Verordnung (EG) Nr. 407/2003 der Kommission vom 4. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien Amtsblatt Nr. L 062 vom 06/03/2003 S. 0006 - 0007 Verordnung (EG) Nr. 407/2003 der Kommission vom 4. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Nummer 6 der am 31. Dezember 1994 paraphierten und mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates(3) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren sind bestimmte Anträge der Republik Indien auf Anwendung besonderer Flexibilität bei der Festsetzung der Hoechstmengen für diese Waren wohlwollend zu prüfen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1314/2002(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2253/2002(5), entsprach die Kommission dem Antrag der Republik Indien vom 17. Mai 2002. (3) Am 7. November 2002 legte die Republik Indien ein überarbeitetes Ersuchen um Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 genehmigten Übertragungen vor. Die Kommission gab diesem Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 2253/2002 statt. (4) Am 7. Februar 2003 legte die Republik Indien ein überarbeitetes Ersuchen um Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2253/2002 genehmigten Übertragungen vor, wobei sie eine Übertragung von 718448 kg zugunsten der Kategorie 1 in eine Übertragung von 508448 kg zugunsten der Kategorie 8 und 210000 kg zugunsten der Kategorie 5 umwandelte.
Der Klarheit halber sollte eine konsolidierte Fassung der genehmigten besonderen Flexibilitäten veröffentlicht werden. (5) Diese von der Republik Indien beantragten Übertragungen in der geänderten Form beziehen sich auf die Hoechstmenge des Jahres 2002. Sie liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. (6) Daher ist es angemessen, dem Antrag in der geänderten Form stattzugeben. Die Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 sollte entsprechend geändert werden. (7) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannten Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47. (4) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 22. (5) ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 11. ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"