Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27.
Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Organisation Al-Qaida und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP(1), gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2003 betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP(2), auf Vorschlag der Kommission(3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, ergreift. (2) Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates(5). (3) Mit der Resolution 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002 gestattete der Sicherheitsrat bestimmte Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002).
(4) In Anbetracht der Resolution 1452 (2002) ist es erforderlich, die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 2a (1) Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person entscheidet, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder iv) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und b) der Sanktionsausschuss von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und c) i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffern i), ii) oder iii) nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt, oder ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffer iv) billigt.
(2) Personen, die die Regelungen gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen möchten, stellen einen entsprechenden Antrag bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller und jede andere Person, Gruppe oder Organisation, von der bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen ist, unverzüglich schriftlich darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Die zuständige Behörde informiert auch die anderen Mitgliedstaaten darüber, ob dem Antrag auf eine derartige Ausnahme stattgegeben wurde.
(3) Gelder, die innerhalb der Gemeinschaft freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder die gemäß diesem Artikel als Ausnahme anerkannt wurden, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 2. (4) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für a) die Gutschrift fälliger Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten, b) fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten denjenigen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN unterliegen, die sukzessive durch die Verordnung (EG) Nr.
337/2000(6), die Verordnung (EG) Nr. 467/2001(7) bzw. diese Verordnung umgesetzt werden. Zinsen sowie sonstige Erträge und Zahlungen werden in der gleichen Weise wie das Konto, dem sie gutgeschrieben werden, ebenfalls eingefroren." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2003. Im Namen des Rates Der Präsident M. Stratakis (1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. (2) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S.
62. (3) Vorschlag vom 3.2.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme vom 13.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 414/2003 der Kommission (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 24). (6) ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 467/2001. (7) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002.