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Verordnung (EG) Nr. 876/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 mit spezifischen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates für den Fang und die Anlandung von Tiefseearten im Rahmen der saisonalen Fischerei Dänemarks in der Nordsee und im Skagerrak

CELEX
32003R0876
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-05-21
In force since
2003-05-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 876/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 mit spezifischen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates für den Fang und die Anlandung von Tiefseearten im Rahmen der saisonalen Fischerei Dänemarks in der Nordsee und im Skagerrak Amtsblatt Nr. L 126 vom 22/05/2003 S. 0022 - 0023 Verordnung (EG) Nr. 876/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 mit spezifischen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates für den Fang und die Anlandung von Tiefseearten im Rahmen der saisonalen Fischerei Dänemarks in der Nordsee und im Skagerrak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN- gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 ist es untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 ist indes vorgesehen, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats spezifische Maßnahmen festlegen kann, um saisonalen oder handwerklichen Fischereien Rechnung zu tragen.

(3) Dänemark hat die Festlegung spezifischer Maßnahmen beantragt, um dem saisonalen Charakter der Fischerei auf Tiefseearten im Skagerrak und in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IVa Rechnung zu tragen. (4) Dänemark hat für die betreffenden Fischereien detaillierte Fangdaten vorgelegt, die belegen, dass diese Maßnahmen zur Vermeidung von Rückwürfen eindeutig notwendig sind, da bei der gezielten Fischerei auf andere Arten, wie zum Beispiel Rotzunge, während einiger Monate im Jahr laufend bis zu 300 kg an bestimmten Tiefseearten als unvermeidlicher Beifang anfallen. (5) Es ist deshalb angezeigt, dänischen Fischereifahrzeugen ohne Tiefsee-Fangerlaubnis zu gestatten, bestimmte Mengen von Tiefseearten an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, um Rückwurf und Verschwendung bei den betreffenden Fischereien zu begrenzen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge, die die dänische Flagge führen und folgende Fischereitätigkeiten ausüben: a) Fangtätigkeit in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IVa zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober und direkte Rückkehr in den Hafen zwischen dem 1. Mai und dem 10. November nach Abschluss der Fangtätigkeit in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IVa zwischen dem 1.

Mai und dem 31. Oktober; b) Fangtätigkeit im Skagerrak zwischen dem 1. April und dem 31. Mai und direkte Rückkehr in den Hafen zwischen dem 1. April und dem 5. Juni nach Abschluss der Fangtätigkeit im Skagerrak zwischen dem 1. April und dem 31. Mai. Artikel 2 Spezifische Maßnahmen Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gelten folgende Regelungen: 1. Von Fischereifahrzeugen, die für die in Artikel 1 Buchstabe a) bezeichnete Tätigkeit eingesetzt werden und für die keine Tiefsee-Fangerlaubnis ausgestellt wurde, dürfen folgende Tiefseearten in den nachstehend aufgeführten Mengen an Bord behalten, umgeladen und angelandet werden: a) Blauleng (Molva dypterigia): unter 300 kg; b) sonstige Tiefseearten außer Blauleng (Molva dypterigia): insgesamt unter 100 kg;

2. von Fischereifahrzeugen, die für die in Artikel 1 Buchstabe b) bezeichnete Tätigkeit eingesetzt werden und für die keine Tiefsee-Fangerlaubnis ausgestellt wurde, dürfen folgende Tiefseearten in den nachstehend aufgeführten Mengen an Bord behalten, umgeladen und angelandet werden: a) Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris): unter 300 kg; b) sonstige Tiefseearten außer Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris): insgesamt unter 100 kg; 3. von Fischereifahrzeugen, die für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Tätigkeiten eingesetzt werden und für die keine Tiefsee-Fangerlaubnis ausgestellt wurde, dürfen folgende Tiefseearten in den nachstehend aufgeführten Mengen an Bord behalten, umgeladen und angelandet werden: a) Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris): unter 300 kg; b) Blauleng (Molva dypterigia): unter 300 kg; c) sonstige Tiefseearten außer Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) und Blauleng (Molva dypterigia): insgesamt unter 100 kg.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Mai 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

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