung der Methodik des ESVG 95 bedeuten und einen genaueren Vergleich der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) innerhalb der Europäischen Union ermöglichen würde.

(4) Da die Verlässlichkeit der während des Versuchszeitraums erzielten Ergebnisse in dem abschließenden Evaluierungsbericht positiv beurteilt wird, muss die Methode für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 vor dem 31. Dezember 2002 festgelegt werden. (5) In ihrem abschließenden Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sinnvoll wäre, wenn man den Mitgliedstaaten zwei weitere Jahre einräumen würde, um die für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr verwendeten Quellen und Verfahren weiter zu verbessern.

(6) Der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(4), geändert durch den Beschluss 96/174/EG(5), eingesetzte Ausschuss für die Geld-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde gehört. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen die folgenden Berechnungen und Aufgliederungen entsprechend der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 448/98 im Einzelnen beschriebenen Methodik vor: a) die Berechnung der Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt und ihre Aufgliederung auf die verwendenden Sektoren anhand des Referenzzinssatzes, der nach der in Anhang III Ziffer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.

448/98 beschriebenen "Methode 1" berechnet wird; b) die Berechnung und Aufgliederung der importierten und der exportierten Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (die auch Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Finanzmittlern berücksichtigten) anhand des "externen" Referenzzinssatzes gemäß Anhang III Ziffer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 448/98; c) die Aufgliederung der Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt auf die verwendenden Wirtschaftsbereiche anhand der die einzelnen Wirtschaftsbereiche betreffenden Kredit- und Einlagenbestände oder, falls diese Angaben nicht zuverlässig sind, anhand der die einzelnen Wirtschaftsbereiche betreffenden Produktion; d) die Berechnung der Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt zu konstanten Preisen nach dem in Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr.

448/98 beschriebenen Verfahren. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Berechnungen als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (Lieferprogramm für die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) genannten Tabellen, einschließlich Rückrechnungen ab 1995. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2002 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1. (2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. (3) ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1. (4) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. (5) ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48.

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