Entscheidung der Kommission vom 30/09/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3269 - PHOENIX / TAMRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 238 vom 04/10/2003 S. 0004 - 0004 Entscheidung der Kommission vom 30/09/2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3269 - PHOENIX / TAMRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3269 - Phoenix/Tamro Anmeldung vom 29.08.2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 124, 09.09.2003, Seite 5. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 29.08.2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das das Unternehmen Phoenix Interantional Beteiligungs GmbH, Deutschland, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Tamro Oyj, Finnland, beim Kauf von Anteilsrechten, erwirbt.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Phoenix-Gruppe: insbesondere Großhandel mit Pharmazeutika und verbundene Dienstleistungen - Tamro: Großhandel mit Pharmazeutika und verbundene Diesntleistungen in Nordeuropa 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe b, der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl.
C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission (Unterzeichnet) Mario MONTI Mitglied der Kommission