Entscheidung der Kommission vom 29/07/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3198 - VW - AUDI / VW-AUDI VERTRIEBSZENTREN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 206 vom 02/09/2003 S. 0015 - 0015 Entscheidung der Kommission vom 29/07/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3198 - VW - AUDI / VW-AUDI VERTRIEBSZENTREN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren, Betrifft :
Fall Nr. COMP/M.3198 - VW/VW Audi Vertriebszentren Anmeldung vom 25. Juni 2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (,Fusionskontrollverordnung") [1] [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 1. Am 25.06.2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (,Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:
Die neun VW Audi-Vertriebszentren werden von der Volkswagen AG (VW) zum Teil alleine kontrolliert, zum Teil hält VW Minderheitsbeteiligungen, die mit einer (Mit-) Kontrolle verbunden sind. Die neun Vertriebszentren sollen zu einer rechtlichen Einheit in der Rechtsform der GmbH & Co. KG verschmolzen werden, an der VW eine Mehrheitsbeteiligung (51%) halten wird. VW wird die neue Einheit alleine kontrollieren. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE PARTEIEN 3. Parteien des Zusammenschlusses sind zum einen VW und zum anderen diejenigen Vertriebszentren, die nicht von VW alleine kontrolliert werden. 4. VW ist weltweit tätig in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie Ersatz- und Zubehörteilen. 5. Parteien des Zusammenschlusses sind auch die folgenden Unternehmen: VW AUDI Vertriebszentrum Nord GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum GmbH + Co Wedemark KG, VW AUDI Vertriebszentrum Nord-West GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum West GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum Rhein Main GmbH & Co.
KG, VW AUDI Vertriebszentrum Südwest/Franken GmbH & Co. KG, VW AUDI Vertriebszentrum GmbH & Co. Berlin KG. 6. An diesen Unternehmen hält VW eine Minderheitsbeteiligung von mehr als 25%, die ihr einen mitkontrollierenden Einfluß oder eine negative Kontrolle aufgrund von Vetorechten verschafft. An den Vertriebszentren West, Rhein/Main und Berlin sind jeweils noch zumindest ein weiterer Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25% beteiligt. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen haben VW und die anderen Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25% gemeinsame Kontrolle.
Bei den Vertriebszentren Nord, Wedemark, Nordwest und Südwest/Franken ist VW einziger Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25%. Mit dieser Beteiligung übt VW aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Vetorechten negative Kontrolle aus. Nicht am Zusammenschluß beteiligt sind dagegen die Unternehmen VW AUDI Vertriebszentrum GmbH & Co. Südbayern KG und VW AUDI Vertriebszentrum Westfalen GmbH & Co. KG, die bereits von VW über eine jeweilige Mehrheitsbeteiligung alleine kontrolliert werden. II. DAS VORHABEN 7. Die angemeldete Transaktion besteht in der Fusion der neun Vertriebszentren zu einer neuen Einheit, die von VW alleine kontrolliert werden wird.
III. ZUSAMMENSCHLUSS 8. Der Zusammenschluß führt zu einem Übergang von gemeinsamer Kontrolle zu alleiniger Kontrolle über die Vertriebszentren West, Rhein/Main und Berlin. Im Hinblick auf die Vertriebszentren Nord, Wedemark, Nordwest und Südwest/Franken kommt es zu einem Übergang von negativer Kontrolle durch Vetorechte zu einer positiven Kontrolle aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung, die es VW nicht nur erlaubt, strategische Entscheidungen zu verhindern, sondern positiv Entscheidungen herbeizuführen. Hierin ist eine wesentliche Änderung in der Art der Kontrolle zu sehen [2]. [2] Vgl. Rz.
39 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen in der FKVO, ABl. EG 98/C 66/03. 9. Der Erwerb der alleinigen, positiven Kontrolle über sämtliche vorgenannte Vertriebszentren durch VW stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) Fusionskontrollverordnung dar. Der Kontrollerwerb durch VW beruht auf einem einheitlichen rechtlichem Vertrag, dem Fusionsvertrag zwischen sämtlichen Vertriebszentren, und führt zur Entstehung einer einzigen rechtlichen (und wirtschaftlichen) Einheit in der Rechtsform der GmbH & Co KG. Durch den Fusionsvertrag ist der Erwerb der alleinigen, positiven Kontrolle über sämtliche von VW noch nicht in dieser Weise kontrollierten Vertriebszentren auch untereinander bedingt.
Daher stellt der Erwerb der Kontrolle über die sieben genannten Vertriebszentren einen einheitlichen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (b) Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 10. Der Zusammenschluß hat gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FKVO. Alleine VW erzielt Umsatzerlöse von mehr als 5 Mrd. EUR; zwei der beteiligten Unternehmen, nämlich VW und Vertriebszentrum Südwest/Franken, erzielen gemeinschaftsweite Umsatzerlöse von mehr als 250 Mio. EUR. VW erzielt nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsätzen in ein und demselben Mitgliedstaat.
