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Entscheidung der Kommission vom 25/04/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3138 - HAMBURGISCHE LANDESBANK / LANDESBANK SCHLESWIG HOLSTEIN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32003M3138
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2003-04-25
In force since
2003-04-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 25/04/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3138 - HAMBURGISCHE LANDESBANK / LANDESBANK SCHLESWIG HOLSTEIN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 108 vom 07/05/2003 S. 0009 - 0009 Entscheidung der Kommission vom 25/04/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3138 - HAMBURGISCHE LANDESBANK / LANDESBANK SCHLESWIG HOLSTEIN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.:

Sache Nr. COMP/M.3138 - Hamburgische Landesbank/Landesbank Schleswig-Holstein Anmeldung vom 24.03.2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 77 vom 29/03/2003, Seite 8 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Sehr geehrte Damen und/oder Herren, Die Kommission erhielt am 24.03.2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das die Hamburgische Landesbank Girozentrale (,HLB") und die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale Kiel (,LB Kiel") beabsichtigen, im Sinne von Art.

3 (1) (a) der Verordnung zu fusionieren. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Die HLB ist eine universelle Geschaeftsbank mit Sitz in Hamburg. Sie ist auch Staats- und Kommunalbank fuer Hamburg. Die LB Kiel ist eine universelle Geschaeftsbank mit Sitz in Kiel und außerdem Staats- und Kommunalbank fuer Schleswig-Holstein. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates fällt. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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