Entscheidung der Kommission vom 22/08/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3224 - REWE / BON APPETIT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 203 vom 28/08/2003 S. 0009 - 0009 Entscheidung der Kommission vom 22/08/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3224 - REWE / BON APPETIT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3224 - REWE/Bon Appétit Anmeldung vom 24.06.2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 183, Datum 02.08.2003, Seite 11. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Am 24.07.2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 [2], bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen REWE- Beteiligungs-Holding International GmbH (REWE) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Bon appétit Group AG (BAG) durch Aktienkauf. [2] ABl.
L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - REWE: Lebensmitteleinzelhandel und -großhandel, Touristik - BAG: Lebensmitteleinzelhandel, Belieferungsgroßhandel mit Lebensmittel und Hygiene- produkten 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 (c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [3] fällt. [3] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Unterschrieben von Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission