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Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence)

CELEX
32003R0828
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-05-14
In force since
2003-06-04
Status
In force

Text

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Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) Amtsblatt Nr.

L 120 vom 15/05/2003 S. 0003 - 0011 Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Dänemark für die Bezeichnung "Danablu", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

692/2003, als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist, eine Änderung der Angaben zum Herstellungsverfahren beantragt. (2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Italien für die Bezeichnung "Monti Iblei", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, eine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses und der Angaben zum Herstellungsverfahren des Erzeugnisses beantragt. (3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Griechenland für die Bezeichnung "Lesbos", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist, eine Änderung des Erzeugnisnamens beantragt.

(4) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Beaufort", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (5) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Salers", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, des geografischen Gebiets, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(6) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Reblochon" oder "Reblochon de Savoie", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen des geografischen Gebiets, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (7) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Laguiole", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, des geografischen Gebiets, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(8) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Mont d'Or" oder "Vacherin du Haut-Doubs", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (9) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Comté", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, des geografischen Gebiets und der Angaben zum Herstellungsverfahren des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(10) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Roquefort", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (11) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Époisses de Bourgogne", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen des Namens und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(12) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Brocciu corse" oder "Brocciu", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung, der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (13) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Sainte-Maure de Touraine", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(14) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Ossau-Iraty", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, die Änderung des geografischen Gebiets des Erzeugnisses beantragt. (15) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Dinde de Bresse", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Angaben zum Herstellungsverfahren und der Etikettierung des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt.

(16) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich für die Bezeichnung "Huile essentielle de lavande de Haute-Provence", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, Änderungen der Beschreibung und des Ursprungsnachweises des Erzeugnisses sowie der einzelstaatlichen Anforderungen beantragt. (17) Die Prüfung dieser sechzehn Änderungsanträge hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt. (18) Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

(19) Es handelt sich somit in diesen Fällen um Änderungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Nach Veröffentlichung der vorgenannten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. (20) Deshalb müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderungen im Anhang dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Mai 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 1. (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. (4) ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 9 (Danablu). ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 11 (Monti Iblei). ABl. C 254 vom 13.9.2001, S. 19 (Lesbos). ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 6 (Beaufort). ABl.

C 296 vom 23.10.2001, S. 17 (Salers). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 14 (Reblochon oder Reblochon de Savoie). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 11 (Laguiole). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 13 (Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 8 (Comté). ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 7 (Roquefort). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 16 (Époisses de Bourgogne). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 7 (Brocciu corse oder Brocciu). ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 17 (Sainte-Maure de Touraine). ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 10 (Ossau-Iraty). ABl. C 296 vom 23.10.2001, S. 10 (Dinde de Bresse). ABl. C 252 vom 12.9.2001, S.

15 (Huile essentielle de lavande de Haute-Provence). ANHANG DÄNEMARK Danablu - Herstellungsverfahren Statt: "Dänische Rohkuhmilch wird auf den erforderlichen Fettgehalt eingestellt, homogenisiert und thermisiert. Säurewecker, Blauschimmelkulturen und nach der Ansäuerung Lab werden zugegeben. Der Käsebruch wird bei geeigneter Festigkeit mit einem Schneidewerk zerkleinert und gegebenenfalls schwach gerührt. Der Rohkäse wird in Formen gefuellt zum Abtropfen, gesalzen, mit Nadeln angestochen zur Förderung der Pilzentwicklung und so dann zur Reifung gelagert", heißt es: "Dänische Kuhrohmilch wird auf den erforderlichen Fettgehalt eingestellt, homogenisiert und pasteurisiert oder thermisiert.

Säurewecker, Blauschimmelkulturen und nach der Ansäuerung Lab werden zugegeben. Der Käsebruch wird bei geeigneter Festigkeit mit einem Schneidewerk zerkleinert und gegebenenfalls schwachgerührt. Der Rohkäse wird in Formen gefuellt zum Abtropfen, gesalzen, mit Nadeln angestochen zur Förderung der Pilzentwicklung und so dann zur Reifung gelagert." ITALIEN Monti Iblei - Beschreibung: Folgender Text ist hinzuzufügen: Beim Inverkehrbringen muss das native Olivenöl extra "Monti Iblei" folgende weitere Merkmale aufweisen: K 232 <= 2,20 K 270 <= 0,18 - Herstellungsverfahren: Das native Olivenöl extra "Monti Iblei" wird aus gesunden Oliven gewonnen, die ab Beginn der Reifezeit (also ab 20.

September) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres geerntet wurden. GRIECHENLAND Lesbos-Olivenöl - Name: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (wobei jeweils die zutreffende Ortsbezeichnung verwendet wird). In allen Fällen, in denen die Bezeichnung "Lesbos" in der Spezifikation verwendet wird, ist sie durch die Bezeichnung "Lesvos" oder "Mytilini" zu ersetzen. FRANKREICH Beaufort - Herstellungsverfahren: Einige Faktoren des Herstellungsverfahrens des "Beaufort" sind genauer festgelegt. Sie betreffen die Aufbewahrung der Milch, die Art der verwendeten Milch, die Tatsache, dass zur Erhitzung des Käsebruchs traditionellerweise Kupferkessel verwendet werden müssen und dass die Vermarktung als Reibkäse unter dem Namen der Ursprungsbezeichnung verboten ist. - Etikettierung:

Die Kennzeichnung der Käsesorte "Chalet d'alpage" erfolgt durch eine zusätzliche Kaseinmarke. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Salers - Beschreibung: Der "Saler"-Käse wiegt zwischen 30 und 50 kg (anstelle von: 35 bis 50 kg) Sein Fettanteil beträgt mindestens 44 g (anstelle von: 45 g) - Geografisches Gebiet: Verkleinerung des geografischen Gebiets, so dass es sich nunmehr auf das Ursprungsgebiet der Bezeichnung und die herkömmlichen Reifungsorte, einen Teil des Departement Cantal und einige Kantone und Gemeinden der umliegenden Departements konzentriert. - Herstellungsverfahren:

Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Salers" sind folgende: - Die Herstellung ist vom 15. April bis zum 15. November (anstelle von: 1. Mai bis 31. Oktober) gestattet, wenn die Tiere auf der Weide sind. - Die Käseherstellung ist durch eine Reihe von Vorgängen und technischen Parametern bestimmt, die Folgendes betreffen: die Milch (im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch, wenn die Tiere auf der Weide sind), das Einlaben der Milch (bei einer Temperatur zwischen 30 und 34°C), den Bruch, das Aufschneiden des Bruchs, die ersten aufeinander folgenden Pressungen, das Brechen, eine Säuerungsphase, gefolgt durch eine Reifungsphase, das Salzen in der Masse, die Einformung, die endgültigen Pressungen. - Die Reifung erfolgt bei einer der Reifungsdauer angepassten Temperatur zwischen 6 °C und 14 °C (anstelle von: höchstens 12 °C), bei einem relativen Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 95 %; die Käse werden während der Reifung regelmäßig umgedreht und abgewischt. - Etikettierung:

Zusatz: "Die Identifizierung des Käses wird auch durch die Einprägung eines Kennzeichens in eine Seite des Käses gewährleistet, das aus dem zweifachen Namen der Bezeichnung besteht. Außerdem können alle Käse auf einer Seite eine Einprägung mit der Angabe 'Ferme de...' (= Bauernhof ...) tragen. Käse aus der Verarbeitung von Milch, die von Beständen stammt, die ausschließlich aus Kühen der Salers-Rasse bestehen, tragen außerdem auf einer Seite eine Einprägung mit der Angabe 'tradition salers' sowie der Abbildung von Köpfen von Salers-Kühen." - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Reblochon oder Reblochon de Savoie - Geografisches Gebiet:

Begrenzte Anpassungen des geografischen Gebiets durch die Streichung von zwei Gemeinden im Arrondissement Saint-Jean de Maurienne, die Aufnahme des gesamten Gebiets einer bisher nur teilweise berücksichtigten Gemeinde, die Aufnahme eines Teils von zwei Gemeinden und die Berücksichtigung einer förmlichen Änderung infolge der Aufteilung von bisher zusammengeschlossenen Gemeinden. - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Reblochon" oder "Reblochon de Savoie" sind folgende: - Die Kühe werden außer in Ausnahmefällen, die auf 25 % des Jahresbedarfs des Milchkuhbestandes beschränkt sind, mit aus dem geografischen Gebiet stammendem Futter versorgt:

Weidegras im Sommer und ordnungsgemäß aufbewahrtes Heu im Winter; Silofutter ist in Betrieben, die Milch zur Herstellung von Reblochon erzeugen, untersagt. - Der Käse wird in dafür vorbehaltenen Werkstätten hergestellt. Es werden technische Parameter betreffend die Sammlung, die Lagerung und Annahme der Milch, das Einlaben (innerhalb von höchstens 24 Stunden nach dem ersten Melkvorgang bei einer Temperatur von 30 bis 35 °C), den Zusatz von Milchfermenten, die Gerinnung, die Einformung (in gelochten Formen mit einem Durchmesser von 14 cm und einer Höhe von 6 bis 8 cm), die Pressung, das Salzen, die Vorreifung nach dem Herausnehmen aus der Form (mit einer Mindestdauer von 4 Tagen), das Waschen und die Reifung (bei einer Temperatur zwischen 12 und 14 °C) hinzugefügt. - Abweichend von den geltenden Bestimmungen kann die Reifung bis zum 1.

Januar 2015 (anstelle von: unbegrenzt) in zwei Gemeinden erfolgen, die zwar nicht zum geografischen Gebiet gehören, aber daran angrenzen. - Die Aufmachung zu ganzen Käsen (obligatorisch für im landwirtschaftlichen Betrieb hergestellte Käse) oder halben Käsen erfolgt im geografischen Gebiet. Hinsichtlich der Herstellung im landwirtschaftlichen Betrieb werden Einzelheiten festgelegt. - Etikettierung: Eine während der Herstellung angebrachte Kaseinmarke trägt die Kennnummer der Werkstatt. Unter bestimmten Bedingungen kann die Angabe "fermier" (= aus dem landwirtschaftlichen Betrieb) verwendet werden. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Laguiole - Beschreibung:

Der "Laguiole" ist ein Käse mit einem Gewicht von 25 bis 50 kg (anstelle von: 30 bis 50 kg). Die Vermarktung von "geriebenem Laguiole" ist verboten. - Geografisches Gebiet: Ausdehnung des geografischen Gebiets auf eine begrenzte Anzahl Gemeinden: 19 in den Departements Aveyron und Lozère sowie eine im Cantal, die dieselben Merkmale aufweisen wie das Hauptgebiet der Ursprungsbezeichnung unter Einhaltung der natürlichen und menschlichen Faktoren. - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Laguiole" sind folgende: - Ab dem 1. Januar 2004 sind nur die Rinderrassen "französische Simmenthal" und "Aubrac" zugelassen. - Die Kühe werden außer im Falle außergewöhnlicher Witterungsbedingungen mit aus dem geografischen Gebiet stammendem Futter versorgt: im Sommer mindestens 120 Tage lang auf der Grasweide, im Winter mit mindestens 30 % Heu und Silofutter aus vorgewelktem Gras; ab dem 1.

Januar 2004 darf kein Silofutter aus Mais mehr an die Milchkühe verfüttert werden. - Die durchschnittliche Milchleistung je Kuh im Betrieb darf 6000 Liter pro Jahr nicht überschreiten. - Die verschiedenen Etappen bei der Herstellung des Käses: Annahme der Milch, Behandlung der Milch, Einlaben innerhalb von höchstens 48 Stunden nach dem ersten Melken bei einer Temperatur von 30 bis 35 °C, Zusatz von Milchfermenten, Gerinnung, Erstpressung, Reifung, Bruch, Salzen der Masse, Reifung des Teigs mit Salz, Einformung, Zweitpressung. - Die Angaben "buron" und "fermier" sind unter bestimmten Bedingungen gestattet. - Etikettierung:

