Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern Amtsblatt Nr. L 133 vom 29/05/2003 S. 0001 - 0035 Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), nachstehend "Antidumpinggrundverordnung" genannt, insbesondere auf Artikel 5, Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 3 und 7, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), nachstehend "Antisubventionsgrundverordnung" genannt, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 19 und Artikel 22 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN 1. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN UND GEGENÜBER NORWEGEN GELTENDE MASSNAHMEN (1) Im September 1997 führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(3) und Nr. 1891/97(4) endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Mit dem Beschluss 97/634/EG(5) nahm die Kommission Verpflichtungen von einer Vielzahl von Ausführern/Herstellern in Norwegen zur Einhaltung unter anderem bestimmter Mindesteinfuhrpreise an. Im Dezember 1998 kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) veröffentlichte Bekanntmachung an, dass sie von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
384/96 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 einleitete, um die Möglichkeit zu prüfen, durch eine Änderung der Form der Zölle die Einfuhr von Lachs zu schädigenden Preisen zu verhindern. Später hob der Rat die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und Nr. 1891/97 auf und ersetzte sie durch eine einzige Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates(7). (2) Parallel zu den vorgenannten Antidumping- und Ausgleichszöllen und Verpflichtungen wurde ein Abkommen, das so genannte "Abkommen über eine Lösung im Lachs-Fall" (nachstehend "Lachsabkommen" genannt), zwischen der Kommission und Norwegen unterzeichnet, das im Rahmen regelmäßiger Kontakte zwischen den Unterzeichnern zu verwaltende Begleitmaßnahmen vorsah.
2. INTERIMSÜBERPRÜFUNG UND ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN BETREFFEND NORWEGEN (3) Auf der Grundlage der Informationen, die die Kommission im Rahmen des Lachsabkommens erhielt, und von Informationen, die 2001 von verschiedenen anderen Quellen eingeholt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einleitung einer weiteren Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gerechtfertigt war. Im Einzelnen stellte sich heraus, dass die Form der Maßnahmen (einschließlich der Verpflichtungen) angesichts der Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht länger angemessen war, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.
Ferner ließen die von den norwegischen Behörden zum Normalwert übermittelten Beweise und die der Kommission verfügbaren Informationen über die Ausfuhrpreise vermuten, dass sich die festgestellten Dumpingspannen beträchtlich verändert haben könnten. Zudem wurde es aufgrund der von den norwegischen Behörden eingegangenen Informationen über Änderungen der Ausfuhrabgaben und bestimmter Informationen von den Gemeinschaftsherstellern von gezüchtetem Atlantischen Lachs als angemessen angesehen, parallel die Wirksamkeit von Form und Höhe der Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen. Schließlich wurde es angesichts weiterer Informationen über Entwicklungen der Besitzverhältnisse der Lachs erzeugenden Unternehmen in der Gemeinschaft, der Produktionskosten und der Weiterverkaufspreise der Einfuhren aus Norwegen als notwendig angesehen, die Feststellungen zur Schädigung sowohl für die Antidumping- als auch für die Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen.
(4) Daher kündigte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und auf die Feststellung hin, dass hinreichende Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(8) veröffentlichte Bekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen an, die die Form und die Höhe der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen betraf.
(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung muss sich eine Interimsüberprüfung von Maßnahmen, die am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen bereits eingeleitet ist, auch auf die Aspekte erstrecken, die andernfalls im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 18 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen untersucht würden. Die Kommission musste daher untersuchen, ob im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping, Subventionierung und Schädigung wahrscheinlich wäre.
In diesem Zusammenhang unterrichtete die Kommission alle betroffenen Parteien über die Ausweitung der Überprüfung und holte Stellungnahmen darüber ein, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung und/oder ein Anhalten oder Wiederauftreten von Subventionierung und Schädigung wahrscheinlich wäre. 3. EINLEITUNG EINES ANTIDUMPINGVERFAHRENS BETREFFEND CHILE UND DIE FÄRÖER (6) Am 18. Juli 2002 kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(9) veröffentlichte Bekanntmachung die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Chile und den Färöern an.
(7) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Juni 2002 von der "EU Salmon Producers' Group" (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Teil der Produktion von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Antidumpinggrundverordnung entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die ausreichten, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. 4. VON DEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFENE PARTEIEN (8) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/Händler sowie deren Verbände, die Behörden von Norwegen und Chile und die Regierung der Färöer, die Verwender, Zulieferer und Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchungen.
Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (9) Eine Reihe von ausführenden Herstellern in Norwegen, Chile und den Färöern, Herstellern und Zulieferern in der Gemeinschaft und repräsentative Verbände von Fischeinführern, -verarbeitern und -verbrauchern nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, gehört zu werden, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.
(10) Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Norwegen, Chile und den Färöern und der Vielzahl von Herstellern der Ware in der Gemeinschaft war in den Bekanntmachungen über die Einleitung vorgesehen, bei der Untersuchung von Dumping, Subventionierung und Schädigung im Rahmen der Überprüfung und bei der Untersuchung von Dumping und Schädigung im Rahmen des Verfahrens betreffend Chile und die Färöer mit Stichproben zu arbeiten. (11) Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die Zwecke der Untersuchungen als notwendig erachtete, ein und prüfte sie.
Für die Untersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Chile und den Färöern zählten hierzu alle Informationen, die für die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als relevant erachtet wurden. Für die Untersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen zählten hierzu alle Informationen, die für die Ermittlung von Dumping, Subventionierung und Schädigung sowie für die Feststellung, ob ein Anhalten und/oder Wiederauftreten von Dumping, Subventionierung und Schädigung wahrscheinlich war, und für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als relevant erachtet wurden.
Bei den folgenden Stellen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Norwegische Regierung und andere Einrichtungen in Norwegen - Fischereiministerium, Oslo, - Ministerium für lokale Selbstverwaltung und regionale Entwicklung, Oslo, - Ministerium für Handel und Industrie, Oslo, - Norwegischer Fonds für industrielle und regionale Entwicklung (SND), Oslo, - Norwegischer Forschungsrat (NFR), Oslo. b) Gemeinschaftshersteller - Orkney Sea Farms Ltd Glasgow, Vereinigtes Königreich, - Muirachmhainní Teo, Co. Galway, Irland, - Ardvar Salmon Ltd, Saffron Walden, Vereinigtes Königreich, - Hoganess Salmon Ltd, Wester Sound Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Cro Lax Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Bressay Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - West Minch Salmon Ltd, Atlantic West Salmon Ltd, Sidinish Salmon Ltd, South Uist, Vereinigtes Königreich, - Loch Duart Ltd, Edinburgh, Vereinigtes Königreich, - Hoove Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - North Atlantic Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Ayre Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich. c) Ausführer/Hersteller und verbundene Vertriebsgesellschaften Norwegen - Midt-Norsk Havbruk AS, Rørvik, - Lofoten Sjøprodukter AS, Leknes, - Follalaks AS, Nordfold, - Terra Seafood AS, Trondheim, - Marine Harvest Norway AS, Bergen, - Aqua Farms AS, Bergen, - Naco Trading AS, Bergen, - Aalesundfisk AS, Aalesund, - Alsaker Fjordbruk AS, Onarheim, - Labeyrie Norge AS, Oslo.
Chile - Marine Harvest Chile SA, Puerto Montt, - Salmones Multiexport Ltda, Puerto Montt, - Pesca Chile SA, Santiago, - Invertec Pesquera Mar de Chiloé SA, Santiago, - Cultivos Yadran SA, and Yadran Quellón SA, Quellón, Chiloé. Färöer - P/F Vestlax und P/F Vestsalmon, Kollafjørður, - P/F East Salmon, Klaksvík, - P/F Faeroe Seafood, Tórshavn, - P/F Bakkafrost, Glyvrar. d) Verbundene Einführer in der Gemeinschaft - Armoric SA, Quimper, Frankreich, - Vensy España SA, Málaga, Spanien, - Narvik SA, Landivisiau, Frankreich, - Benfumat SA, St. Feliu de Llobregat, Spanien, - H. Van Wijnen, Krimpen a/d Ijssel, Niederlande, - A-fish Skagen AS, Skagen, Dänemark, - Labeyrie SA, Saint Geours de Maremne, Frankreich. e) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft - Moulin de la Marche, Bretagne, Frankreich. f) Zulieferer - Landcatch Ltd, Argyll, Vereinigtes Königreich.
(12) Die Untersuchung von Dumping und Subventionierung im Rahmen der Überprüfung betreffend Norwegen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 (nachstehend "UZ" genannt). Dieser Zeitraum wurde ausnahmsweise auch bei der Dumpinguntersuchung in dem Antidumpingverfahren betreffend Chile und die Färöer zugrunde gelegt, damit die Analysen von Schädigung und Schadensursache für alle Verfahren zusammengefasst werden konnten. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse beider Untersuchungen relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).
(13) Gemäß Artikel 20 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 30 der Antisubventionsgrundverordnung wurden alle betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung der Untersuchungen vorzuschlagen. Ihnen wurde ferner eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. (14) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre Untersuchungen als notwendig erachtete. Die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft, und gegebenenfalls wurden die Feststellungen entsprechend geändert.
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. WARE (15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gezüchteten Atlantischen Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren. Diese Definition schließt andere vergleichbare Zuchtfischerzeugnisse wie große Forellen (Lachsforellen), andere Lachsspezies wie Pazifischen Lachs und Wildlachs sowie weiterverarbeitete Erzeugnisse wie Räucherlachs aus. (16) Die Ware wird derzeit je nach Aufmachung (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Filets, gefrorene ganze Fische und gefrorene Filets) den KN-Codes 0302 12 00, 0303 22 00, 0304 10 13 und 0304 20 13 zugewiesen.
Alle diese Aufmachungen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge hinreichend vergleichbar, um für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware angesehen zu werden. 2. GLEICHARTIGE WARE (17) Es wurde geprüft, ob die in Norwegen, Chile und den Färöern hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren einerseits und der in der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte gezüchtete Atlantische Lachs andererseits identisch, d. h. in jeder Hinsicht gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. des Artikels 1 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung waren.
(18) Eine Partei machte geltend, dass für die Zwecke der Untersuchung zwischen frischem und gefrorenem Lachs zu unterscheiden sei, weil gefrorener Lachs, der in der Gemeinschaft nicht in großen Mengen erzeugt wird, andere Abnehmer und Märkte habe als frischer Lachs. Der Verband wies darauf hin, dass die Kommission in einer vorangegangenen Untersuchung betreffend gezüchteten Atlantischen Lachs, die 1990 eingeleitet und später ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt wurde, gefrorenen Lachs von der Untersuchung ausgenommen hatte. Abgesehen davon hätten die Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "USA" abgekürzt) im Rahmen von Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen betreffend Lachs ausnahmslos zwischen frischem und gefrorenem Lachs unterschieden.
Nach Aussagen dieser Partei würde der Wert des Enderzeugnisses durch das Frieren für bestimmte Verwender in der verarbeitenden Industrie erheblich gesteigert. Gefrorener Lachs, so die Argumentation, sei ein weiterverarbeitetes Erzeugnis, für das frischer Lachs der Rohstoff sei. Angeblich bevorzugten die Verbraucher in der Gemeinschaft eindeutig frischen Lachs, was dadurch bewiesen sei, dass sie bereit wären, einen höheren Preis zu zahlen. Deshalb könnten gefrorener Atlantischer Lachs und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware nicht als gleichartig angesehen werden, so dass gefrorener Lachs von der Untersuchung auszunehmen sei.
