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Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32002R2188
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-09
In force since
2002-12-11
Status
In force

Text

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Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 333 vom 10/12/2002 S. 0005 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.

November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 9e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes einer Zulassung durch die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie bedarf. (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung oder eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt.

Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Die Herstellerfirmen haben neue Daten vorgelegt, denen zufolge die Zulassung für die zwei in den Anhängen I und II dieser Verordnung und in den Anhängen zur Richtlinie 70/524/EWG unter Nr. 11 und Nr. 51 aufgeführten Enzymzubereitungen auf neue Tierkategorien ausgedehnt werden soll. (4) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass der neue Verwendungszweck der in den Anhängen I und II aufgeführten Enzymzubereitungen die in Artikel 9e Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt und dass daher die Erweiterung der Verwendung für vier Jahre vorläufig zugelassen werden kann.

(5) Die Herstellerfirma hat neue Daten vorgelegt, denen zufolge die Zulassung einer in Anhang III dieser Verordnung und in den Anhängen zur Richtlinie 70/524/EWG unter Nr. 51 aufgeführten Enzymzubereitung auf eine neue physikalische Form hinsichtlich einer Tierkategorie ausgedehnt werden soll. (6) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass der neue Verwendungszweck der in Anhang III aufgeführten Enzymzubereitung die in Artikel 9e Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt und dass daher die Erweiterung des Verwendungszwecks für vier Jahre vorläufig zugelassen werden kann. (7) Die Bewertung der Unterlagen ergibt außerdem, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind.

Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein(3). (8) Am 18. April und am 19. Juni 2002 hat der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" bezüglich der Unschädlichkeit der oben genannten Enzymzubereitungen, sofern die Bedingungen des Anhangs eingehalten werden, positive Stellungnahmen abgegeben. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in den Anhängen I und II zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Enzyme" werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Die im Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1. (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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