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Verordnung (EG) Nr. 1971/2002 der Kommission vom 5. November 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen

CELEX
32002R1971
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-11-05
In force since
2002-11-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1971/2002 der Kommission vom 5. November 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 302 vom 06/11/2002 S. 0028 - 0029 Verordnung (EG) Nr. 1971/2002 der Kommission vom 5. November 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1612/2000 der Kommission(2) und der Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission(3) sind für Schweden und das Vereinigte Königreich die Hoechstbeträge der ersten Tranchen der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. Juli bzw. 1. August 2000 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001(4) sind für das Vereinigte Königreich die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfen infolge des am 1. Juli 2001 geltenden Euro-Wechselkurses festgesetzt worden. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

2799/98 müssen die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner müssen gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung die Beträge der zweiten und dritten Tranche gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der genannten Tranchen festgestellten Umrechnungskurse auf die Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen werden. (4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf(5) werden Faserflachs und -hanf ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 in die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einbezogen. Daher ist der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die Zahlungen für Faserflachs und -hanf nicht mehr der 1. August, sondern der 1. Juli. (5) Die Umrechnungskurse, festgesetzt für das Pfund Sterling und die schwedische Krone mit der Verordnung (EG) Nr. 1468/2002 der Kommission für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1.

Juli 2002(6) eingetreten ist, bedeuten eine Abwertung dieser Währungen. (6) Deshalb sollten im Vereinigten Königreich die Beträge der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 1. Juli und am 1. August 2000 sowie die der zweiten Tranche im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 1. Juli 2001 gestrichen werden. (7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Anpassung bestimmter an Dänemark und Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen(7) wurde die zweite Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 1.

Juli und 1. August 2000 Schweden nicht gewährt. Der Klarheit halber sollten insbesondere aufgrund der Wechselkursentwicklung der schwedischen Krone die Beträge der dritten Tranche der genannten Ausgleichsbeihilfe in Schweden gestrichen werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 1612/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1.

Juli 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. (2) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. (3) Die Beträge der zweiten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 1966/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 2001 eingetreten ist, werden gestrichen. Artikel 2 (1) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr.

1612/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe in Schweden betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. (2) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe in Schweden betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 36. (3) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 12. (4) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 24. (5) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13. (6) ABl. L 217 vom 13.8.2002, S. 6. (7) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 26.

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