Stellungnahme der Kommission vom 29. Januar 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Gundremmingen II KRB II in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 026 vom 04/02/2003 S. 0013 - 0013 Stellungnahme der Kommission vom 29. Januar 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Gundremmingen II KRB II in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2003/C 26/09) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 6.
August 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Gundremmingen II KRB II mitgeteilt. Anhand dieser Angaben kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Plan Änderungen an einem bestehenden Plan betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden war. Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungsarbeiten resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebsdauer von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage weiter in Betrieb bleiben könnte.
Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission die folgende Stellungnahme ab: a) Die geplanten Änderungen erfordern keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen in Bezug auf den radioaktiven Feststoffabfall aus dem Betrieb der bestehenden Kraftwerksanlage. c) Die geplanten Änderungen haben keine Folgen in Bezug auf die nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans geprüften Art und Größenordnung.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeder beliebigen Form aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Gundremmingen II KRB II in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.