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Gemeinsamer Standpunkt 2003/735/GASP des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

CELEX
32003E0735
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-13
In force since
2003-10-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Gemeinsamer Standpunkt 2003/735/GASP des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0040 - 0040 Gemeinsamer Standpunkt 2003/735/GASP des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak zur Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen, mit der alle Verbote des Handels mit dem Irak und der Bereitstellung von Finanzmitteln oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Irak, die mit der Resolution 661 (1990) und späteren einschlägigen Resolutionen, einschließlich der Resolution 778 (1992), verhängt wurden, aufgehoben werden; davon ausgenommen sind die Verbote des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an den Irak, mit Ausnahme von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Besatzungsmächte unter gemeinsamem Oberbefehl (nachstehend als "die Behörde" bezeichnet) benötigt werden; außerdem werden mit der Resolution 1483 (2003) neue Maßnahmen auferlegt.

(2) Einige Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP sind zu klären. (3) Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen a) der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses am 22.

Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren oder b) die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden, werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an den Entwicklungsfonds für den Irak unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfuellung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden." Artikel 2 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini

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