Entscheidung der Kommission vom 14/07/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3206 - SCHRODER VENTURES LIMITED / RODENSTOCK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 198 vom 22/08/2003 S. 0004 - 0004 Entscheidung der Kommission vom 14/07/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3206 - SCHRODER VENTURES LIMITED / RODENSTOCK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.:
Sache Nr. COMP/M.3206 - Schroder Ventures Limited/Rodenstock Anmeldung vom 12.06.2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 144 vom 20.06.2003, Seite5 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 12.06.2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates. Danach beabsichtigt der von Schroder Ventures Limited (SVL, Kanalinseln) kontrollierte Permira Europe II Fund ("Permira") den Erwerb alleiniger Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Ratsverordnung über die Rodenstock GmbH (Bundesrepublik Deutschland) im Wege des Erwerbs von Anteilen an der Rodenstock Optics Services GmbH (ROS), eines eigens für die Durchführung des vorliegenden Zusammenschlusses gegründeten Akquisitionsvehikels. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Permira Europe II Fund: Venture Capital Fonds - Rodenstock GmbH:
Entwicklung und Produktion von optischen Linsen, Brillengestellen und Brillen. 2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4, Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission (unterzeichnet von Michaele Schreyer) Mitglied der Kommission