Entscheidung der Kommission vom 10/11/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3152 - THYSSENKRUPP / MERCEDES LENKUNGEN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 027 vom 30/01/2004 S. 0006 - 0006 Entscheidung der Kommission vom 10/11/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3152 - THYSSENKRUPP / MERCEDES LENKUNGEN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M.3152-ThyssenKrupp/Mercedes Lenkungen Anmeldung vom 9.
Oktober 2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 [2] (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 250 vom 18. 10. 2003, S. 21) [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. [2] ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 09. 10. 2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das Am 9. Oktober 2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ThyssenKrupp AG (« TK » ; Deutschland) erwirbt über seine Tochtergesellschaft ThyssenKrupp Automotive AG («TKA » ; Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Mercedes-Benz Lenkungen (« MBL » ; Deutschland) durch Aktienkauf. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: a) TK: leitet Unternehmen, die hauptsächlich in der Stahlerzeugung, Herstellung maschineller Anlagen und der Herstellung von Komponenten für die Fahrzeugindustrie tätig sind. b) TKA:
Automobilzulieferindustrie (Fahrzeugkomponenten) c) MBL: Herstellung und Vertrieb von Lenksystemen für Kraftfahrzeuge 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [3] fällt. [3] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Signed, Mario MONTI Mitglied der Kommission