Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 538/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Neuaufteilung der 2002 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32003R0538
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-03-26
In force since
2003-03-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 538/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Neuaufteilung der 2002 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/2003 S. 0013 - 0020 Verordnung (EG) Nr. 538/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Neuaufteilung der 2002 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7.

März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(2), insbesondere auf die Artikel 2 Absatz 5 und die Artikel 14 und 24, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003(4), setzte der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente fest, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind.

Für die Verwaltung dieser Kontingente gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94. (2) Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96(6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der oben genannten Kontingente vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung. (3) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 unterrichteten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Kommission über die 2002 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen.

(4) Die nicht genutzten Mengen konnten nicht rechtzeitig zu ihrer Ausschöpfung vor Ende des Kontingentsjahrs 2002 neu aufgeteilt werden. (5) Die Prüfung der für jede der fraglichen Waren eingegangenen Daten ergab, dass die im Kontingentsjahr 2002 nicht genutzten Mengen 2003 bis zur Höhe der in Anhang I festgelegten Mengen neu aufgeteilt werden sollten. (6) Die in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden wurden analysiert, und es wird davon ausgegangen, dass die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, herangezogen werden sollte.

Nach dieser Methode sind die mengenmäßigen Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragsstellern vorbehalten ist. (7) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetesten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und Störungen der Handelsströme zu vermeiden. (8) Die gemäß dieser Verordnung neu aufzuteilenden Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 2002, mit Ausnahme der den traditionellen Einführern vorbehaltenen Mengen (75 %).

(9) Es ist erforderlich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 2003 erteilt wurde. Die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1998 bzw. 1999 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, dass diese Einführer ihren neuen Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorigen Genehmigungen beifügen. (10) Es empfiehlt sich, für die Aufteilung des den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen.

Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, und den Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorzubehalten, die nachweisen können, dass sie im Kontingentsjahr 2002 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

(11) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muss eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die Einführer festgesetzt werden. (12) Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muss festgelegt werden, dass in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrerer KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden (13) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit.

Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der für das betreffende Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. (14) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Kontingentsverwaltung und angesichts der Tatsache, dass die nicht genutzten Kontingentsmengen nur einmal auf die Mengen für das nächste Jahr übertragen werden können und folglich die Gefahr einer übermäßigen Kumulierung der Einfuhren gering ist, erscheint es zur Vereinfachung der Einfuhrförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zweckmäßig, als Enddatum der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen den 31.

Dezember 2003 festzusetzen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse einer weiteren Analyse, die unter Umständen in diesem Zusammenhang gerechtfertigt erscheinen kann. (15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Neuaufteilung der im Kontingentsjahr 2002 nicht genutzten Mengen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 2003.

Die im Kontingentsjahr 2002 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengen bzw. Werte neu aufgeteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 (1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94. (2) Die Teile der mengenmäßigen Kontingente, die den traditionellen Einführern und nicht traditionellen Einführern vorbehalten sind, sind in Anhang II angegeben.

(3) a) Der den nicht traditionellen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge, die ein Einführer beantragen kann, die Menge in Anhang III nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, dass sie mindestens 80 % der Menge der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 der Kommission(7) erteilt worden ist, eingeführt haben. b) Wirtschaftsbeteiligte, die als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr.

2454/93 gelten, dürfen nur eine einzige Einfuhrgenehmigung für den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents für die in dem entsprechenden Antrag genannten Waren beantragen. Neben der Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 738/94 enthält der Genehmigungsantrag für die den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teile des Kontingents eine Erklärung, dass der Antragsteller mit keinem der anderen Beteiligten, die ebenfalls einen Antrag für den betreffenden Teil des Kontingents stellen, verbunden ist. Artikel 3 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 9.

Mai 2003, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang IV genannten zuständigen Behörden einzureichen. Artikel 4 (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, dass sie in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 Einfuhren getätigt haben. (2) Den Nachweisen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muss zu entnehmen sein, dass die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, je nach Angabe des Einführers in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Anstelle der unter dem ersten Gedankenstrich des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 genannten Nachweise - kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag einen von den zuständigen nationalen Behörden anhand der vorliegenden Zollangaben ausgestellten Nachweis über die Einfuhren der betreffenden Waren beifügen, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Geschäfte er übernommen hat, in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 getätigt wurden; - Antragsteller, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2077/2002(8) der Kommission für Waren, die unter den Genehmigungsantrag fallen, für 2003 bereits Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, können ihren Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorherigen Genehmigungen beifügen.

In diesem Fall geben sie in ihren Genehmigungsantrag das Gesamtvolumen der Einfuhren der fraglichen Ware in dem Bezugszeitraum an. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. Mai 2003, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 getätigten Einfuhren mit. Artikel 6 Die Kommission setzt spätestens 30 Tage nach Erhalt aller gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben Artikel 7 Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 31.

Dezember 2003 gültig. Ihre Geltungsdauer kann nicht verlängert werden. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. März 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6. (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. (4) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1. (5) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47. (6) ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47. (7) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S.

18. (8) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 12. ANHANG I Neu aufzuteilende Mengen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Aufteilung der Kontingente >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Hoechstmenge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV LISTE DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN 1. BELGIQUE/BELGIË Service public fédéral économie, PME, Classes moyennes & énergie Administration du potentiel économique Politiques d'accès aux marchés, Service licences Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie Bestuur Economisch Potentieel Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60, Rue Général-Leman 60 B - 1040 Brussel/Bruxelles Tél./Tel.

(32-2) 206 58 16 Télécopieur/Fax (32-2) 230 83 22/231 14 84 2. DANMARK Erhvervs- og Boligstyrelsen Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tlf. (45) 35 46 60 30 Fax (45) 35 46 64 01 3. DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49) 619 69 08-0 Fax (49) 619 69 42 26/(49) 6196 908-800 4. ΕΛΛΑΔΑ Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού Πολιτικής και Εφαρμογής Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Θεμάτων Κορνάρου 1 GR - Αthens 105 63 Τηλ.:

(30-210) 328 60 31/328 60 32 Φαξ: (30-210) 328 60 94/328 60 59 5. ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax: (34) 913 49 38 32/913 49 37 40 6. FRANCE Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Téléphone (33-1) 55 07 46 69/95 Télécopieur (33-1) 55 07 48 32/34/35 7. IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Licensing Unit, Block C Earlsfort Centre Hatch Street Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 25 41 Fax (353-1) 631 25 62 8.

ITALIA Ministero del Commercio con l'estero DG per la politica commerciale e la gestione del regime degli scambi - Divisione VII Viale America, 341 I - 00144 Roma Tel. (39) 06 599 31 - 06 59 93 24 19 - 06 59 93 24 00 Fax (39) 06 592 55 56 9. LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Téléphone (352) 22 61 62 Télécopieur (352) 46 61 38 10. NEDERLAND Belastingdienst/Douane Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Tel. (31-50) 523 91 11 Fax (31-50) 523 22 10 11. ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Landstrasser Hauptstraße 55/57 A - 1031 Wien Tel.

(43) 1 711 00 83 45 Fax (43) 1 711 00 83 86 12. PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Avenida da República, 79 P - 1069-059 Lisboa Tel.: (351-21) 791 18 00/19 43 Fax: (351-21) 793 22 10, 796 37 23 Telex: 13 418 13. SUOMI Tullihallitus/Tullstyrelsen Erottajankatu/Skillnadsgatan 2 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors P./Tfn (358-9) 6141 F./Fax (358-9) 614 28 52 14. SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tfn (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59 15. UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House West Precinct Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel.

(44-1642) 36 43 33/36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions