Entscheidung der Kommission vom 14/03/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3073 - NUON DEUTSCHLAND / STADTWERKE LEIPZIG / STADTLICHT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 068 vom 21/03/2003 S. 0013 - 0013 Entscheidung der Kommission vom 14/03/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3073 - NUON DEUTSCHLAND / STADTWERKE LEIPZIG / STADTLICHT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien über den gesetzlichen Vertreter Betr.:
Sache Nr. COMP/M.3073 - Nuon Deutschland / Stadtwerke Leipzig / Stadtlicht Anmeldung vom 13/02/2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 46, 26/02/2003, Seite 6 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Am 13/02/2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Nuon Deutschland GmbH ("Nuon", Deutschland), das zur Gruppe Nuon N.V. (Niederlande) gehört, und Stadtwerke Leipzig GmbH ("Stadtwerke Leipzig", Deutschland), das von der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH ("LVV", Deutschland) und der RWE-Gruppe (Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Stadtlicht GmbH ("Stadtlicht", Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Nuon: Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturwirtschaft - Stadtwerke Leipzig: Öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme - LVV: Öffentliche Versorgung und Nahverkehr - RWE: Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Recycling - Stadtlicht: Öffentliche Beleuchtungdienstleistungen für Gemeinden. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4(a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission, unterzeichnet, Mario MONTI Mitglied der Kommission