Die Identifizierung des Käses wird auch durch die Einprägung eines Kennzeichens in den Käse gewährleistet, das aus dem Stier von Laguiole und dem Wort "Laguiole" besteht. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs - Beschreibung: Der Käse "Mont d'Or" oder "Vacherin du Haut-Doubs", der mit der Schachtel entweder 480 g bis 1,3 kg (anstelle von: 400 g bis 1 kg ohne Schachtel) oder 2 kg bis 3,2 kg (anstelle von: 1,8 bis 3 kg) wiegt, wird ganz in der Schachtel angeboten. Er darf nicht gefroren werden. Der Feuchtigkeitsgehalt des entfetteten Käses darf nicht mehr als 75 % betragen (anstelle von:

Der Gehalt an Trockenmasse beträgt mindestens 45 g je 100 g Käse.) - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Mont d'Or" oder "Vacherin du Haut-Doubs" sind folgende: - Je Kuh steht eine Futterfläche von mindestens 1 ha Gras zur Verfügung. - Der Käse wird vom 15. August bis zum 15. März (anstelle von: 15. August bis zum 31. März) hergestellt; er darf nur vom 10. September bis zum 10. Mai vermarktet werden; bestimmte technische Parameter betreffend die Kühlung der Milch und das Einlaben werden hinzugefügt. - Reifung: die Feuchtigkeit in den Kellern beträgt mindestens 92 %. - Etikettierung:

Die Angaben der Etikettierung, die den Namen der Bezeichnung, die Angabe "Appellation d'origine contrôlée" (kontrollierte Ursprungsbezeichnung), das Logo sowie den unverschlüsselten Namen des Herstellungsbetriebs umfassen, sind am Rand der Schachtel anzubringen. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Comté - Beschreibung: Der Käse hat ein Gewicht von 30 bis 48 kg (anstelle von: 35 bis 55 kg), einen Durchmesser von 50 bis 75 cm (anstelle von: 40 bis 70 cm) und eine Höhe von 8 bis 13 cm (anstelle von: 9 bis 13 cm). Die Dicke in der Mitte des Laibes darf die Höhe des Absatzes, multipliziert mit 1,4, nicht überschreiten.

Der Salzgehalt darf 0,6 g Natriumchlorid je 100 g Käse nicht unterschreiten. Der Feuchtigkeitsgehalt des entfetteten Käses (HFD) darf nicht mehr als 54 % betragen. Der Käse kann auch in abgepackten Portionen aufgemacht sein. - Geografisches Gebiet: Verkleinerung des geografischen Gebiets: Streichung von 90 Gemeinden. - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Comté" sind folgende: - Der Milchkuhbestand wird außer im Falle außergewöhnlicher Bedingungen mit aus dem geografischen Gebiet stammendem Futter versorgt, wobei eine Mindestfläche von 1 Hektar je Kuh vorgeschrieben ist.

Silo- und anderes Gärfutter darf nicht an den Milchkuhbestand verfüttert werden. - Die Milch wird in einem Umkreis von höchstens 25 km um den Verarbeitungsbetrieb gesammelt; es können begrenzte Anpassungen und Abweichungen gewährt werden. - Die Milch aus höchstens zwei aufeinander folgenden Melkvorgängen wird gekühlt und gegebenenfalls teilentrahmt; innerhalb von höchstens 24 Stunden nach dem ersten Melkvorgang werden natürliches Lab und ausgewählte Milchfermente hinzugefügt; der Käsebruch wird in einem Kupferkessel erhitzt und mindestens 30 Minuten auf einer Temperatur von 53 °C gehalten. - Das Pressen muss mindestens sechs Stunden lang bei einem Mindestdruck von 150 g/cm2 erfolgen. - Die Reifung erfolgt in zwei Phasen: der Vorreifung (Temperatur zwischen 10 °C und 15 °C und Feuchtigkeit über 90 %), die mindestens 21 Tage dauert, und einer zweiten Phase, die entweder im warmen Keller (Temperatur zwischen 14 °C und 19 °C) oder im kalten Keller (Temperatur unter 14 °C) erfolgt.

