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Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich: Zusätzlicher europäischer Nutzen und Mobilität von Personen und Umlauf von Werken im Kulturbereich

CELEX
32003G0118(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-19
In force since
2002-12-19
Status
In force

Text

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Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich: Zusätzlicher europäischer Nutzen und Mobilität von Personen und Umlauf von Werken im Kulturbereich Amtsblatt Nr. C 013 vom 18/01/2003 S. 0005 - 0007 Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich: Zusätzlicher europäischer Nutzen und Mobilität von Personen und Umlauf von Werken im Kulturbereich (2003/C 13/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - (1) UNTER HINWEIS auf die am 25.

Juni 2002 vom Rat verabschiedete Entschließung über einen Arbeitsplan für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich, der die Analyse und Entwicklung von Verfahren zur Ermittlung und Bewertung des zusätzlichen Nutzens europäischer Maßnahmen im Kulturbereich sowie die Entwicklung und Förderung der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken im Kulturbereich als Prioritäten aufzählt; (2) IN DER ERWAEGUNG, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft und deshalb auch eine wichtige Voraussetzung für die Weiterführung des Arbeitsplans im Kulturbereich ist;

(3) IN DER ERWAEGUNG, dass die weitere Förderung der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken im Kulturbereich für die Zukunft der Zusammenarbeit im Kulturbereich ein äußerst wichtiges Thema und für das Erzielen eines zusätzlichen europäischen Nutzens eine entscheidende Maßnahme ist und damit die Entwicklung eines den europäischen Völkern gemeinsamen Kulturraums voranbringt; (4) UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass es durch die Erweiterung der Europäischen Union noch relevanter und wichtiger wird, sich sowohl mit dem Konzept eines zusätzlichen europäischen Nutzens als auch mit der Frage der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken zu befassen;

I Zusätzlicher europäischer Nutzen (5) IN DER ERWAEGUNG, dass der zusätzliche europäische Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich in Übereinstimmung mit dem im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzip ein Kennzeichen jener Maßnahmen ist, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend durchgeführt werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden; (6) BETONT, dass die Hervorhebung des Konzepts eines zusätzlichen europäischen Nutzens durch größere Kohärenz, bessere Struktur und deutlichere Sichtbarkeit der Maßnahmen im Kulturbereich erhebliche Auswirkungen auf die künftige europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich hat;

(7) KOMMT ÜBEREIN, dass mit dem zusätzlichen europäischen Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich im Allgemeinen die Synergieeffekte gemeint sind, die sich aus der europäischen Zusammenarbeit ergeben und die ergänzend zu den Maßnahmen und Politiken der Mitgliedstaaten im Kulturbereich eine deutliche europäische Dimension aufweisen; (8) IST SICH EINIG, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein dynamisches Konzept ist und daher flexibel umgesetzt werden sollte; (9) KOMMT folglich ÜBEREIN, dass der zusätzliche europäische Nutzen von Maßnahmen im Kulturbereich als Summe folgender Merkmale bestimmt und bewertet werden kann: i) Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, ii) Maßnahmen, die eindeutig multilateral geprägt sind, iii) Maßnahmen, deren Ziele und Auswirkungen einfacher auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, iv) Maßnahmen, die in erster Linie Bürger in Europa ansprechen, erreichen und ihnen zugute kommen und außerdem die gegenseitige Kenntnis der Kulturen verbessern, v) Maßnahmen, die darauf abzielen, nachhaltig zu sein und einen langfristigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit, der Integration und der Kulturen in Europa darzustellen, vi) Maßnahmen, die auf deutliche Sichtbarkeit und weit reichende Zugangsmöglichkeiten abzielen;

(10) ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, den Inhalt von Nummer 9 im Rahmen ihrer Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche zu berücksichtigen, um einen zusätzlichen europäischen Nutzen bei Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich zu erzielen und sicherzustellen; (11) KOMMT ÜBEREIN, dass der Rat bis Ende 2004 Bilanz über die Umsetzung der Nummern 9 und 10 ziehen sollte, und ERSUCHT die Kommission, sich im Einklang mit ihren Zuständigkeiten an diesem Prozess zu beteiligen; II Mobilität von Personen und Umlauf von Werken im Kulturbereich (12) UNTER HINWEIS auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Kulturbereich, die der Rat und das Europäische Parlament bei mehreren Anlässen hervorgehoben haben, zuletzt in der Entschließung des Rates vom 17.

Dezember 1999 über die Freizügigkeit und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union; (13) IN KENNTNIS unter anderem des Berichts über die Nutzung und Entwicklung des Arbeitsmarktpotenzials im Kulturbereich im digitalen Zeitalter und der Studie über Mobilität, Freizügigkeit und freien Warenverkehr im Kulturbereich, die von der Kommission im Juni 2001 bzw. im Juni 2002 veröffentlicht wurden, sowie der Ergebnisse des in Århus im September 2002 abgehaltenen Expertenseminars über die Mobilität; (14) BETONT, dass die Förderung der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken im Kulturbereich entscheidende Faktoren für die Verbreitung von Wissen, Erfahrung, gegenseitiger Inspiration und Zusammenarbeit sind.

