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2003/661/GASP: Beschluss 2003/661/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

CELEX
32003D0661
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2003-05-19
In force since
2003-05-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2003/661/GASP: Beschluss 2003/661/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 234 vom 20/09/2003 S. 0018 - 0018 Beschluss 2003/661/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Januar 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen. (2) Gemäß Artikel 8 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 18. März 2003 zur Ermächtigung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter ein Abkommen mit der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

(4) Dieses Abkommen soll genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

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