(19) Bei der Prüfung, ob die betroffene Ware und der in der Gemeinschaft gezüchtete Atlantische Lachs als gleichartig anzusehen sind, wurde zunächst untersucht, ob die verschiedenen Typen und Aufmachungen gezüchteten Atlantischen Lachses, d. h. Filets und ganze Fische, frisch oder gefroren, dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen. Die Argumente, die die Praxis in den USA betrafen, und die Argumente, die in der vorangegangenen, ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellten Untersuchung vorgebracht wurden, wurden in diesem Kontext nicht als relevant angesehen.
Es sei daran erinnert, dass in den jüngsten Untersuchungen, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft führten, festgestellt wurde, dass die betroffene Ware ganze Fische, ausgenommene Fische und verschiedene Arten von Filets und Filetteilen, frisch, gekühlt und gefroren, umfasste und dass diese Aufmachungen eine einzige Ware bildeten, die als in jeder Hinsicht gleichartig mit der in der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware angesehen wurde. Die Kommission war nicht der Meinung, dass das Frieren von Lachs ausreicht, um die grundlegenden Eigenschaften der Ware zu verändern.
Es wurde davon ausgegangen, dass der Lachs nicht zum Zweck einer Wertsteigerung für bestimmte Verwender eingefroren wurde, sondern eher, um den Transport in die Gemeinschaft zu erleichtern. Folglich wurde das Argument, dass gefrorener Lachs ein aus frischem Lachs weiterverarbeitetes Erzeugnis sei so wie auch Wein aus Trauben hergestellt werde, für diese Untersuchungen als nicht annehmbar angesehen. (20) Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass frischer und gefrorener Lachs bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind. Angesichts des im UZ gestiegenen Anteils gefrorenen Lachses am Gesamtverbrauch muss davon ausgegangen werden, dass bestimmte Verwender, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, in der Lage sind, frischen Lachs in ihren Produktionsverfahren durch gefrorenen Lachs zu ersetzen.
Gleichzeitig wird auf dem Gemeinschaftsmarkt eindeutig gezüchtetem Atlantischen Lachs vor anderen Lachsarten wie Pazifischem Lachs und Wildlachs der Vorzug gegeben. Ein Beweis hierfür ist die in der Gemeinschaft verbrauchte Menge gezüchteten Atlantischen Lachses (vgl. Randnummer 164). Andere Lachsspezies als die betroffene Ware beeinflussen daher nach Auffassung der Kommission den Markt für gezüchteten Atlantischen Lachs nicht wesentlich. C. STICHPROBENVERFAHREN FÜR DIE DUMPINGUNTERSUCHUNG (21) Damit die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung eine Stichprobe auswählen konnte, wurden die Ausführer, Hersteller und ausführenden Hersteller aufgefordert, sich binnen drei Wochen nach der Einleitung der Überprüfung und des Antidumpingverfahrens selbst zu melden und grundlegende Informationen über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe, eine genaue Beschreibung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware und die Namen aller mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie Angaben zu deren Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung und/oder dem Verkauf von gezüchtetem Atlantischen Lachs zu übermitteln.
Ferner nahm die Kommission Kontakt zu den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den norwegischen und chilenischen Behörden und der Regierung der Färöer auf. Diese Parteien erhoben keine Einwände gegen das Stichprobenverfahren. 1. VORAUSWAHL KOOPERIERENDER UNTERNEHMEN Chile (22) Insgesamt 59 Wirtschaftsbeteiligte in Chile, bei denen es sich um 42 einzelne Unternehmen und Gruppen verbundener Unternehmen handelte (Unternehmen), meldeten sich und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist. Auf sie entfielen nahezu 100 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Chile in die Gemeinschaft.
Bei der Auswahl der Stichprobe konnten jedoch nur die 28 Hersteller berücksichtigt werden, die im UZ Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ auswiesen. Von den übrigen 14 Unternehmen waren acht Händler, die bei der Auswahl der Stichprobe nicht berücksichtigt werden konnten, sowie drei Hersteller ohne Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ, und bei den verbleibenden drei Unternehmen handelte es sich um verarbeitende Unternehmen, die die betroffene Ware nicht herstellten. Färöer (23) Insgesamt 26 färöische Unternehmen, gruppiert in 13 Gruppen verbundener Unternehmen, meldeten sich und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist.
Diese Unternehmen erklärten sich alle bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf sie entfielen 100 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware von den Färöern in die Gemeinschaft. Von den 13 Gruppen wiesen sieben für den UZ Produktion und Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Diese sieben Gruppen wurden bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt. Norwegen (24) 228 Unternehmen in Norwegen beantworteten den Stichprobenfragebogen innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist. Auf sie entfielen nahezu 100 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Norwegen in die Gemeinschaft. 2. AUSWAHL DER STICHPROBE Chile (25) In Chile erfolgen Produktion und Verkäufe der betroffenen Ware in der Regel durch integrierte Unternehmen, die beide Funktionen ausüben.
Daher wurde für Chile nur eine Stichprobe integrierter ausführender Hersteller gebildet. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung erfolgte die Auswahl der Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Weitere Kriterien, die den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Auswahl der chilenischen Stichprobe von Bedeutung waren, waren Inlandsverkäufe und bedeutende Produktion. (26) Auf dieser Grundlage wurden in Absprache mit dem chilenische Lachs- und Forzellenerzeugerverband (nachstehend "CLFEV" abgekürzt) und den chilenischen Behörden, die keine Einwände gegen den Vorschlag der Kommission erhoben, vier ausführende Hersteller für die Stichprobe ausgewählt.
Auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zufolge rund 45 % der Ausfuhrverkäufe aus Chile in die Gemeinschaft, 53 % der chilenischen Inlandsverkäufe und 36 % der chilenischen Produktion der betroffenen Ware. (27) Den kooperierenden ausführenden Herstellern, die letztlich nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung festgesetzt würden. Einige dieser Unternehmen hatten anfänglich angekündigt, eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung beantragen zu wollen, falls sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden.
Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist gingen jedoch nur zwei mit Beweisen belegte Anträge ein. (28) Eines der beiden Unternehmen, die eine individuelle Behandlung beantragten, teilte der Kommission später mit, dass es seinen Antrag auf individuelle Behandlung zurückzunehmen wünschte, weil die von ihm übermittelten Informationen (Antwort auf den Fragebogen) schwere Mängel aufwiesen und es nicht über die erforderlichen Humanressourcen verfügte, um diese Mängel zu beheben oder weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. (29) Für die Unternehmen, die schließlich in die Stichprobe einbezogen wurden und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, und das einzige Unternehmen, das einen Antrag auf individuelle Behandlung stellte, wurden individuelle Dumpingspannen ermittelt.
(30) Allen vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und den Unternehmen, die anfänglich angekündigt hatten, eine individuelle Behandlung beantragen zu wollen, wurden Fragebogen gesandt. Färöer (31) Wie in Chile erfolgen Produktion und Verkauf der betroffenen Ware auch auf den Färöern durch integrierte Unternehmen. Daher wurde nur eine Stichprobe integrierter ausführender Hersteller gebildet. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung erfolgte die Auswahl der Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
In Absprache mit dem Färöischen Fischerzeugerverband und der Regierung der Färöer und mit deren Zustimmung wurden drei ausführende Hersteller für die Stichprobe ausgewählt. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zufolge rund 54 % sowohl der färöischen Produktion als auch der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware von den Färöern in die Gemeinschaft. (32) Keiner der übrigen ausführenden Hersteller stellte einen Antrag auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung. Den kooperierenden ausführenden Herstellern, die letztlich nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde daher mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung festgesetzt würden.
(33) Für die Unternehmen, die letztlich in die Stichprobe einbezogen wurden und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden individuelle Dumpingspannen ermittelt. Allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt. Norwegen (34) Die Stichproben für Norwegen wurden in Absprache mit den norwegischen Behörden und dem norwegischen Verband der Fisch- und Aquakulturindustrie und mit deren Zustimmung gebildet. (35) Die Untersuchung ergab, dass wie bereits zu Zeiten der Untersuchung, die zu der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte (nachstehend "Ausgangsuntersuchung" genannt), zwischen der Funktion der Züchter und der Funktion der Händler (Ausführer), die den Lachs im Inland und zur Ausfuhr verkaufen, strikt unterschieden wird.
Daher wurde beschlossen, je eine Stichprobe für die Züchter und für die Ausführer zu bilden. (36) Da es den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht möglich war, einen unternehmensspezifischen Zoll einzuführen, der von den Zollbehörden durchgesetzt werden könnte, da die Identität des Züchters in keinem Fall geprüft werden könnte, wurde beschlossen, dass anhand der Stichproben ein landesweiter Zoll festgesetzt werden sollte. Da in der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 nur ein landesweiter Zollsatz für Norwegen festgesetzt wurde, sollte dieser Zoll im Rahmen dieser Untersuchung überprüft werden.
(37) Daraufhin zog ein Unternehmen, das im Hinblick auf die Gewährung einer individuellen Spanne gezielt die Einbeziehung in die Stichprobe beantragt hatte, seinen Antrag zurück. (38) Die Unternehmen wurden anhand der folgenden Kriterien ausgewählt: Für die Züchter: i) Umfang der Produktionsmengen und ii) Standort, um eine geografische Ausgewogenheit zu erzielen. Für die Ausführer (Händler): i) Umfang der Ausfuhrmengen und ii) Beteiligung an Tätigkeiten, die für die verschiedenen Aufgaben der norwegischen Ausführer repräsentativ sind. (39) Auf diese Weise wurden zehn Unternehmen für die Stichproben ausgewählt.
Insgesamt war den Antworten dieser Unternehmen auf den Stichprobenfragebogen zu entnehmen, dass auf die zehn Unternehmen 17 % der norwegischen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, 20 % der norwegischen Inlandsverkäufe und 15 % der norwegischen Produktion der betroffenen Ware entfielen. Allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen gesandt. (40) Nach der Unterrichtung machte eine Partei geltend, dass die Stichprobe der norwegischen Ausführer nicht repräsentativ war und zu unzuverlässigen Ergebnissen geführt hatte, vor allem weil ein Unternehmen in die Stichprobe aufgenommen worden war, das Teil einer multinationalen Gruppe mit Interessen in der ganzen Welt war.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Auswahl der Stichprobe in der Anfangsphase der Überprüfung erfolgte und dass die betroffenen Parteien seinerzeit Gelegenheit zur Stellungnahme zur Angemessenheit der Auswahl der Stichprobe erhalten hatten, diese Gelegenheit aber nicht wahrnahmen. Abgesehen davon wurde nicht begründet, warum die Tatsache, dass der norwegische Ausführer zu einer multinationalen Gruppe gehörte, die Daten über jenes Unternehmen für die Zwecke der Dumpinguntersuchung ungeeignet machte. Das Vorbringen dieser Partei wurde daher zurückgewiesen. D. DUMPING 1. CHILE a) Normalwert (41) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Inlandsverkäufe gezüchteten Atlantischen Lachses an unabhängige Abnehmer jedes ausführenden Herstellers repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.
(42) Diese Prüfung ergab, dass alle untersuchten ausführenden Hersteller die betroffene Ware im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften. (43) Dann prüfte die Kommission, ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen hinsichtlich Qualität, Form (frisch/gekühlt oder gefroren) und Aufmachung (ausgenommene Fische mit Kopf, ausgenommene Fische ohne Kopf, Filets, Filetteile usw.) vergleichbar waren, und zog den Schluss, dass sie identisch oder direkt vergleichbar waren. (44) Außerdem wurde für jeden von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ vergleichbar war, festgestellt, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung waren.
Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ mindestes 5 % der gesamten Verkaufsmenge des vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyps entsprach. (45) Anschließend untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Unternehmen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr nach Artikel 2 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil an den Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer ermittelt, der im UZ auf dem Inlandsmarkt mit Verlust verkauft wurde: - Für die Warentypen, bei denen mehr als 80 % der Verkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft wurde und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt aller inländischen Verkaufspreise des fraglichen Typs ermittelt. - Für die Warentypen, bei denen wenigstens 10 % aber nicht mehr als 80 % der Verkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise nur der Inlandsverkäufe des jeweiligen Typs, die den Untersuchungsergebnissen zufolge zu mindestens den Stückkosten verkauft wurden, ermittelt. - Für die Warentypen, bei denen weniger als 10 % der Verkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft wurde, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, so dass der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde.
(46) Für bestimmte zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Typen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe im Fall dreier untersuchter Unternehmen Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Der Normalwert wurde für die jeweils entsprechenden Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern auf dem chilenischen Inlandsmarkt im UZ gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (47) Für die Warentypen, die nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, sowie für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.
Alle fünf untersuchten Unternehmen verkauften solche Warentypen in die Gemeinschaft. (48) Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" abgekürzt) und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die die betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller im UZ bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten, zu den durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ hinzugerechnet. Sofern erforderlich wurden die angegebenen Fertigungs- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung, ob es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden. b) Ausfuhrpreis (49) Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren bestimmter chilenischer ausführender Hersteller sowohl an unabhängige als auch an verbundene Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden.
Zwei Unternehmen exportierten über unabhängige Händler in Uruguay und in den USA. In diesen Fällen konnte jedoch festgestellt werden, dass die fragliche Ware in die Gemeinschaft versandt wurde. (50) Daher wurde der Ausfuhrpreis für die Ausfuhren der fraglichen Ware durch die ausführenden Hersteller, die direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung anhand der von den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft oder von unabhängigen Händlern in Drittländern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(51) Für die Verkäufe über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis anhand der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung für alle Kosten, die jenen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstanden, einschließlich VVG-Kosten, und um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt. c) Vergleich (52) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.
Für alle untersuchten ausführenden Hersteller wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transportkosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben, Kreditkosten, nach dem Verkauf angefallene Kosten, Provisionen, Preisnachlässe und Rabatte, Währungsumrechnungen beantragt und - sofern erforderlich und gerechtfertigt - zugestanden. d) Dumpingspannen (53) Für die untersuchten Unternehmen wurden die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
(54) Da für drei der vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Chile Dumpingspannen von 0 % festgestellt wurden, wurde die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Antidumpinggrundverordnung selbst meldeten, aber nicht einzeln untersucht wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung auf der Grundlage der Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, für das das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, ermittelt. Da die Mitarbeit insgesamt sehr gut war, war es nach Auffassung der Kommission angemessen, die residuale Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen in derselben Höhe festzusetzen.
(55) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. FÄRÖER a) Normalwert (56) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung prüfte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. (57) Diese Prüfung ergab, dass keiner der untersuchten ausführenden Hersteller gezüchteten Atlantischen Lachs im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.
(58) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung musste der Normalwert daher entweder anhand der Fertigungskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und für Gewinne oder anhand der Ausfuhrpreise, die in einem geeigneten Drittland bei Geschäften im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt wurden, sofern die entsprechenden Verkäufe repräsentativ waren, ermittelt werden. (59) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass keiner der ausführenden Hersteller repräsentative Ausfuhrmengen in einzelne Drittländer verkaufte.
Daher hatte die Kommission keine andere Wahl als den Normalwert auf der Grundlage der Fertigungskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und für Gewinne zu ermitteln. (60) Da die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt ausnahmslos nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde und auch keine anderen Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde eine andere vertretbare Methode zur Festsetzung des Betrags für die VVG-Kosten und für Gewinne gesucht, der zu den Fertigungskosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller hinzuzurechnen war.
(61) Daher wurde beschlossen, den Normalwert für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Antidumpinggrundverordnung anhand der tatsächlichen Fertigungskosten zuzüglich der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne, die die in die Stichprobe einbezogenen chilenischen ausführenden Hersteller bei den Inlandsverkäufen verzeichneten, zu ermitteln. Diese Methode war nach Auffassung der Kommission in dieser Situation am vertretbarsten, da neben den Färöern auch Chile in dieses Verfahren einbezogen ist und Produktion und Verkäufe der Lachsindustrie in diesem Land mit denen der Färöer insofern vergleichbar sind, als sowohl in Chile als auch auf den Färöern die Lachsindustrie in den Händen großer integrierter Unternehmen liegt.
(62) Nach der Unterrichtung focht eine Partei diese Methode an und behauptete, die Kommission hätte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die Färöer nicht die VVG-Kosten und Gewinne in Chile zugrunde legen dürfen, da der chilenische Markt weder in Bezug auf die Größe noch hinsichtlich der Entwicklung mit dem färöischen Markt vergleichbar wäre. Des Weiteren machte sie geltend, dass eine Gewinnspanne von 15 % hätte zugrunde gelegt werden müssen, da die Kommission in der Ausgangsuntersuchung betreffend Norwegen davon ausgegangen war, dass diese Spanne für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angemessen war.
(63) Als Antwort auf dieses Argument ist zu bemerken, dass der Aspekt der Vergleichbarkeit nicht relevant ist, weil es auf den Färöern keinen Inlandsmarkt für die betroffene Ware gibt und daher ein nicht vorhandener Inlandsmarkt nicht mit einem anderen Inlandsmarkt verglichen werden kann. Deshalb vertritt die Kommission aufgrund der Tatsache, dass es auf den Färöern weder für die betroffene Ware noch für andere vergleichbare Erzeugnisse einen Inlandsmarkt gibt, weiterhin die Auffassung, dass die Zugrundelegung der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen chilenischen ausführenden Hersteller die geeignetste Methode zur Ermittlung der Normalwerte für die Färöer war.
Wie unter Randnummer 61 erläutert, wurde dies als vertretbarste Methode angesehen, weil die Strukturen der Lachsindustrie in Chile und auf den Färöern vergleichbar sind. Was das Argument der zugrunde gelegten Gewinnspanne betrifft, so ist zu bemerken, dass die in der Norwegen betreffenden Ausgangsuntersuchung bei der Berechnung der Schadensspanne zugrunde gelegte Gewinnspanne (15 %) nicht mit der Gewinnspanne verwechselt werden darf, die bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte im Rahmen der Dumpingberechnungen in diesen Untersuchungen zugrunde zu legen war. Angesichts des Vorstehenden können die Behauptungen der Partei eine Änderung der von der Kommission angewandten Methode nicht rechtfertigen. b) Ausfuhrpreis (64) Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren der färöischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden.
Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. c) Vergleich (65) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. (66) Für alle untersuchten ausführenden Hersteller wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei den Transportkosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässen und Rabatten gewährt. d) Dumpingspannen (67) Die Dumpingspannen wurden je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
Dieser Vergleich ergab für alle drei Unternehmen der Stichprobe Dumpingspannen von 0 %. Angesichts der insgesamt sehr guten Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller der Färöer wurde es als angemessen angesehen, allen übrigen färöischen ausführenden Herstellern eine Dumpingspanne von 0 % zuzuweisen. 3. NORWEGEN a) Allgemeines (68) In der Ausgangsuntersuchung wurde die Dumpinguntersuchung auf der Ebene der Ausführer vorgenommen, da die Züchter in jener Zeit ihre gesamte Produktion an norwegische Ausführer verkauften und den endgültigen Bestimmungsort in der Regel nicht kannten. Da sich diese Situation seit der Ausgangsuntersuchung nicht grundlegend geändert hat, wurde in dieser Untersuchung in derselben Weise vorgegangen.
(69) Hierzu ist ferner zu bemerken, dass es bei der Ausgangsuntersuchung als vertretbar angesehen wurde, eine repräsentative Stichprobe norwegischer Züchter auszuwählen und bei der Berechnung der den einzelnen Ausführern entstehenden Kosten für den Ankauf der Fische, die zur Bestimmung der gewinnbringenden Inlandsverkäufe und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, den gewogenen durchschnittlichen Inlandspreis zugrunde zu legen, der von den Züchtern der Stichprobe in Rechnung gestellt wurde. In dieser Untersuchung wurde aus den unter Randnummer 68 erläuterten Gründen dieselbe Vorgehensweise gewählt.
(70) Zudem beschränkte sich die Dumpinguntersuchung in der Ausgangsuntersuchung auf zwei Warentypen (frischer/gekühlter Lachs, ausgenommen, mit Kopf, der ersten Qualität und frischer/gekühlter Lachs, ausgenommenen, mit Kopf, der normalen Qualität), auf die bei jedem der sechs Ausführer der Stichprobe mehr als 72 % der gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen. In dieser Untersuchung wurde derselbe Ansatz verfolgt, da auf diese beiden Warentypen den Untersuchungsergebnissen zufolge bei jedem der fünf Ausführer der Stichprobe nicht weniger als 85 % der gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen.
(71) Angesichts der Tatsache, dass in dieser Untersuchung ein einziger landesweiter Zoll für Norwegen ermittelt werden sollte, wurden für Norwegen auf der Grundlage der von den Unternehmen der Stichproben übermittelten Informationen ein landesweiter durchschnittlicher gewogener Normalwert und ein landesweiter durchschnittlicher gewogener Ausfuhrpreis ermittelt. b) Normalwert (72) Zunächst wurde für jeden Ausführer untersucht, ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen - insgesamt und jeweils für die beiden untersuchten Warentypen - repräsentativ waren. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung die an andere Ausführer verkauften Mengen, deren endgültiger Bestimmungsort dem Verkäufer nicht bekannt war, nicht berücksichtigt wurden.
Zudem wurde angesichts der besonderen Gegebenheiten des norwegischen Inlandsmarkts ein Prozentsatz von mindestens 4 % der Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft (anstelle der üblichen 5 %) als ausreichend für die Repräsentativität der Inlandsverkäufe angesehen. Da sich die Situation diesbezüglich nicht grundlegend geändert hat, wurden diese beiden Vorgehensweisen auch in dieser Untersuchung angewandt. (73) Eine Partei machte geltend, die Kommission hätte die Inlandsverkäufe, die weniger als 5 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprachen, nicht berücksichtigen dürfen, und deutete an, dass Verkäufe an Inlandsabnehmer unter Umständen weiter in die Gemeinschaft gelenkt worden waren.
Zu der ersten Behauptung ist zu bemerken, dass es gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung durchaus zulässig ist, Inlandsverkäufe, die weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe entsprechen, zugrunde zu legen, wenn die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden. Da sich die Umstände seit der Ausgangsuntersuchung hinsichtlich des Inlandsverbrauchs in Norwegen nicht wesentlich geändert hatten, musste diese Behauptung daher zurückgewiesen werden. Was die zweite Behauptung angeht, so prüfte die Kommission, ob es sich bei den berücksichtigten Verkäufen tatsächlich um Inlandsverkäufe handelte, und legte nur die Verkäufe zugrunde, die an Endabnehmer auf dem Inlandsmarkt gingen.
(74) Die Untersuchung ergab, dass im Fall nur eines Ausführers die Inlandsverkäufe - insgesamt und jeweils für die beiden untersuchten Warentypen - mindestens 4 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen. Die anderen Ausführer der Stichprobe tätigten entweder keine Inlandsverkäufe oder ihre Inlandsverkäufe lagen erheblich unter dem vorgenannten Prozentsatz. (75) Für den einzigen Ausführer, dessen Inlandsverkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ waren, wurde anschließend untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr nach Artikel 2 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung angesehen werden konnten.
Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass bei beiden Warentypen der Anteil der im UZ auf dem Inlandsmarkt über den Stückkosten verkauften Mengen weniger als 80 % aber mehr als 10 % betrug. (76) Daher wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der inländischen Verkaufspreise des fraglichen Warentyps, die mindestens den Stückpreisen entsprachen, ermittelt. (77) Die bei der Untersuchung, ob die Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, zugrunde gelegten Stückkosten wurden anhand der "Ankaufs-Stückkosten" zuzüglich der VVG-Stückkosten des fraglichen Ausführers bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware ermittelt.
Als "Ankaufs-Stückkosten" wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche Preis zugrunde gelegt, den die Unternehmen der Züchterstichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr in Rechnung stellten. (78) Da die Verkäufe der anderen vier Ausführer der Stichprobe nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert für diese Ausführer gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe c) der Antidumpinggrundverordnung anhand der Ankaufkosten - wie oben definiert - zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne stützte sich auf die jeweiligen Beträge, die für den einzigen Ausführer, dessen Normalwert anhand seiner Inlandsverkäufe bestimmt wurde, berechnet wurden.
(79) Eine Partei behauptete, die Zugrundelegung der VVG-Kosten und Gewinne nur eines Ausführers sei nicht korrekt, und bemängelte, dass die entsprechenden Beträge nicht offen gelegt worden seien. Ihrer Auffassung nach wurden niedrigere Prozentsätze zugrunde gelegt als in der Ausgangsuntersuchung. In Bezug auf diese Behauptungen ist erstens zu bemerken, dass die fragliche Partei keine Alternative vorgeschlagen hatte und dass die Zugrundelegung der in der Untersuchung betreffend Chile bestimmten Beträge nicht zu günstigeren Ergebnissen für diese Partei geführt hätte. Zudem gab es keinen Grund dafür, die in der Ausgangsuntersuchung bestimmten Prozentsätze heranzuziehen, da gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung zwar die gleiche Methode anzuwenden ist wie in der Ausgangsuntersuchung (soweit sich die Umstände nicht geändert haben), nicht aber dieselben absoluten Zahlen bei den Dumpingberechnungen.
Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen. Die Beträge der VVG-Kosten und Gewinne, die sich auf nur einen Ausführer bezogen, konnten aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offen gelegt werden. (80) Schließlich wurden die auf die vorstehende Weise für alle Ausführer der Stichprobe ermittelten Normalwerte auf der Grundlage der an ihre jeweiligen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Mengen gewogen, um zu einem durchschnittlichen Normalwert für Norwegen zu gelangen. c) Ausfuhrpreis (81) In den Fällen, in denen die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in die Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.
(82) In bestimmten Fällen wurde die betroffene Ware durch ein verbundenes Unternehmen (Verarbeiter) in die Gemeinschaft eingeführt, um sie weiter zu verarbeiten und als Räucherlachs oder marinierten Lachs zu verkaufen. In diesen Fällen würden zuverlässige Ausfuhrpreise normalerweise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung durch Abzug aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten von den dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preisen ermittelt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Verkäufe aller dieser Ausführer an die mit ihnen verbundenen Verarbeiter mit nur einer Ausnahme zu Preisen erfolgten, die genauso hoch waren wie die Preise, die die Ausführer der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten.
In diesen Fällen wurde festgestellt, dass die Ausführer und die verbundenen Verarbeiter angemessene Gewinne erzielten und dass die Verarbeiter offensichtlich keine finanziellen Vergünstigungen von den mit ihnen verbundenen norwegischen Ausführern erhielten. Daher wurden die von diesen verbundenen Verarbeitern gezahlten Preise als zuverlässig angesehen und konnten zugrunde gelegt werden, um den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln. (83) Für den einzigen Ausführer, der von den mit ihm verbundenen Verarbeitern den Untersuchungsergebnissen zufolge niedrigere Preise verlangte als die Durchschnittspreise, die die Ausführer der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung rechnerisch ermittelt.
(84) Eine Partei machte geltend, die Ausfuhrpreise hätten für alle Ausführer rechnerisch ermittelt werden müssen. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung nur dann angewendet werden muss, wenn die Ausfuhrpreise als unzuverlässig angesehen werden, was nur im Fall eines Ausführers der Fall war. (85) Schließlich wurden die auf die vorstehende Weise für alle Ausführer der Stichprobe ermittelten Ausfuhrpreise auf der Grundlage der an ihre jeweiligen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Mengen gewogen, um zu einem durchschnittlichen Ausfuhrpreis für Norwegen zu gelangen. d) Vergleich (86) Der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis, die auf die vorstehend dargelegte Weise ermittelt wurden, wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dementsprechend wurden im Zusammenhang mit dem Ausfuhrpreis Berichtigungen für Unterschiede bei Preisnachlässen, Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und nach dem Verkauf angefallene Kosten sowie für die Ausfuhrabgaben auf Ausfuhren norwegischen Lachses in die Gemeinschaft zugestanden, sofern dies erforderlich war und die entsprechenden Anträge durch geprüfte Beweise belegt waren.
Entsprechend wurden auch für den Normalwert Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten vorgenommen. (87) Eine Partei reklamierte, dass die eigentliche Höhe der zugestandenen Berichtigungen nicht offen gelegt worden war. Die tatsächlichen Beträge konnten jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offen gelegt werden. e) Dumpingspanne (88) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Antidumpinggrundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.
(89) Dieser Vergleich ergab eine landesweite Dumpingspanne von 0 %. (90) Eine Partei behauptete, dass, wenn der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen worden wäre, was ihrer Auffassung nach hätte getan werden müssen, der Vergleich das Vorliegen von Dumping ergeben hätte. Um sich abzusichern, hatte die Kommission bei der Ermittlung der norwegischen Dumpingspanne den gewogenen durchschnittlichen Normalwert auch mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen. Diese Vergleiche ergaben jedoch nur geringfügige Dumpingspannen für Norwegen, so dass die Methode, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu vergleichen, das volle Ausmaß des praktizierten Dumpings widerspiegelte.
Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen. (91) Eine Partei behauptete, dass die Berechnungen das Vorliegen von Dumping hätten ergeben müssen, weil - so stellte die Partei heraus - bestimmte wichtige norwegische Wirtschaftsbeteiligte für den UZ Verluste ausgewiesen hätten. Diese Partei behauptete ferner, dass das System der Preisverpflichtungen von einer Vielzahl norwegischer Ausführer umgangen würde, was auf das Vorliegen von Dumping hindeutete. Hierzu ist jedoch zunächst zu sagen, dass das selektive Herausgreifen der Geschäftsergebnisse einzelner Unternehmen nicht die allgemeine Lage der norwegischen Lachsindustrie insgesamt beleuchtet.
Tatsächlich ergab die Betrachtung der Lage der norwegischen Lachsindustrie im UZ ein gemischtes Bild, was auch bei den meisten anderen Wirtschaftszweigen der Fall ist, in denen einige Unternehmen Verluste, andere wiederum Gewinne ausweisen. Da zudem Unternehmen aus verschiedenen Gründen Verluste verzeichnen können (z. B. infolge außerordentlicher Umstrukturierungskosten oder Investitionen in andere Waren oder in anderen Ländern), bedeutet die bloße Tatsache, dass sie im UZ Verluste verzeichneten, nicht unbedingt, dass sie die betroffene Ware dumpten. Was die Preisverpflichtungen angeht, so brachte diese Partei keine stichhaltigen Beweise für ihre Behauptung vor.
Die Annahme einiger Verpflichtungen wurde zwar infolge von Verstößen widerrufen, aber die überwiegende Mehrheit dieser Verpflichtungen galt weiterhin, und die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass die beteiligten Unternehmen diese nicht einhielten. Daher wurden diese Behauptungen zurückgewiesen. f) Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings i) Produktionskapazität (92) Bis auf eine Ausnahme war die Produktionskapazität aller norwegischen Züchter der Stichprobe im UZ voll ausgelastet. (93) Die Produktionskapazität in Norwegen ist von der Erteilung zusätzlicher Lizenzen durch die norwegische Regierung sowie von der Futtermittelkontingentierung der Behörden abhängig.
Nach Aussagen der norwegischen Parteien richtet sich die Anzahl der erteilten Genehmigungen und jegliche Erhöhung der Futtermittelkontingente danach, ob der Markt nachhaltig wächst. (94) Einer Partei zufolge würde Norwegen seine Produktionskapazität in Kürze um mehr als 10 % erhöhen, da die norwegische Regierung im November 2002 90 zusätzliche Produktionslizenzen erteilte, und nach Auffassung dieser Partei lässt diese Tatsache an sich schon darauf schließen, dass ein weiteres schädigendes Dumping der norwegischen Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich ist. (95) Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass eine höhere Anzahl an Produktionslizenzen an sich nicht unweigerlich zu einer Steigerung der Produktion führen muss, da letztere auch von den Futtermittelkontingenten abhängig ist.
Ferner wurde festgestellt, dass, da der Produktionszyklus der betroffenen Ware mindestens zwei Jahre dauert, eine etwaige Steigerung erst ab Ende 2004 auf dem Gemeinschaftsmarkt spürbar würde. Kurzfristig dürfte eine solche potenzielle Steigerung der Produktionskapazität keine Auswirkungen auf die Verkaufsmengen einschließlich der Ausfuhren in die Gemeinschaft haben. In jedem Fall impliziert eine Steigerung der Produktionskapazität an sich nicht, dass zusätzliche norwegische Ausfuhren zu schädigenden Preisen in die Gemeinschaft gelenkt würden. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen. ii) Ausfuhrverkäufe in andere Länder (Preise, Mengen, Dumping) (96) Die Analyse der preislichen und mengenmäßigen Entwicklung der Ausfuhren in andere Länder wurde anhand von statistischen Daten und anhand von Daten, die von den in die Stichproben einbezogenen Unternehmen übermittelt wurden, vorgenommen.
(97) Die Analyse auf der Grundlage von statistischen Daten wurde dadurch erschwert, dass die Lachsausfuhren unter statistischen Codes aufgezeichnet wurden, die eine Unterscheidung zwischen Warentypen nicht ermöglichen, sowie dadurch, dass die Preise je nach Warentyp erheblich variieren können. Die Untersuchung der Ausfuhrmengen ergab, dass (vom Zeitraum vor der Einführung von Maßnahmen bis zum UZ) die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Norwegen auf "neue Märkte" wie Russland und Polen ganz erheblich stiegen. Der Anstieg der Ausfuhren auf andere "traditionellere Märkte" wie Japan, Hongkong und Taiwan war mit demjenigen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die ebenfalls ein traditioneller Markt ist, vergleichbar.
Daher kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Ausfuhren infolge höherer Produktionskapazitäten überwiegend auf "neue Märkte" gelenkt würden, die kontinuierlich expandieren, und nicht auf "traditionelle" Märkte wie die Gemeinschaft, die bereits ein gewisses Maß an Stabilität erreicht haben. (98) Im selben Zeitraum blieben die Preise auf den "traditionellen Märkten" im Wesentlichen konstant, und die Preise der Ausfuhren in nicht zur EU gehörende Länder waren insgesamt im Durchschnitt höher als die auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Preise auf "neuen Märkten" gingen etwas zurück, wie auf stark expandierenden Märkten zu erwarten war.
(99) Die Auswertung der von den Unternehmen der Stichproben übermittelten Daten bestätigte, dass Lachs aus Norwegen im Durchschnitt zu höheren Preisen in nicht zur EU gehörende Länder ausgeführt wurde als in die Gemeinschaft. (100) Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinschaft lange Zeit der wichtigste Ausfuhrmarkt für Lachs aus Norwegen war, kann davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung der Ausfuhrmengen und das Preisverhalten im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen eher mit demjenigen auf anderen "traditionellen Märkten" vergleichbar wäre als mit demjenigen auf Märkten wie Polen und Russland.
