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2003/744/Euratom: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan durch die Kommission

CELEX
32003D0744
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2003-09-22
In force since
2003-09-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2003/744/Euratom: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan durch die Kommission Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2003 S. 0008 - 0008 Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan durch die Kommission (2003/744/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entsprechend den Direktiven des Rates (Beschluss des Rates vom 26. Juni 2000) hat die Kommission ein Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan ausgehandelt. (2) Die Kommission sollte zum Abschluss des Abkommens ermächtigt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Kommission wird zum Abschluss eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan ermächtigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini

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