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Verordnung (EG) Nr. 786/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen

CELEX
32003R0786
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-05-08
In force since
2003-05-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 786/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/2003 S. 0016 - 0017 Verordnung (EG) Nr. 786/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 653/2001 der Kommission(2) wurden die Hoechstbeträge der Ausgleichsbeihilfe infolge des am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 geltenden Wechselkurses für das Pfund Sterling festgesetzt. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 654/2001 der Kommission(3) wurde der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der im Jahr 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling festgesetzt. (3) Bei den Ausgleichsbeihilfen, die infolge der für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung geltenden Wechselkurse gewährt werden, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

2799/98 die Beträge der zweiten und der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung muss der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Wechselkurse auf die landwirtschaftlichen Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen werden. (4) Der Wechselkurs, der für das Pfund Sterling mit der Verordnung (EG) Nr.

445/2003 der Kommission vom 11. März 2003 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2003(4) festgesetzt wurde, bedeutet eine Abwertung dieser Währung. (5) Daher ist es angezeigt, die Beträge der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich, die im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 steht, zu streichen. (6) Bei den Ausgleichsbeihilfen, die infolge einer spürbaren Aufwertung der Landeswährungen gewährt werden, müssen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.

2799/98 die Beträge der zweiten und der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner müssen die Beträge der zweiten und der dritten Tranche je nachdem, wie sich die Entwicklung der Wechselkurse, die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellt wird, auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum festgestellten Marktlage gekürzt oder gestrichen werden. (7) Der Durchschnitt der Wechselkurse, die für das Pfund Sterling zwischen dem 1.

März 2002 und dem 31. Januar 2003 festgesetzt worden sind, bedeutet eine Abwertung dieser Währung während des genannten Zeitraums. (8) Daher ist es angezeigt, den Betrag der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich, die durch die im Jahr 2000 eingetretene spürbare Aufwertung des Pfund Sterling bedingt ist, zu streichen. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechstbeträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 653/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 31.

Dezember 2000 oder am 1. Januar 2001 eingetreten ist, werden gestrichen. Artikel 2 Der Hoechstbetrag der dritten Tranche der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 654/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich wegen der im Jahr 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Mai 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 62. (3) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 64. (4) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 6.

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