Dementsprechend dürften im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen die Preise konstant bleiben und die Mengen nur in dem Maß steigen wie in dem Zeitraum nach der Einführung der Maßnahmen auch. Ferner ist zu bemerken, dass die Preise der Ausfuhren auf die anderen traditionellen Märkte Japan, Hongkong und Taiwan im UZ offensichtlich nicht gedumpt waren. (101) Nach der Unterrichtung behaupteten einige Parteien, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings auf optimistischen Annahmen basierte, die ebenso gut nicht eintreten könnten. So wurde behauptet, dass Polen und Russland keine echten Endmärkte seien, sondern lediglich "Zwischenstationen", von denen der Lachs in die Gemeinschaft weiterversandt würde.
Die Prüfung der Handelsstatistiken zeigte jedoch nur unbedeutende Sendungen der betroffenen Ware aus diesen Ländern in die Gemeinschaft. Außerdem übermittelten die fraglichen Parteien keine Beweise für ihre diesbezüglichen Behauptungen. Folglich musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. iii) Schlussfolgerungen (102) Angesichts der vorstehend beschriebenen Marktlage wird es - zumindest kurzfristig - als unwahrscheinlich angesehen, dass im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen bedeutende Mengen in die Gemeinschaft flössen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lage infolge der neu erteilten Produktionslizenzen ab Ende 2004 ändert, aber es wird davon ausgegangen, dass ein etwaiger Anstieg der norwegischen Ausfuhren größtenteils auf "neue Märkte" und nicht in die Gemeinschaft gelenkt würde.
Da die Untersuchung zeigte, dass die Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr auf traditionelle Märkte, zu denen die Gemeinschaft zählt, im UZ nicht gedumpt waren, ist die Annahme vertretbar, dass die Preise konstant bleiben und weiterhin nicht gedumpt werden, selbst wenn die norwegische Produktion steigt (siehe Erwägungsgrund 100). (103) Daher wird der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Norwegen wahrscheinlich nicht erneut zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt wird. E. SUBVENTIONEN 1. VORBEMERKUNGEN (104) Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass die norwegische Regierung eine Reihe von Subventionen gewährte, bei denen es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge um anfechtbare Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Antisubventionsgrundverordnung handelte.
Die Subventionsprogramme, die gemäß den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung anfechtbar waren, wurden auch im Rahmen dieser Überprüfung untersucht. Außerdem wurde geprüft, ob den Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware im Rahmen anderer Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden. (105) Diesbezüglich prüfte die Kommission, ob staatliche Einrichtungen (einschließlich aller öffentlichen und privaten Einrichtungen, die von der norwegischen Regierung kontrolliert werden) Lachszüchtern in Norwegen irgendeine Form der finanziellen Beihilfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung gewährten.
Des Weiteren wurde geprüft, ob den Empfängern aus den festgestellten finanziellen Beihilfen ein Vorteil erwachsen war. (106) In Absprache mit den norwegischen Behörden wurde - wie in der Ausgangsuntersuchung - nur eine begrenzte Zahl repräsentativer Unternehmen untersucht; dennoch erschien es angemessen, einen einzigen landesweiten Subventionsbetrag festzusetzen. (107) Bei der Untersuchung wurde außerdem geprüft, ob die Subventionierung im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. 2. ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR-ABKOMMEN) (108) Die norwegische Regierung wiederholte das von ihr im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorgebrachte Argument, die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen im Fischereisektor sollte nur in Verbindung mit den aus Protokoll 9 des EWR-Abkommens erwachsenden Verpflichtungen und in Verbindung mit der gemeinsamen Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls erwogen und geprüft werden.
(109) Die norwegische Regierung berief sich dabei auf Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls 9, dem zufolge staatliche Beihilfen im Fischereisektor, die den Wettbewerb verzerren, abzuschaffen sind. Darüber hinaus verwies sie auf die Gemeinsame Erklärung, in der es heißt: "Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, dass auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens zu prüfen." Die norwegische Regierung vertrat somit die Auffassung, dass die Prüfung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung anhand eines Vergleichs der von den betroffenen EFTA/EWR-Staaten gewährten Beihilfe mit der von der Gemeinschaft gewährten Beihilfe erfolgen und im Fall einer nachweislichen Wettbewerbsverzerrung die staatliche Beihilfe abgeschafft werden sollte.
(110) Wie in der Ausgangsuntersuchung sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 26 des EWR-Abkommens Ausgleichsmaßnahmen untersagt sind, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 20 des EWR-Abkommens ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen und Regelungen über Fisch in Protokoll 9 niedergelegt sind. Laut Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 9 ist der Rückgriff auf Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich zulässig, um schädigende Auswirkungen von Subventionen im Fischereisektor zu beseitigen. Gemäß Protokoll 13 dieses Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen nur in den Bereichen zulässig, in denen das Gemeinschaftsrecht nicht in vollem Umfang übernommen wurde.
Dies ist im Fischereisektor der Fall. 3. SUBVENTIONSPROGRAMME, DIE GEMÄSS DEN ERGEBNISSEN DER AUSGANGSUNTERSUCHUNG ANFECHTBAR WAREN a) Differenzierte Sozialversicherungsbeiträge (111) In Norwegen richtet sich der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Wohnsitz des Beschäftigten. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, werden hierfür fünf geografische Gebiete, für die spezifische Beitragssätze gelten, unterschieden. Die Beitragssätze liegen zwischen 14,1 % (Zone 1) und 0 % (Zone 5) des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (112) Der norwegischen Regierung zufolge wurden diese Zonen 1999 überprüft und nur geringfügige Änderungen vorgenommen.
Einige Wirtschaftszweige (z. B. der Bergbau und der Telekommunikationsbereich) wurden aus dem System der differenzierten Sozialversicherungsbeiträge ausgegliedert. Für diese Wirtschaftszweige liegt der Arbeitgeberanteil, unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitnehmers, grundsätzlich bei 14,1 %. Die Beitragssätze wurden seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert. (113) Die differenzierten Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber stellen eine Subvention im Sinne des Artikels 2 der Antisubventionsgrundverordnung dar. Die Schlussfolgerungen zu dieser Regelung sind identisch mit jenen der Ausgangsuntersuchung.
(114) Die Herabsetzung bzw. Nichterhebung des Arbeitgeberanteils stellt eine von der norwegischen Regierung gewährte finanzielle Beihilfe dar. Das Sozialversicherungssystem verschafft der Regierung Einnahmen, auf die sie verzichtet oder die sie nicht erhebt. Mit der Nichterhebung bzw. der Herabsetzung des Arbeitgeberanteils in allen Zonen mit Ausnahme der Zone 1 verringern sich die Einnahmen der Regierung. Bei diesem Subventionsprogramm handelt es sich folglich um eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Antisubventionsgrundverordnung. (115) Das Subventionsprogramm erbringt den Arbeitgebern eindeutig einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung.
Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften, die ihren Wohnsitz in den Zonen 2 bis 5 haben, erhält der Arbeitgeber einen Vorteil, den er nicht erhielte, wenn alle Beschäftigten ihren Wohnsitz in Zone 1 hätten und für sie der Basissatz von 14,1 % gälte. Das Subventionsprogramm gewährt den Arbeitgebern aufgrund ihres Standorts de facto einen Vorteil, da die meisten Arbeitnehmer in derselben Zone wie der Arbeitgeber wohnen. Der Vorteil der Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus den Zonen 2 bis 5 beschäftigen, entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteil und dem Beitrag, der bei Anwendung des Basissatzes von 14,1 % zu zahlen wäre.
Die Höhe der Subvention sollte daher wie in der Ausgangsuntersuchung unter Zugrundelegung des über dem Basissatz liegenden Beitragssatzes ermittelt werden. (116) Die Arbeitgeber in den Zonen 2 bis 5 zahlen weniger als den Basissatz in Zone 1; der Vorteil wird folglich nur den Unternehmen gewährt, die ihren Standort in diesen Zonen haben. Bei dieser Subvention handelt es sich somit um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Antisubventionsgrundverordnung. (117) Wie in der Ausgangsuntersuchung konnte die norwegische Regierung auch diesmal keine globalen Zahlen zu den von der norwegischen Lachsindustrie gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen vorlegen.
Als Grundlage für die Berechnung des Vorteils wurden deshalb die Sozialversicherungsbeiträge der in den verschiedenen Zonen ansässigen überprüften Lachszüchter herangezogen. Zur Berechnung der Höhe der Subvention wurde der tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsbeitrag mit dem Betrag verglichen, der bei Anwendung des Basissatzes von 14,1 % hätte gezahlt werden müssen. (118) Die somit ermittelte Differenz wurde als der den Lachszüchtern gewährte Vorteil angesehen. Ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der überprüften Hersteller (einschließlich Zone 1) betrug die Höhe der gesamten Subvention 0,84 %. b) Der norwegische Fonds für industrielle und regionale Entwicklung (SND) (119) Der SND wurde mit dem Gesetz Nr.
97 vom 3. Juli 1992 eingerichtet und nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 1993 auf. Der SND steht im Eigentum des Ministeriums für Handel und Industrie und ist dafür zuständig, dass die handels- und Industriepolitischen Ziele umgesetzt werden. Ziel des SND ist es, einerseits durch die Unterstützung von Entwicklungs-, Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie von Produktentwicklung und Unternehmensgründungen rentable Unternehmen und wirtschaftliche Entwicklung in ganz Norwegen zu fördern und andererseits Vorhaben zu unterstützen, die in Gebieten mit besonderen Beschäftigungsproblemen und in wirtschaftlich schwachen Gebieten zu einer stabilen und gewinnbringenden Beschäftigung und Wirtschaftslage beitragen.
(120) Der SND bietet finanzielle Anreize für Unternehmen in Form von Zuschüssen, Darlehen und Darlehensbürgschaften. i) Zuschüsse (121) Die Zuschussprogramme, die die Lachszüchter in Anspruch nehmen können, werden aus dem Haushalt des Ministeriums für Handel und Industrie und dem Haushalt des Ministeriums für lokale Selbstverwaltung und regionale Entwicklung finanziert. Diese Programme bestehen bereits seit 1996. Darüber hinaus wurden 1997 bzw. 2001 mit Mitteln des Fischereiministeriums zwei neue Programme eingerichtet: NUMARIO und das Zuschussprogramm für die Entwicklung des maritimen Bereichs.
Da die norwegischen Lachszüchter diese Programme nicht in Anspruch genommen hatten, wurden sie in der Untersuchung nicht weiter berücksichtigt. (122) Lachszüchter können folgende Zuschüsse in Anspruch nehmen: 1. Investitionszuschüsse 2. Zuschüsse im Rahmen der Regionalentwicklung (123) Während das Zuschussprogramm 2 nur in bestimmten Gebieten in Anspruch genommen werden kann, gibt es für das Programm 1 keine geografischen Beschränkungen; es kommt allerdings vor allem in Gebieten außerhalb der Fördergebiete zum Tragen. Beide Zuschussprogramme bestanden auch schon im ursprünglichen UZ und wurden seitdem kaum geändert.
(124) Der SND verwaltet auch verschiedene andere Zuschussprogramme, die allerdings nicht von den Lachszüchtern in Anspruch genommen wurden. (125) Die Untersuchung ergab, dass der Gesamtbetrag der Zuschüsse an Lachszüchter seit dem ursprünglichen UZ zurückging. Vorliegen einer Subvention (126) Mit den Zuschüssen wird eine finanzielle Beihilfe geleistet, da es sich um einen direkten Transfer von Geldern von der Regierung an Begünstigte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz i) der Antisubventionsgrundverordnung handelt. Die Zuschüsse verschaffen den Lachszüchtern einen Vorteil, da sich die Investitionskosten um den Zuschussbetrag verringern.
