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Verordnung (EG) Nr. 313/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

CELEX
32003R0313
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-02-18
In force since
2003-02-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 313/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/2003 S. 0006 - 0006 Verordnung (EG) Nr. 313/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP des Rates vom 18.

Februar 2003 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/145/GASP über restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(2) läuft am 20. Februar 2003 aus; Artikel 13 dieser Verordnung sieht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung vor. (2) Die Situation in Simbabwe hat sich weiter verschlechtert; noch immer kommt es zu schweren Verletzungen der Menschenrechte, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2003/115/GASP sieht dementsprechend vor, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(3) festgelegten restriktiven Maßnahmen bis 20. Februar 2004 zu verlängern. Dazu gehören insbesondere das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen einzelner Mitglieder der Regierung sowie mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen sowie des Ausfuhrverbots für Ausrüstungen, die zur inneren Unterdrückung verwendet werden können, und des Verbots der Gewährung technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.

(4) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 ist daher um weitere zwölf Monate zu verlängern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 wird um zwölf Monate verlängert, d.h. bis zum 20. Februar 2004, es sei denn, ihre Geltungsdauer wird erneut verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 21. Februar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003.

Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts. (2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2002 der Kommission (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 22). (3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/754/GASP (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 56).

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