Empfehlung des Rates vom 8. Mai 2003 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) Amtsblatt Nr. C 121 vom 23/05/2003 S. 0001 - 0006 Empfehlung des Rates vom 8. Mai 2003 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) (2003/C 121/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - GESTÜTZT AUF Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1), nachstehend "Übereinkommen" genannt, und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13.
Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen(2), nachstehend "Rahmenbeschluss" genannt; EINGEDENK der Ergebnisse der Konferenz über "eine strategische europäische Initiative zur Ausarbeitung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften betreffend gemeinsame Ermittlungsgruppen" (7. bis 9. Oktober 2002 in Dublin), die von der irischen Polizei (An Garda Síochána) mit Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Grotius-Programms abgehalten wurde; ÜBERZEUGT, dass ein Modell für eine Vereinbarung ausgearbeitet werden muss, um die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern, damit der Rahmenbeschluss, mit dem Fortschritte bei der Durchführung des Artikels 13 des Übereinkommens erzielt wurden, rasch durchgeführt werden kann;
IN DER ERKENNTNIS, dass ein solches Modell für eine Vereinbarung umfassend, gleichzeitig aber auch flexibel sein sollte, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden es je nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls anpassen können; EINDEDENK der Tatsache, dass Eurojust und Europol ein Kooperationsabkommen schließen werden, das für die Beteiligung der beiden Einrichtungen an den gemeinsamen Ermittlungsgruppen von Bedeutung ist; EMPFIEHLT den Regierungen der Mitgliedstaaten - ihre zuständigen Behörden, die mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gemäß dem Rahmenbeschluss und dem Übereinkommen bilden möchten, dazu aufzurufen, bei der Festlegung der Modalitäten für die gemeinsame Ermittlungsgruppe gegebenenfalls auf das im Anhang dieser Empfehlung enthaltene Modell zurückzugreifen.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident M. Chrisochoïdis (1) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3. (2) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1. ANHANG MODELL EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE >PIC FILE= "C_2003121DE.000202.TIF"> >PIC FILE= "C_2003121DE.000301.TIF"> >PIC FILE= "C_2003121DE.000401.TIF"> >PIC FILE= "C_2003121DE.000501.TIF"> ANLAGE ZU DEM MODELL FÜR EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE >PIC FILE= "C_2003121DE.000602.TIF">