Bei den SND-Zuschüssen handelt es sich somit um Subventionen. Spezifität (127) Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass in zweifacher Hinsicht eine Spezifizität der SND-Zuschüsse vorlag: - regionale Spezifität und - Fehlen objektiver Kriterien und einer automatischen Gewährung im Fall der nicht regionalen Zuschüsse. (128) Keine der landesweit zur Verfügung stehenden Zuschüsse (Programm 1) wurden im UZ von den Lachszüchtern in Anspruch genommen. Somit stellt sich auch nicht die Frage der Spezifizität. (129) Da beim Zuschussprogramm 2 der Zugang zu der Subvention auf Unternehmen, obgleich nicht ausschließlich Lachszüchter, in bestimmten Regionen beschränkt ist, handelt es sich um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) und des Artikels 3 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung.
Berechnung des Vorteils (130) Obwohl die SND-Zuschüsse im Allgemeinen für den Erwerb von Sachanlagen verwendet wurden, handelte es sich um wiederkehrende Subventionen, die den Begünstigten regelmäßig gewährt wurden. Außerdem wurden sie nicht, wie in der Ausgangsuntersuchung der Fall, in großer Höhe und in konzentrierter Form gewährt; die Zuschussbeträge waren relativ gering. Daher kann der Wert der Zuschüsse im Untersuchungszeitraum verausgabt werden. (131) Ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtwertes der Verkäufe der norwegischen Lachszüchter betrug der durch die Zuschüsse gewährte Vorteil im UZ 0,26 %.
Wie jedoch unter Randnummer 153 erläutert, konnte nicht ganz sicher festgestellt werden, ob die Subvention insgesamt den Lachszüchtern einen Vorteil gewährte. ii) Darlehen (132) Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass das SND-Darlehensprogramm anfechtbar war. Die Regierung leistete eine finanzielle Beihilfe; durch die Bereitstellung von Darlehen zu einem Zinssatz, der niedriger war als der Zinssatz für gleichartige Darlehen im kommerziellen Bankgeschäft, wurde ein Vorteil gewährt. Darüber hinaus erlitt der SND hohe Verluste in Verbindung mit Darlehen für die Fischzuchtindustrie. (133) Um festzustellen, ob für die überprüften Züchter immer noch ein Vorteil bestand, wurde der im UZ tatsächlich gezahlte Zinssatz für SND-Darlehen mit dem marktüblichen Zinssatz verglichen.
Unter einem vergleichbaren Darlehen ist ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Tilgungsfrist zu verstehen, das der Begünstigte von einer repräsentativen Privatbank auf dem Inlandsmarkt erhalten würde. Die Untersuchung ergab, dass das SND-Darlehensprogramm (einschließlich der gewährten Zinssätze) mit den von privatwirtschaftlichen Banken gewährten Darlehen vergleichbar war. Folglich wurde den überprüften Züchtern kein Vorteil gewährt. (134) Die Verluste, die der SND infolge der Nichtrückzahlung von Darlehen verzeichnete, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gering. Zudem war in dem zugrunde gelegten Zinssatz ein Risikofaktor für andere Darlehen als Darlehen mit geringem Risiko berücksichtigt worden.
(135) Folglich wurden im UZ im Rahmen des Darlehensprogramms keine Subventionen gewährt. iii) Darlehensbürgschaften (136) Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass das Programm für Darlehensbürgschaften eine Subvention darstellte. Es sei daran erinnert, dass eine finanzielle Beihilfe des SND vorlag, durch die den betreffenden Lachszüchtern insofern ein Vorteil gewährt wurde, als die Darlehen nicht auf kommerzieller Basis verbürgt waren. (137) Die Verluste, die dem SND im Rahmen dieses Programms insgesamt entstanden, waren seit dem UZ sehr gering und lagen in Bezug auf Darlehensbürgschaften für die gesamte Fischzuchtindustrie (einschließlich Lachszucht) im UZ sogar bei Null.
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Gebühren auf einem Niveau festgesetzt waren, das nicht die Deckung des Betrags der Not leidenden Darlehen ermöglicht hätte. (138) Folglich wurden im Rahmen dieses Programms im UZ keine Subventionen gewährt. c) Beförderungsbeihilfen (139) Die Ausgangsuntersuchung ergab, das es sich bei den Beförderungsbeihilfen um spezifische und somit anfechtbare Subventionen handelte. Die ermittelte Subvention lag bei diesen Beihilfen allerdings nur bei 0,01 %. (140) Die jetzige Untersuchung ergab, dass nur 4 von 19 Provinzen Beförderungsbeihilfen gewährten und sich die Zuschüsse an Unternehmen, die neben anderen Fischerzeugnissen auch Lachs transportierten, insgesamt nur noch auf 600000 NOK (gegenüber 1420000 NOK im Fall der vorangegangenen Untersuchung) beliefen.
(141) Der durch den Zuschuss gewährte Vorteil wurde als Prozentsatz des Gesamtwerts der Lachsverkäufe im UZ ermittelt; die Berechnung ergab, dass die Höhe der Subvention unerheblich war. Daher wurde dieses Programm im Rahmen dieser Überprüfung nicht weiter berücksichtigt. d) Kommission für Nordnorwegen und Nord-Trøndelag (142) Da die Untersuchung ergab, dass nach 1998 keine neuen Zuschüsse für die Lachszucht gewährt wurden, wurde dieses Programm im Rahmen dieser Überprüfung nicht weiter berücksichtigt. e) FOS/Rødfisk (143) Im November 1991 erhielt das Bankenkonsortium Rødfisk, das mit der Abwicklung von FOS, der ehemaligen norwegischen Handelsorganisation mit Ausfuhrmonopol für Lachs, betraut war, von der norwegischen Regierung ein Darlehen in Höhe von 400 Mio.
NOK. Dieses Darlehen wurde letztendlich abgeschrieben und ist daher als Zuschuss zu betrachten. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass der Vorteil des abgeschriebenen Darlehens an die Lachszüchter weitergegeben wurde, um deren Forderungen gegenüber FOS begleichen zu können. Der Zuschuss war gemäß den Ergebnissen der Untersuchung anfechtbar, und der Vorteil wurde für einen Zeitraum ermittelt, der in dem betreffenden Wirtschaftszweig dem normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen entspricht. Da dieser Zeitraum 1998 endete, wurden folglich im UZ keine Subventionen gewährt. (144) Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass nach der Ausgangsuntersuchung keine Beihilfen gewährt wurden, aus denen FOS/Rødfisk ein Vorteil erwuchs.
Daher wurde dieses Programm im Rahmen dieser Überprüfung nicht weiter berücksichtigt. 4. SONSTIGE PROGRAMME (145) Des Weiteren wurden die vom norwegischen Forschungsrat (NFR) verwalteten Zuschussprogramme untersucht. Der NFR hat die Aufgabe, Forschung und Entwicklung (F& E) in verschiedenen Wirtschaftszweigen Norwegens zu fördern. Zweck der Förderung ist es, neues Wissen durch F& E zu entwickeln. Förderungswürdig sind Hochschulen, Forschungsinstitute und Unternehmen. Die Zuschüsse sind nicht auf eine bestimmte Gruppe von Begünstigten oder Regionen in Norwegen beschränkt. Die Untersuchung ergab, dass einigen Lachszüchtern im Rahmen dieses Programms F& E-Zuschüsse gewährt wurden.
(146) Die norwegische Regierung beantragte, Beihilfen für Unternehmen, d. h. die F& E-Zuschüsse für Projekte der Hersteller der betroffenen Ware, sofern diese im Einklang mit den Kriterien des Artikels 4 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung gewährt wurden, als "grüne" Subvention zu behandeln. Die Untersuchung ergab, dass die F& E-Zuschüsse nicht spezifisch sind, da das Programm generell allen Wirtschaftszweigen offen steht. (147) Folglich wurde der Schluss gezogen, dass die F& E-Zuschüsse des NFR nicht spezifisch sind und keinem Ausgleichszoll unterworfen werden dürfen. Deshalb erschien es nicht erforderlich, den Antrag auf Behandlung als "grüne" Subvention zu prüfen.
(148) Es wurden keine anderen anfechtbaren Programme ermittelt. Abschließend wurde festgestellt, dass keine anderen Einrichtungen finanzielle Beihilfen gewährten, die eine Subvention im Sinne der Antisubventionsgrundverordnung darstellen würden. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN SUBVENTIONEN (149) Folgende Beihilfen waren nach den Feststellungen gemäß der Antisubventionsgrundverordnung anfechtbar, wobei die einzelnen Subventionen ad valorem folgende Höhe erreichten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt beläuft sich die Höhe der Subvention ad valorem auf 1,1 % und liegt somit nur 0,1 % über der Geringfügigkeitsschwelle.
In diesem Zusammenhang sollte außerdem bedacht werden, dass dieses Ergebnis auf der Annahme beruht, dass alle Subventionen, die in Bezug auf die SND-Zuschüsse festgestellt wurden, ausschließlich der Lachszuchtindustrie zugute kamen, was mit größter Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Situation entspricht (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 153). 6. ANHALTEN ODER ERNEUTES AUFTRETEN VON SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN (150) Gemäß Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung untersuchte die Kommission, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.
Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse für den UZ eine vorausschauende Bewertung zu der in absehbarer Zeit zu erwartenden Subventionsspanne erfolgen. (151) Die Untersuchung ergab, dass der Gesamtbetrag der staatlichen Unterstützung für Lachszüchter seit dem ursprünglichen UZ erheblich zurückgegangen ist. In der Ausgangsuntersuchung betrug die Höhe der Subvention ad valorem insgesamt 3,8 %. Mehrere Programme, die den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung gemäß anfechtbar waren, werden entweder mittlerweile nicht mehr angewendet (z.
B. Zuschüsse für FOS/Rødfisk) oder es konnte kein Vorteil für die Lachszüchter festgestellt werden (Beförderungsbeihilfen und Darlehen/Darlehensbürgschaften des SND). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die norwegische Regierung keine neuen Programme eingerichtet hatte, aus denen den Lachszüchtern Vorteile erwachsen würden. (152) Nur zwei Subventionsprogramme, die gemäß den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung anfechtbar waren, gewährten auch während der Überprüfung weiterhin Vorteile. Diesbezüglich sind allerdings zwei Aspekte zu bedenken. (153) Erstens ist der Subventionsbetrag in Bezug auf die differenzierten Sozialversicherungsbeiträge (ein Vorteil in Höhe von 0,84 % für die Lachszüchter), bei denen es sich um ein allgemeines, nicht speziell auf Lachszüchter ausgerichtetes regionales Programm handelt, seit der Ausgangsuntersuchung geringfügig gesunken.
Zweitens bestätigte sich hinsichtlich der SND-Zuschüsse für Lachszüchter, dass die Subventionsspanne seit der Ausgangsuntersuchung von 0,48 % auf 0,26 % zurückgegangen ist. In Bezug auf den SND ist anzumerken, dass die Höhe der Subventionen mit größter Wahrscheinlichkeit zu hoch angesetzt wurde, da die norwegische Regierung nur Angaben zu den insgesamt gezahlten Zuschüssen für unter anderem in der Erzeugung von Lachs tätige Unternehmen machen konnte. In Ermangelung genauerer Zahlen wurden diese Beträge als Ausgangspunkt für diese Untersuchung herangezogen, unabhängig davon, ob der Lachsindustrie durch die Zuschüsse tatsächlich Vorteile erwuchsen.