Der Frage der Mobilität und des Umlaufs von Werken kommt deshalb bei der Darstellung der Vielfalt der Kulturen in Europa und der Vertiefung der Zusammenarbeit im Kulturbereich große Bedeutung zu; (15) WEIST DARAUF HIN, dass die Kulturindustrie in den letzten Jahren ein starkes Wachstum erlebt und zunehmend an Bedeutung für die Wirtschaft und die Beschäftigung in Europa gewonnen hat; (16) WEIST DARAUF HIN, dass sich der Kulturbereich in Europa durch eine große Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen sowie durch unterschiedliche Arten der unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit auszeichnet, weshalb in diesem Bereich ein besonderer Bedarf an Networking, Koordinierung und der Verbreitung von Wissen und Informationen besteht;

(17) IST SICH DARÜBER IM KLAREN, dass einige Hemmnisse für die Mobilität sowie Mittel zur Verstärkung der Mobilität speziell den Kulturbereich betreffen, während die meisten Fragen in einem breiteren und horizontalen Zusammenhang anzugehen sind, wie dies beispielsweise in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Barcelona) vom 15./16. März 2002 ausgeführt ist; (18) BETONT, dass die Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung tragen muss und daher zur Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine verstärkte Mobilität beitragen sollte, NIMMT KENNTNIS von den einschlägigen Tätigkeiten, die bereits in einer Reihe von Gremien auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, und BETONT, dass diese einander ergänzen sollten;

(19) KOMMT ÜBEREIN, dass die im Anhang aufgeführten Punkte eine Grundlage für weitere Initiativen und Maßnahmen bilden und dass der Rat bis Ende 2004 regelmäßig Bilanz ziehen und dabei auch die relevanten Arbeiten in anderen Politikbereichen horizontal berücksichtigen sollte, und ERSUCHT die Kommission, sich im Einklang mit ihren Zuständigkeiten an diesem Prozess zu beteiligen; (20) ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, entsprechend ihren Zuständigkeiten nach gebührender Prüfung konkrete Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen, um die Mobilität von Personen und den Umlauf von Werken im Kulturbereich zu erleichtern oder zu fördern.

ANHANG Eventuelle Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken im Kulturbereich Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter uneingeschränkter Beachtung der Verantwortlichkeiten im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften sollten Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Erwägung gezogen werden, die so weit als möglich auf bestehende Strukturen und Programme zurückgreifen und darauf abzielen, die Mobilität zu fördern und gegebenenfalls Mobilitätshindernisse zu beseitigen. Maßnahmen zur Förderung der Mobilität 1. Aufbau nationaler Informationsdienste ("zentrale Anlaufstellen") in Form von Websites und/oder Informationsbüros, die praktische Informationen (in mehreren Sprachen) über Kontakte, Beschäftigungsmöglichkeiten und -bedingungen sowie gegebenenfalls einschlägige Rechtsvorschriften in den Ländern Europas zusammenstellen und verbreiten.

2. Verknüpfung von Websites, die Informationen über praktische und administrative Aspekte der Mobilität enthalten, z. B. im europäischen Kulturportal oder auf der zentralen Site zum Thema Mobilität, die von der Kommission gerade entwickelt wird. 3. Förderung von Möglichkeiten des Networkings zwischen einzelnen Künstlern und Akteuren des Kulturbereichs. 4. Prüfung von Wegen zur Verbreitung von Informationen über Besucher-Aufnahmestrukturen, z. B. Unterkunft und Workshops für Künstler und Akteure des Kulturbereichs aus anderen Mitgliedstaaten, und zur Verbesserung dieser Strukturen. 5.

Suche nach Wegen und Möglichkeiten der Verbesserung der Kenntnisse der Bürger - insbesondere der Kinder und Jugendlichen - über Reichtum und Vielfalt der Kultur und Kunst in Europa. 6. Ermutigung von Kunststudenten und Lehrern usw. im Kulturbereich zur Teilnahme an Austauschprogrammen der Gemeinschaft. 7. Förderung der Aneignung der von Künstlern und Akteuren des Kulturbereichs benötigten Mobilitätsfertigkeiten, einschließlich sprachlicher und unternehmerischer Fertigkeiten. 8. Förderung der interdisziplinären und grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen im Kulturbereich, einschließlich der Erforschung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Fähigkeiten und Abschlüssen.

9. Erleichterung der Erfassung statistischer Daten zur Mobilität im Kulturbereich bei gleichzeitiger Berücksichtigung rechtlicher und administrativer Zwänge. 10. Förderung der Nutzung bestehender Förderprogramme sowie Prüfung der Möglichkeiten zur Entwicklung nationaler und/oder europäischer Fördermechanismen zur Verstärkung der Mobilität. Maßnahmen zur Beseitigung eventueller rechtlicher und administrativer Mobilitätshemmnisse 1. Aufklärung der Bürger über die Ansprüche, die ihnen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den bestehenden gegenseitigen Vereinbarungen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Gesundheit während eines Aufenthalts von begrenzter Dauer in einem anderen Mitgliedstaat zustehen.

2. Durchführung - nach gebührender Prüfung - seitens der Mitgliedstaaten von Maßnahmen, die von ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachtet werden, damit Personen aus dem Kulturbereich, die sich aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat begeben, hinsichtlich des einschlägigen sozialen Schutzes einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsformalitäten, wie im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialfürsorge, nicht wegen ihrer Mobilität diskriminiert werden. 3. Einleitung, soweit erforderlich, bilateraler Verhandlungen der Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des Vertrags, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung einer etwaigen Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.

Relations

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