V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 11. Vom Zusammenschluß sind der Markt für Originalersatzteile und Originalzubehör für Fahrzeuge des VW-Konzerns sowie der Markt für den Vertrieb derselben auf der Großhandelsebene betroffen. 1. Markt für Originalersatzteile und Originalzubehör für Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns 12. Der Zusammenschluß betrifft den Bereich der Automobilteile, d.h. Ersatzteile und Zubehör. Hier unterscheidet die Kommission zwischen Originalteilen und dem sog. Independent After Market (IAM) zugehörigen Teilen. Der Begriff der Originalteile bestimmt sich nach der herkömmlichen Praxis der Kommission nach dem Vertriebsweg für die Ersatzteile.
Während Originalteile von dem Pkw-Hersteller, der sie entweder selbst hergestellt oder von einem Zulieferer bezogen hat, nur über autorisierte Großhändler vertrieben werden, werden IAM-Teile über unabhängige Großhändler angeboten. Anbieter auf diesem Markt ist die VW AG, die die Teile entweder selbst herstellt oder von Zulieferern wie Bosch oder Valeo herstellen läßt, die nach Ablauf der Übergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsver ordnung (GVO) Nr 1400/2002 (,Gruppenfreistellungsverordnung") am 01.10.2003 auch selber als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten und in Konkurrenz zu VW treten können.
Die Originalersatzteile werden sodann über die Vertriebszentren, jedenfalls im Fall von VW, oder über unabhängige Großhändler weiter an Werkstätten und Händler vertrieben. 2. Markt für den Vertrieb von Originalersatzteilen und Originalzubehör für Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns 13. Vom Zusammenschluß ist ferner der Markt betroffen, auf dem die Vertriebszentren tätig sind, nämlich dem Vertrieb der Originalteile auf der Großhandelsebene. Anbieter auf diesem Markt sind die Vertriebszentren, Nachfrager sind Einzelhändler und insbesondere Werkstätten. Auch hier gilt, daß damit zu rechnen ist, daß nach Ablauf der Übergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) am 01.10.2003 unabhängige Großhändler verstärkt als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten werden.
B. Geographisch relevanter Markt 14. Nach Ansicht der Parteien betrifft der Zusammenschluß unabhängig von der regionalen Abgrenzung des Marktes für Originalersatzteile und Originalzubehör für Fahrzeuge der Marken des VW-Konzerns nur Deutschland, da sich VW nur hier einer entsprechenden Großhandelsstufe bedient. Da der Zusammenschluß unabhängig von der räumlichen Abgrenzung des Marktes keine wettbewerblichen Bedenken aufwirft, kann die Frage offen bleiben. 15. Für den Markt für den Großhandel mit Originalteilen ist zu berücksichtigen, daß die Einzelhändler und Werkstätten die Teile traditionell von dem Vertriebszentrum beziehen, das für ihre Region ,zuständig" ist (,Marktverantwortungsgebiete").
Dieser Gesichtspunkt spricht gegenwärtig für die Abgrenzung regionaler Märkte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Liberalisierung des Marktes für Original-Ersatzteile voraussichtlich dazu führen wird, daß die Nachfrager, d.h. Werkstätten und Einzelhändler, in verstärktem Maße Teile bei anderen als den herkömmlichen Lieferanten nachfragen werden. Diese Lieferanten sind häufig selber oder als Kooperation deutschlandweit tätig. Dies wiederum spricht für eine Tendenz zu einem nationalen Markt. Die Frage der räumlichen Marktabgrenzung kann jedoch offengelassen werden, da der Zusammenschluß bei keiner der zugrundegelegten Marktabgrenzungen zu Wettbewerbsproblemen führt.
C. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt I. Markt für Originalersatzteile und Originalzubehör für Fahrzeuge des VW-Konzerns 16. Der Markt wird traditionell von den Kfz-Herstellern beherrscht. Da die relevanten Teile derzeit ausschließlich von VW geliefert und von den Vertriebszentren abgenommen werden, erreicht VW momentan auf der Anbieterseite einen Marktanteil von 100%. Die Lieferungen an die beiden Vertriebszentren, die bereits jetzt dem VW-Konzern angehören, sind dabei als konzerninterne Lieferungen nicht dem Markt zuzurechnen. Gleiches gilt für die Lieferungen in die neuen Bundesländer, die von VW selbst vorgenommen werden.
Geht man von einem nationalen Markt aus, verteilt sich die Nachfrage momentan auf die übrigen sieben Vertriebszentren. Nach Ablauf der Übergangsphase der neuen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung ist damit zu rechnen, daß die Zulieferer verstärkt als Anbieter von Originalersatzteilen auftreten werden und auf der Nachfragerseite zunehmend unabhängige Großhändler agieren werden. 17. Bei der Beurteilung des Zusammenschlusses ist zu berücksichtigen, daß die Transaktion zwar zu einer alleinigen Kontrolle durch VW führen wird, daß die Vertriebszentren aber auch bislang schon der Kontrolle durch VW unterliegen, wenn diese Kontrolle auch bislang nur eine mit weiteren Gesellschaftern gemeinsam ausgeübte bzw. eine negative Kontrolle ist.