Die Laibe werden regelmäßig umgedreht, mit Meersalz gesalzen und ihre Oberfläche mit Rotschmiere eingerieben. Die Reifung muss auf Fichtenbrettern während mindestens 120 Tagen (anstelle von: 90 Tagen) innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen. - Die Vorverpackung muss außer in genehmigten Ausnahmefällen während eines Zeitraums von 5 Jahren im geografischen Gebiet (anstelle von: unbegrenzt) erfolgen; das Zerteilen darf nur bei Laiben vorgenommen werden, die nach Maßgabe bestimmter Kriterien betreffend die Struktur des Käseteigs und der Rinde ausgewählt wurden und muss innerhalb von 15 Tagen nach Verlassen des Reifungskellers erfolgen (anstelle von: keine Bedingungen). - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Roquefort - Beschreibung:

Der Käse hat eine Höhe von 8,5 bis 11,5 cm (statt 8,5 bis 10,5 cm), ein Gewicht von 2,5 bis 3 kg (statt 2,5 bis 2,9 kg) und einen Gehalt an Trockenmasse von mindestens 55 g/100 g gereifter Käse (statt 56 g/100 g). - Herstellungsverfahren: Die Milchschafrasse wird genau festgelegt: "Lacaune" und "schwarze" Milchschafe von Beständen, die den Normen der Rasse Lacaune genügen, mit einer Anpassungsfrist von fünf Jahren. Das Futter der Tiere muss - außer in Ausnahmefällen - zu mindestens drei Vierteln aus dem Ursprungsgebiet stammen, bei täglicher Weide, sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben.

Genauer geregelt werden auch die Behandlung der Milch und ihre Lagerung, das Einlaben (bei einer Temperatur von 28 bis 34 °C), der Käsebruch (spätere Verarbeitung verboten) und dessen Einformung (nach Ablaufenlassen der Molke), das Abtropfen (ohne Pressung), die Kennzeichnung, die Beimpfung und das Einstechen des Käses; für das Einstechen und die Einlagerung im Reifungskeller gilt eine Frist von zwei bis höchstens vier Tagen (unter bestimmten Voraussetzungen). Die Zubereitung des Käses erfolgt in speziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten. Nach seiner Zubereitung wird der Käse einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen (einschließlich Vorreifung).

Im Reifungskeller wird der Käse bis zur ausreichenden Entwicklung des Penicillium Roqueforti offen gelagert (mindestens zwei Wochen), dann im gleichen Raum mit einer Schutzumhüllung versehen und dort oder in Lagerräumen mit geregelter Temperatur langsam ausgereift. Reifung, Lagerung, Zerteilung, Aufmachung, Vor- und Endverpackung erfolgen wie die Zubereitung des Käses ausschließlich in der Gemeinde Roquefort-sur-Soulzon. - Etikettierung: Mit Ausnahme der Verbandsmarke "Brebis Rouge" und anderen Hersteller- oder Handelsmarken und Firmennamen oder -zeichen dürfen der Bezeichnung "Roquefort" keine weiteren Hinweise oder Angaben hinzugefügt werden. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Époisses de Bourgogne - Name und Etikettierung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Brocciu corse oder Brocciu - Beschreibung:

Das Gewicht des "Brocciu corse" oder "Brocciu" liegt zwischen 250 g und 3 kg (anstelle von: 500 g und 1500 g), nach vier festgelegten Arten von Formen: 3 kg, 1 kg, 500 g und 250 g. Der Typ "passu" enthält mindestens 35 g Trockenmasse pro 100 g Käse. - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Brocciu corse" oder "Brocciu" sind folgende: - Ab Juli 2006 sind nur Schafe und Ziegen der korsische Rasse zulässig. - Die frische Molke aus der Labgerinnung der Milch wird spätestens zwei Stunden nach ihrer Gewinnung verwendet. Während des Erhitzens der Molke werden frische Rohmilch bis zu einem Hoechstprozentsatz von 25 % der Molkemenge (anstelle von:

