Verordnung (EG) Nr. 531/2003 der Kommission vom 25. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 079 vom 26/03/2003 S. 0003 - 0004 Verordnung (EG) Nr. 531/2003 der Kommission vom 25. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19.
Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission(5) wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von 2981600 Tonnen Weichweizen geringer und mittlerer Qualität aus Drittländern, darunter 572000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und 38000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada, eröffnet.
Bei der Durchführung dieses Kontingents sind praktische Schwierigkeiten aufgetreten. (2) In der ersten Woche der Angebotsabgabe für Einfuhren im Rahmen des Subkontingents III, das für alle Drittländer außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada gilt, ist es zu einer erheblichen Überzeichnung gekommen, so dass dieses Subkontingent bis zum Beginn des nächsten Quartals am 1. April 2003 ausgeschöpft war. Daher müssen Maßnahmen gegen derartige Überzeichnungen getroffen werden, vor allem indem die Tage für die Beantragung der Lizenzen in allen Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Feiertage harmonisiert und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen verkürzt werden.
(3) Die Bestimmungen über die Ursprungszeugnisse und insbesondere diejenigen über die Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Ausfuhrlandes haben sich angesichts der potenziell großen Zahl der Ausfuhrländer in der Praxis als schwer durchführbar erwiesen. Diese Bestimmungen müssen rückwirkend geändert werden, um eine Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer zu vermeiden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Am Tage der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang mit Angabe der Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt." 2. Artikel 6 wird gestrichen. 3. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes des Erzeugnisses, und das Kästchen 'JA' ist anzukreuzen;" b) der folgende Unterabsatz wird angefügt:"Die Lizenzen gelten nur für die Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land." 4.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(6) vorgelegt wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. April 2003 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 4, der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.