Ein wesentlicher Einfluß von VW auf die Vertriebszentren wird nicht nur durch die Stellung von VW als Gesellschafter der Vertriebszentren sichergestellt, sondern auch durch die engen vertraglichen Bindungen zwischen VW als Hersteller und den Vertriebszentren als Distributionspartner andererseits. 18. Der Zusammenschluß wird nicht zu einer Verstärkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von VW führen. Geht man von der derzeitigen Rechtslage aus, ist eine Verstärkung der bestehenden Monopolstellung ohnehin kaum denkbar. Der Zusammenschluß wird aber auch nicht zu einer Absicherung der beherrschenden Stellung im Hinblick auf die im Zuge der seit dem 1.
Oktober 2002 gültigen Gruppenfreistellungs-VO 1400/2002 (Kfz-GVO) zu erwartende Liberalisierung des Marktes für Originalteile führen. Ziel der neuen GVO ist es unter anderem, den Wettbewerb auf den Märkten für Teile zu verstärken, indem Teileherstellern eine verbesserte Möglichkeit gegeben werden soll, Originalersatzteile an Werkstätten und Einzelhändler zu vertreiben. Es kann daher erwartet werden, daß sich die beherrschende Stellung der Kfz-Hersteller auf den Märkten für Originalersatzteile in Zukunft abschwächen wird. 19. Es kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß der Zusammenschluß zu einer Absicherung der beherrschenden Stellung von VW entgegen den Zielen der neuen GVO führen wird.
Insbesondere wird die mit dem Zusammenschluß verbundene verstärkte vertikale Integration des VW-Konzerns in den Großhandel mit Teilen nicht dazu führen, daß unabhängigen Herstellern von Originalteilen der Zugang zu einem Absatzweg verstopft wird. Möchte ein unabhängiger Teilehersteller im Wettbewerb zu einem Kfz-Hersteller Originalersatzteile vertreiben, so wird er sich ohnehin nicht der Vertriebsorganisation des jeweiligen Herstellers bedienen, sondern den Vertrieb über mit ihm verbundene oder unabhängige Großhändler durchführen. Wollte beispielsweise ein Teilehersteller wie Bosch oder Valeo Teile im Wettbewerb zu VW an Einzelhändler oder Werkstätten liefern, würde er die Teile nicht über das Vertriebsnetz von VW liefern wollen.
Zum einen müßte er befürchten, daß die Vertriebszentren ihre Absatzbemühungen weiterhin auf Teile von VW konzentrieren, und zum anderen müßte er den Abfluß von Informationen an VW befürchten. Ein Vertrieb von alternativen Teilen würde daher ohnehin nicht über die Vertriebsorganisation von VW, sondern über andere Großhändler abgewickelt werden. Alternative Großhändler sind in ausreichender Zahl vorhanden. Nach von den Parteien vorgelegten Informationen agieren derzeit in Deutschland rund 1 500 unabhängige Einzelhändler, wobei es sich teilweise um Organisationen handelt, die mit einem Teilehersteller verbunden sind, und teilweise um unabhängige Händler, die regelmäßig in Einkaufskooperationen zusammengeschlossen sind.
20. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Zusammenschluß nicht dazu führen wird, daß die Position der unabhängigen Hersteller verschlechtert und dadurch die beherrschende Stellung von VW abgesichert und damit verstärkt wird. II. Markt für den Vertrieb von Originalersatzteilen und Originalzubehör für Fahrzeuge des VW-Konzerns 21. Auf den momentan regionalen Märkten für den Vertrieb von Teilen an Einzelhändler und Werkstätten verfügen die Vertriebszentren derzeit noch über eine Monopolstellung, da sie die Abnehmer in ihren Marktverantwortungsgebiete allein beliefern. Der Zusammenschluß wird nicht zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellungen führen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß es ohne den Zusammenschluß zu einer Wettbewerbssituation im Verhältnis der Vertriebszentren untereinander kommen würde. 22. Legt man der wettbewerblichen Beurteilung einen aufgrund der Liberalisierung und dem zu erwartenden Auftreten bundesweit tätiger, unabhängiger Großhändler im Entstehen begriffenen nationalen Markt zugrunde, so erscheint es unwahrscheinlich, daß die Vertriebszentren ohne den Zusammenschluß untereinander in Wettbewerb treten würden. Der Zusammenschluß beeinträchtigt daher weder den Wettbewerb der Vertriebszentren untereinander noch den Wettbewerb zwischen dem VW-Vertriebsnetz und den unabhängigen Großhändlern.
23. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits ohne den Zusammenschluß die Vertriebszentren verbundene Unternehmen im Sinne des Artikel 1 (2) (e) (ii) der KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung sind, da VW bereits negative oder gemeinsame Kontrolle über sie ausübt. Folglich wäre es keine Kernbeschränkung iSv Artikel 4 (1) der Gruppenfreistellungsverordnung, wenn VW exklusive Gebiete für die Vertriebszentren bestimmte. VI. SCHLUSS 24. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art.
6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission, unterzeichnet, Mario MONTI Mitglied der Kommission