Die Ergebnisse der Kontrollbesuche in den Betrieben der überprüften Lachszüchter bestätigten jedoch, dass die meisten Zuschüsse für Kapitalanlagen verwendet wurden, die in keinem Zusammenhang mit Lachs standen, z. B. für die Lagerung anderer Fischsorten und für Verpackungsanlagen, die nicht ausschließlich für Lachs verwendet wurden. Es war nicht möglich, die Höhe der für andere Erzeugnisse als Lachs erfolgten Investitionen zu quantifizieren. Auf jeden Fall ist klar, dass sich einige der angegebenen Zuschüsse aller Wahrscheinlichkeit nach nicht direkt auf die betroffene Ware beziehen.
Selbst in der Annahme, dass sich alle Zuschüsse auf die betroffene Ware bezogen, wäre die für diese Regelung festgestellte Subvention niemals höher als 0,26 %. Da diese Zahl jedoch in Wirklichkeit noch niedriger ist, wird der Subventionsbetrag insgesamt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen. (154) Die Höhe der Subvention beruht im Hinblick auf das SND-Programm auf den tatsächlich im UZ an die Lachsindustrie gezahlten Beihilfen. Die insgesamt von der norwegischen Regierung den Lachszüchtern im UZ zugesagten Beihilfen waren jedoch erheblich niedriger als die gezahlten Beträge, was zu der oben genannten Subventionshöhe von 0,26 % führte.
Werden die im UZ den Lachszüchtern zugesagten Zuschüsse (im Gegensatz zu den gezahlten Zuschüssen) zugrunde gelegt, dann fällt der Subventionsbetrag insgesamt gesehen unter die Geringfügigkeitsschwelle. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass der Subventionsbetrag steigen wird, ist ein Anhalten bzw. ein Wiederauftreten der Subventionierung über der Geringfügigkeitsschwelle unwahrscheinlich. Darüber hinaus kann anhand der offiziellen Zahlen zu den zugesagten und 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfen bestätigt werden, dass der Subventionsbetrag unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt.
(155) Abschließend ist somit festzustellen, dass ein Anhalten bzw. ein Wiederauftreten der Subventionierung unwahrscheinlich ist, da die derzeitige Subventionsspanne im Bereich der Geringfügigkeitsschwelle liegt und außerdem in absehbarer Zeit wahrscheinlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen wird. Das Antisubventionsverfahren sollte daher eingestellt werden. F. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (156) Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung sollte bei Überprüfungen normalerweise die gleiche Methodik angewandt werden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.
Da sich in den letzten Jahren die Eigentumsstrukturen in der Lachszuchtindustrie in der Gemeinschaft und auch andere Faktoren geändert haben, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Unternehmen, die zum Zweck dieser Untersuchung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 9 der Antisubventionsgrundverordnung bilden, nicht zwingendermaßen um dieselben Unternehmen handelt, die in der vorausgegangenen Untersuchung betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen, die zur Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen geführt hat, einbezogen wurden.
(157) Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass beschlossen wurde, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwaige Hersteller, die mit den Ausführern in Norwegen, Chile und den Färöern verbunden sind, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 9 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung nicht zu berücksichtigen. Zwei in der Gemeinschaft ansässige Lachszüchter äußerten sich hierüber enttäuscht. Sie erklärten, dass sie zwar zu einer multinationalen Gruppe gehörten, die in Norwegen, Chile und anderen Drittländern Lachs züchtet, die eigentliche Muttergesellschaft aber ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden sei.
Aus diesem Grund sollten sie als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Diesem Argument konnte jedoch aus den in den vorgenannten Artikeln genannten Gründen nicht gefolgt werden. (158) Aus den vorstehenden Gründen wurde festgestellt, dass auf die Unternehmen, die nicht mit den Ausführern in den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung waren, verbunden waren, ein erheblicher Teil (80 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von gezüchtetem Atlantischen Lachs entfiel und sie daher den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und der Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 8 der Antisubventionsverordnung bildeten.
G. SCHÄDIGUNG 1. VORBEMERKUNGEN (159) Angesichts der Vielzahl der Hersteller von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft wurde in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung für die Zwecke der Schadensbeurteilung mit einem Stichprobenverfahren gearbeitet. Die Stichprobe wurde gemäß Artikel 17 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 27 der Antisubventionsgrundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Erzeugungs- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
Alle Gemeinschaftserzeuger von gezüchtetem Atlantischen Lachs wurden deshalb in der Bekanntmachung über die Einleitung aufgefordert, für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 bestimmte Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln. (160) Auf der Grundlage der an die Kommission übermittelten Informationen wurden zunächst die folgenden siebzehn Unternehmen in die Stichprobe einbezogen. - Gaelic Seafoods (Ireland) Ltd, Co. Galway, Irland, - Johnson Seawell Ltd, Johnson Seafarms Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Orkney Sea Farms Ltd. Glasgow, Vereinigtes Königreich, - Muirachmhainní Teo, Co.
Galway, Irland, - Ardvar Salmon Ltd, Saffron Walden, Vereinigtes Königreich, - Hoganess Salmon Ltd, Wester Sound Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Cro Lax Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Bressay Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - West Minch Salmon Ltd, Atlantic West Salmon Ltd, Sidinish Salmon Ltd, South Uist, Vereinigtes Königreich, - Loch Duart Ltd, Edinburgh, Vereinigtes Königreich, - Hoove Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - North Atlantic Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich, - Ayre Salmon Ltd, Shetland, Vereinigtes Königreich.
(161) Alle von der Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Norwegen betroffenen Parteien wurden über die ausgewählte Stichprobe unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gaelic Seafoods (Ireland) Ltd stellte seine Tätigkeit am 21. März 2002 wegen finanzieller Schwierigkeiten ein und arbeitete an der Überprüfung nicht weiter mit. Johnson Seawell Ltd und Johnson Seafarms Ltd stellten später auch ihre Mitarbeit ein. Anschließend wurde festgestellt, dass Muirachmhainní Teoranta nicht mehr als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden konnte, da das Unternehmen ein Jointventure mit einem mit Ausführern in Norwegen verbundenen Unternehmen eingegangen war.
Folglich basieren die in der Folge analysierten Schadensindikatoren auf den geprüften Angaben der verbleibenden Unternehmen, die unter Erwägungsgrund 160 aufgeführt sind. (162) Angesichts der Tatsache, dass der Analysezeitraum für die Schadensbeurteilung in der Untersuchung betreffend Chile und die Färöer identisch ist mit dem Analysezeitraum der Überprüfung, wurde den von der neuen Untersuchung betroffenen Parteien mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der unter der vorstehenden Randnummer beschriebenen Entwicklungen dieselbe Stichprobe von unabhängigen Gemeinschaftsherstellern verwendet werden sollte.
Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu dem vorgeschlagenen Vorgehen zu äußern. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung und gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung die erhaltenen Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie eingeholt wurden. Deshalb ersuchte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die an der Überprüfung mitgearbeitet hatten, um eine schriftliche Genehmigung, die im Rahmen der Überprüfung übermittelten Informationen auch für die Zwecke der neuen Untersuchung verwenden zu dürfen.
Alle betroffenen Parteien erteilten diese Genehmigung, so dass die Stichprobe, die für die Untersuchung betreffend Chile und die Färöer gebildet wurde, auch bei der Überprüfung verwendet wurde. 2. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH (163) Atlantischer Lachs wird nur im Vereinigten Königreich (Schottland) und in Irland in großem Umfang gezüchtet. Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von gezüchtetem Atlantischen Lachs wurde deshalb auf der Grundlage der von den Fisheries Research Services der schottischen Landesregierung (Scottish Executive) und der vom Irish Sea Fisheries Board zur Verfügung gestellten Daten über die Produktionsmengen von Lachszüchtern in diesen beiden Ländern ermittelt.
Wie in der Ausgangsuntersuchung betreffend Norwegen mussten auch in dieser Überprüfung Berichtigungen vorgenommen werden, um die Nettogewichtsangaben von Eurostat in Fanggewicht bzw. "Fischäquivalente" umzurechnen - ein im Wirtschaftszweig bei Vergleichen dieser Art durchaus gängiges Verfahren. Zu diesem Zweck wurden die Einfuhrzahlen für frischen, gekühlten und gefrorenen Lachs (ohne Lachsfilets) und für frische, gekühlte und gefrorene Lachsfilets durch 0,90 bzw. 0,65 dividiert. Bekanntlich fallen unter die KN-Codes 0302 12 00, 0304 10 13 und 0304 20 13 auch Lachssorten, die von diesem Verfahren nicht betroffen sind (z.
B. Pazifischer Lachs und Donaulachs), bei denen jedoch die Einfuhrmengen angesichts der angegebenen Ursprungsländer als unerheblich angesehen werden können. (164) Auf der oben erläuterten Grundlage wurde für den UZ ein Gemeinschaftsverbrauch von Atlantischem Lachs von knapp 500000 t ermittelt. Er war damit rund 25 % höher als zu Beginn des Analysezeitraums. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. KUMULATIVE BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN DER BETROFFENEN EINFUHREN (165) Die Frage einer eventuellen Kumulierung stellte sich in diesem Fall nicht, da die Einfuhren von den Färöern und aus Norwegen nicht gedumpt waren, und im Fall Norwegens ein Wiederauftreten von Dumping und Subventionierung nicht wahrscheinlich war.
Die Bezeichnung "gedumpte Einfuhren" bezieht sich somit ausschließlich auf die Einfuhren mit Ursprung in Chile. 4. MENGE UND MARKTANTEIL DER BETROFFENEN EINFUHREN (166) Das anhand der Eurostat-Daten mit der unter Randnummer 163 beschriebenen Methode ermittelte Volumen der Einfuhren mit Ursprung in Chile stieg von rund 9000 Tonnen im Jahr 1998 auf über 26000 Tonnen im UZ. Der Anteil der betroffenen Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt stieg von 2,4 % im Jahr 1998 auf 5,4 % im UZ. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. PREISE DER BETROFFENEN EINFUHREN a) Preisentwicklung (167) Die Preise dieser Einfuhren wurden vor allem anhand der Eurostat-Daten und auf der Grundlage der unter Randnummer 163 beschriebenen Methode ermittelt.
Diesen Angaben zufolge stieg der Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren von 3 EUR/kg im Jahr 1998 auf 4,75 EUR/kg im Jahr 2000 und fiel dann im UZ auf 2,93 EUR/kg zurück. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Preisunterbietung (168) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne im UZ wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in Chile verglichen. Die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Ab-Werk-Preise (nach der Verarbeitung) und entsprachen der Handelsstufe der betroffenen Einfuhren.
Für all jene Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die ihren Fisch direkt verkaufen (d. h. unverarbeitet auf der Stufe des Erzeugers) wurde der Preis um 29 Pence (47 Eurocents) pro Kilogramm nach oben korrigiert, um Verarbeitungs- und Verpackungskosten Rechnung zu tragen. Diese Berichtigung erfolgte auf der Grundlage der Kosten, die anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellern für diese Tätigkeiten entstanden waren. (169) Die Untersuchung zeigte, dass es sich bei den Einfuhren mit Ursprung in Chile im UZ fast ausschließlich um gefrorene Filets handelte. Da Lachs in dieser Aufmachung nicht von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellt oder verkauft wird, wurde eine Berichtigung vorgenommen, um den Unterschieden zwischen dieser Aufmachung und den frischen Filets, die von den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellt und verkauft werden, Rechnung zu tragen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auf die Aufmachungen von Lachsfilets insgesamt mengenmäßig nur 1 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ entfielen. (170) Dem Antragsteller zufolge sei gegenüber gefrorenem Lachs für frischen Lachs ein Preisaufschlag von 10 % gerechtfertigt. Den im Rahmen der Untersuchungen übermittelten Informationen der kooperierenden Ausführer in Norwegen und den Färöern, die sowohl frischen als auch gefrorenen Lachs derselben Aufmachung verkaufen, ist jedoch zu entnehmen, dass gefrorener Lachs grundsätzlich teurer ist als frischer Lachs derselben Aufmachung.
