Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen Amtsblatt Nr. C 134 vom 07/06/2003 S. 0007 - 0008 Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (2003/C 134/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, 2.
UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003(1), 3. FERNER UNTER HINWEIS AUF - die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte(2); - die Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2000 "Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen"(3), - die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur "eAccessibility" - Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft(4), 4.
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es in der Europäischen Union eine große Zahl von Menschen mit Behinderungen gibt, die sich physischen, gesellschaftlichen und informationsspezifischen Einschränkungen gegenüber sieht, die die kulturelle und künstlerische Entfaltung der Betroffenen hemmen, und dass ihr Zugang zum kulturellen Erbe und zu Kunstwerken dementsprechend beschränkt ist, 5. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in Bestimmung 10 der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1993 angenommenen Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es Sache der Staaten ist, sicherzustellen, dass "Behinderte gleichberechtigt in kulturelle Aktivitäten einbezogen werden und daran teilnehmen können", und dass die Staaten insbesondere die Aufgabe haben, "die behindertengerechte Gestaltung und die Verfügbarkeit von Stätten für kulturelle Ereignisse und Einrichtungen, wie Theater, Museen und Bibliotheken", zu fördern, sowie für "die Entwicklung und Anwendung besonderer technischer Verfahren" zu sorgen, um Literatur, Filme und Theater Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, 6.
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene Initiativen gibt, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zur Kultur haben, 7. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jedoch weitere angemessene praktische Maßnahmen nötig sind, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellen Einrichtungen und zu kulturellen Aktivitäten sowie zu den Medien zu verbessern - FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN BEFUGNISSE i) Möglichkeiten zur Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bereiche Kunst und Kultur zu prüfen und ihre Chancengleichheit bei der Schaffung und Verbreitung ihrer Werke zu stärken, ii) den kulturellen Sektor dabei zu unterstützen, dass er zur Förderung einer positiven Darstellung der Menschen mit Behinderungen beiträgt, iii) ihre Bemühungen fortzusetzen, die bestehenden Hemmnisse abzubauen, und weitere geeignete Möglichkeiten und Wege zu prüfen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Kultur zu erleichtern und hierzu unter anderem - den physischen Zugang zu Orten wie archäologischen Stätten, Museen, Denkmälern und Veranstaltungsorten für kulturelle Aktivitäten unbeschadet der Denkmalschutzvorschriften der Mitgliedstaaten zu bewerten und zu verbessern und den Zugang zu künftig zu errichtenden Gebäuden zu gewährleisten, - Informationen unter Nutzung moderner Informationstechnologien bereitzustellen, - den Zugang zu kulturellen Aktivitäten zu fördern, etwa durch Veranstaltungen mit Untertiteln, die Verwendung einer einfach zu lesenden Sprache bzw. einer Zeichensprache, Führer und Kataloge in Blindenschrift und Nutzung von Lichtkontrasten in Ausstellungen, iv) Anreize für eine bessere Zugänglichkeit durch Einsatz geeigneter Leitsysteme, beispielsweise durch verschiedene Piktogramme, zu schaffen, v) den Austausch von Informationen und Erfahrungen auf europäischer Ebene in diesem Bereich zu fördern und gegebenenfalls die europäischen Organisationen und Netzwerke mit einschlägiger Erfahrung auf diesem Gebiet einzubeziehen, VEREINBART, dass der Rat bis Ende des Jahres 2005 eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse der Maßnahmen durchführt, die zur Umsetzung der vorliegenden Entschließung ergriffen worden sind.
(1) ABl. L 335 vom 19.12.2001. (2) ABl. C 12 vom 13.1.1997. (3) Dok. 8557/00, KOM(2000) 284 endg. (4) ABl. C 39 vom 18.2.2003.