Entscheidung der Kommission vom 25/06/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3183 - HOLTZBRINK NETWORXS / WELTBILD / T-ONLINE VENTURE / BERTELSMANN ONLINE) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 155 vom 03/07/2003 S. 0002 - 0002 Entscheidung der Kommission vom 25/06/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3183 - HOLTZBRINK NETWORXS / WELTBILD / T-ONLINE VENTURE / BERTELSMANN ONLINE) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Partei über den gesetzlichen Vertreter Betr.:
Sache Nr. COMP/M.3183 - HOLTZBRINCK NETWORXS/WELTBILD/T-ONLINE VENTURE/BERTELSMANN Anmeldung vom 21. Mai 2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 129, 3. Juni 2003 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 21. Mai 2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates, durch das die Unternehmen Holtzbrinck NetworXs AG ("Holtzbrinck NetworXs", Deutschland), Verlagsgruppe Weltbild GmbH ("Weltbild", Deutschland) und T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG ("T-Online Venture", Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Bertelsmann OnLine B.V. ("BOL", Niederlande) durch Kauf von Anteilsrechten erwerben. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Für Holtzbrinck NetworXs: Venture Capital Gesellschaft mit Beteiligungen im Technologiesektor (Internet, Mobiltelephonie und Breitband); - Für Weltbild:
Publikation von Büchern, Magazinen und Gesamtwerken und Fernabsatz von Publikationsprodukten wie Bücher, Videos, Musik und Software. - Für T-Online Venture: Venture Capital Fonds mit Beteiligungen in Start-Up Unternehmen, die im Bereich von Anwendungen des e-trade und von Inhalten tätig sind; - Für BOL: Internetverkauf von Druck- und Medienprodukten, insbesondere von Büchern. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a, b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission, unterzeichnet, Franz FISCHLER Mitglied der Kommission