35 %), und Trinkwasser bis zu einem Hoechstprozentsatz von 15 % (anstelle von: unbegrenzt) hinzugefügt; die Verwendung der Milch und der Molke in gefrorener, Pulver- oder sonstiger haltbar gemachter Form ist untersagt. - Die erhaltene ausgeflockte Masse wird von Hand vorsichtig in mehreren Gängen in kegelstumpfförmige, ausreichend große Formen gefuellt. - Der "Brocciu corse" oder "Brocciu" des Typs "passu" wird mit Trockensalz gesalzen und muss mindestens 21 Tage (anstelle von: 15 Tage) reifen. - Etikettierung: Das Etikett trägt den Namen der Bezeichnung und die Angabe "Appellation d'origine contrôlée" (geschützte Ursprungsbezeichnung) bzw. "AOC" (g.U.) in einer Größe, die mindestens zwei Drittel der größten Buchstaben auf dem Etikett ausmacht.

Frischer Käse muss die Angabe "frisch" tragen. Das Herstellungsdatum ist obligatorisch. Gereifter Käse muss die Angabe "passu" (anstelle von: "sec" oder "passu") tragen. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Sainte-Maure de Touraine - Beschreibung: Die Oberfläche des Käses wird mit Holzkohle geschwärzt. Im Inneren des Käses steckt in Längsrichtung ein Getreidehalm (anstelle von: fakultative Bestimmung). - Etikettierung: Auf dem Getreidehalm finden sich Angaben zur Kennzeichnung. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Ossau-Iraty - Geografisches Gebiet:

Das geografische Gebiet ist klein, im Departement Pyrénées-Atlantiques erstreckt es sich auf die Gemeinden und Gemeindenteile des Departements links der Ousse, der Gave de Pau, des Zusammenflusses der Gaves und, unterhalb ihres Zusammenflusses, der Audour sowie auf einen Teil der Gemeinde Lons rechts der Gave de Pau. 176 Gemeinden im Departement Pyrénées-Atlantiques sind also ausgeschlossen. FRANKREICH Dinde de Bresse - Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Faktoren beim Herstellungsverfahren von "Dinde de Bresse" sind folgende: - Aufzucht der Tiere: die Küken müssen vor dem 1. Juni (anstelle von:

1. Juli) geboren sein; die Bestände dürfen höchstens 1500 Tiere umfassen (anstelle von: ohne Begrenzung); die Wachstumszeit in Freilandhaltung muss mindestens 15 Wochen (anstelle von: 14 Wochen) betragen; die Besatzdichte der Truthühner während der Endphase muss sich auf höchstens 5 pro m2 belaufen; die Tierhalter dürfen in ihrem Betrieb nur Truthühner halten, bei denen die Produktionsbedingungen für die Ursprungsbezeichnung eingehalten werden. - Das Futter stammt aus dem geografischen Gebiet (anstelle von: ohne weitere Angaben). - In den letzten 3 Wochen (anstelle von: 2 Wochen) vor der Schlachtung dürfen keine Tierarzneimittel mehr verabreicht werden. - Die Schlachtung, das Rupfen und die Zurichtung der Truthühner im Allgemeinen müssen hauptsächlich von Hand geschehen. - Etikettierung:

Zur Identifizierung dienende Mittel: der Ring des Tierhalters am Fuß des Tieres, das Siegel mit der Plakette am Hals und das Etikett der Genossenschaft. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Huile essentielle de lavande de Haute-Provence - Beschreibung: Es werden analytische Kriterien hinzugefügt, um das Erzeugnis, das die Ursprungsbezeichnung führt, genauer zu charakterisieren. - Ursprungsnachweis: Angesichts der Spezifität des die Ursprungsbezeichnung führenden Erzeugnisses werden nähere Bestimmungen für dessen Verwendung bei der Parfümherstellung hinzugefügt.

So dürfen die Bestandteile des Parfüms keine weiteren natürlichen oder künstlichen Stoffe umfassen, deren Duft dem dieses etherischen Öls ähnelt. - Einzelstaatliche Anforderungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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