Entsprechend wurde für gefrorenen Lachs auf der Grundlage der von den kooperierenden Ausführern in Norwegen und den Färöern übermittelten Angaben ein gewogener durchschnittlicher Preisaufschlag ermittelt und auf die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Chile, frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, angewendet. Dieser Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne zwischen 20 % und 30 %. 6. WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT a) Vorbemerkungen Auswahl einer Stichprobe (171) In Anbetracht der in Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung gesetzten Fristen für die Durchführung von Untersuchungen und der großen Zahl von Herstellern von Atlantischem Lachs in der Gemeinschaft wurde für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Stichprobe gebildet.
Folglich basieren die in der Folge analysierten Schadensindikatoren auf Daten, die von der unter Randnummer 160 beschriebenen repräsentativen Stichprobe von Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übermittelt wurden. Gleichzeitig wurden Informationen über die Verkäufe der kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeholt, um das Gesamtverkaufsvolumen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ermitteln. (172) Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, Loch Duart Ltd, nahm seine Geschäftigkeit im Jahr 1999 auf; in diesem Jahr erwarb das Unternehmen mehrere Lachszuchtanlagen von einem anderen Unternehmen.
Auch wenn das letztgenannte Unternehmen nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, dürfte dies auf die im Analysezeitraum beobachteten Trends keine Auswirkungen haben. b) Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung (173) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten ihre Produktion im Analysezeitraum von rund 7000 Tonnen im Jahr 1998 auf über 15000 Tonnen im UZ. In Bezug auf die Produktionskapazität sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, die von der schottischen Umweltschutzbehörde (Scottish Environment Protection Agency - SEPA) erteilten Umweltschutzgenehmigungen zugrunde gelegt wurden.
SEPA ist eine öffentliche Einrichtung, die für den Umweltschutz in Schottland zuständig ist. Die SEPA regelt die Lachszucht in Schottland über Genehmigungen bzw. Lizenzen für die Einleitung von Abwasser in das Gezeitenwasser. In diesen Genehmigungen sind normalerweise die Reusengrößen und Lebendmassen (Lebendgewicht) pro Anlage und Zeitpunkt festgelegt. Da die in einer bestimmten Reuse aufwachsenden Lachse über einen längeren Zeitraum geerntet werden können, könnte argumentiert werden, dass die Gesamtproduktion dieser Reuse größer ist als die für diese Reuse zulässige Lebendmasse, ohne dass Letztere jemals überschritten wird.
Da jedoch keine andere stichhaltige Grundlage zur Ermittlung der Produktionskapazität ermittelt werden konnte, die zudem für die gesamte Stichprobe anwendbar war, und da sich die Umstände nicht geändert hatten, wurden gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung auch für diese Untersuchungen die SEPA-Genehmigungen als Grundlage für die Ermittlung der Produktionskapazität herangezogen. In einem Schriftwechsel räumte die SEPA allerdings ein, dass sie für einige Anlagen keine präzisen Mengenangaben in Tonnen machen könne, da diese entweder auf zentraler Ebene nicht vorlägen oder aber in den Genehmigungen die Anzahl der Reusen und nicht die Lebendmasse der Fische angegeben seien.
Diese einschränkenden Aspekte sollten bei den nachstehenden Angaben zur Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung unbedingt bedacht werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Lagerbestände (174) Bei Atlantischem Lachs handelt es sich um leicht verderbliche Ware, die sich - außer gefroren - weniger als zwei Wochen hält. Da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft frischen Lachs nach der Ernte nicht lagern und auch keinen gefrorenen Lachs herstellen, wurden die Lagerbestände in diesen Untersuchungen nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen. d) Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum (175) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum von rund 10500 Tonnen im Jahr 1998 auf über 21000 Tonnen im UZ.
Im selben Zeitraum wuchs der Marktanteil von 2,7 % im Jahr 1998 auf 4,3 % im UZ, d. h. der Marktanteil stieg stärker als der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum. Die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum von rund 6000 Tonnen im Jahr 1998 auf über 15000 Tonnen im UZ. Ihr Marktanteil stieg von 1,6 % im Jahr 1998 auf 3,1 % im UZ. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) Verkaufspreise und Kosten (176) Während der durchschnittliche Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1998 noch bei 3,31 EUR/kg lag, erreichte er im Jahr 2000 einen Spitzenwert von 3,93 EUR/kg.
Im UZ erfolgte ein dramatischer Preiseinbruch, so dass der durchschnittliche Verkaufspreis letztendlich bei 3,13 EUR/kg lag. Im selben Zeitraum konnten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihre durchschnittlichen Produktionskosten um 10 % senken und somit den Verkaufspreis auf 3,11 EUR/kg herabsetzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> f) Rentabilität (177) Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1997 stieg die Bruttoumsatzrentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und lag im Jahr 2000 bei über 10 %.
Trotz kontinuierlicher Anstrengungen zur Verbesserung der Effizienz verschlechterte sich im UZ die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzes aufgrund der niedrigen Marktpreise. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichten im Analysezeitraum zu keinem Zeitpunkt die Rentabilitätsschwelle von 15 %, die für diesen Wirtschaftszweig in der Ausgangsuntersuchung als notwendig angesehen wurde. In der Ausgangsuntersuchung wurde die Gewinnspanne bei 15 % angesetzt, um den Risiken des Wirtschaftszweigs aufgrund von schlechten Wetterbedingungen, Krankheiten und natürlichen Feinden der Lachse Rechnung zu tragen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die erheblichen Rentabilitätsschwankungen (siehe nachstehende Tabelle) zum Teil durchaus mit einer Kombination dieser Faktoren und der in den letzten Jahren in der Industrie erfolgten Umstrukturierungs- und Konsolidierungsmaßnahmen erklären lassen. Da jedoch keine stichhaltigen Beweise dafür vorgebracht werden konnten, dass sich die Umstände geändert hatten, und in Anbetracht der Stellungnahmen von Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, die dieses Mindestniveau begrüßten, wurde gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung erneut die Gewinnspanne von 15 % zugrunde gelegt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> g) Investitionen und RoI (178) Im Analysezeitraum erhöhten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihre Investitionen von rund 2,5 Mio.
EUR im Jahr 1998 auf über 4,5 Mio. EUR im UZ. Neben der Erneuerung der vorhandenen Anlagen und dem Erwerb zusätzlicher Ausrüstung, mit der die angestrebte Produktionssteigerung erreicht werden sollte, war die Anschaffung vollautomatischer Futterboote der größte Ausgabenposten. Diese Boote ermöglichen eine kontrollierte Fütterung der in den Reusen befindlichen Lachse und erfordern zudem weniger Arbeitskräfte, die ansonsten für die Fütterung der Fische erforderlich wären. (179) Die RoI der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Lachszucht eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, war 1998 negativ und spiegelte somit deren Verluste wider.
In den anderen Jahren war die RoI positiv, da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Gewinne erzielten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (180) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten im Analysezeitraum einen Netto-Zahlungsmittelüberschuss aus betrieblicher Tätigkeit. Ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes war allerdings ein deutlicher Rückgang des Netto-Zahlungsmittelüberschusses zu beobachten. (181) Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller hatten Schwierigkeiten bei der externen Kapitalbeschaffung (z.
B. bei Banken); in einigen Fällen mussten die Aktieninhaber um die Bereitstellung zusätzlicher Mittel gebeten werden. Angesichts der mit der Lachszüchtung verbundenen Risiken waren die traditionellen Kreditgeber eher zurückhaltend, wenn es um eine Weiterfinanzierung ohne Sicherheitsleistungen ging. Aufgrund des Drucks seitens der Finanzdienstleister und kurzfristiger Liquiditätsengpässe war es den Lachszüchtern nicht immer möglich, die von ihnen angestrebten Hoechsterträge zu erreichen. Erweiterte Kreditkonditionen von Futtermittelherstellern spielen mittlerweile bei der operativen Finanzierung des Wirtschaftszweigs eine immer wichtigere Rolle.
In einigen Fällen stellen Futtermittelhersteller Finanzmittel für die Anschaffung von Futterbooten zur Verfügung. In allen Fällen sind derartige Übereinkünfte jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne (182) Die Zahl der von den Herstellern der Stichprobe beschäftigten Arbeitskräfte stieg im gesamten Analysezeitraum und lag im UZ bei 175 Beschäftigten. Dies ist vor dem Hintergrund des bedeutenden Produktionsanstiegs zu sehen, der - wie bereits unter Randnummer 173 erläutert - im selben Zeitraum verzeichnet wurde. Schätzungen zufolge beschäftigt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt rund 250 Arbeitskräfte.
(183) Da die Beschäftigung langsamer wuchs als die Produktion, stieg die Produktivität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen in Tonnen pro Beschäftigten und Jahr, und zwar von rund 70 Tonnen im Jahr 1998 auf über 85 Tonnen im UZ. (184) In absoluten Zahlen stiegen die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu tragenden Gesamtlohnkosten im gesamten Analysezeitraum. Die durchschnittlichen Lohnkosten je Beschäftigen stiegen ebenfalls im Analysezeitraum. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> j) Höhe des Dumpings und Erholung von früheren Dumping- und Subventionierungspraktiken (185) Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren mit Ursprung in Chile nicht als unerheblich angesehen werden.
(186) Die wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich nach der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Norwegen. Produktion, Verkäufe und Marktanteil stiegen und die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe erreichten wieder das Rentabilitätsniveau von 1999. Die erheblichen Störungen, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verzeichnet wurden, untergruben allerdings die Rentabilität vieler Hersteller, und die wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich ebenfalls.
Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass sich die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nicht vollständig von früheren Dumping- und Subventionierungspraktiken erholten und ihre wirtschaftliche Lage weiterhin angeschlagen ist. 7. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG (187) Trotz der kontinuierlichen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um eine Verbesserung seiner Effizienz - z. B. Investitionen in neue Fütterungstechnologien und Produktivitätssteigerung - konnte er im Analysezeitraum die für einen Wirtschaftszweig dieser Art erforderlichen Gewinne nicht erwirtschaften. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 1999 wieder Gewinne erzielte, konnte er keine ausreichenden Reserven aufbauen, um über einen längeren Zeitraum den schädigenden Preisentwicklungen standzuhalten, so wie es im UZ der Fall war, als große Mengen gedumpter Einfuhren aus Chile auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten.
Aufgrund der Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt in der zweiten Hälfte des UZ wurden mehrere Hersteller vom Markt verdrängt. Dies gilt insbesondere für eines der ursprünglich für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen (Gaelic Seafoods (Ireland) Ltd), das in "administration" (Verfahren zur Abwendung eines Konkurses) ging, und zwei Unternehmen der Stichprobe, Hoganess Salmon Ltd und Wester Sound Salmon Ltd, die nach dem UZ von norwegischen Unternehmen übernommen wurden. Auch andere Unternehmen mussten aufgrund ihrer finanziellen Lage ihre Produktionspläne für die kommenden Jahre anpassen, so dass im Herbst 2001 weniger Smolts ausgesetzt wurden.
(188) In diesem Rahmen sei angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage war, den im Analysezeitraum verzeichneten Anstiegs des Verbrauchs zu nutzen, um seine Produktion, Kapazität und Verkäufe zu erhöhen. Dieses Wachstum ging mit einem Beschäftigungsanstieg und höheren Investitionen einher. Trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktivität zu steigern, konnte er dem erheblichen Preisdruck im UZ nicht standhalten. Sowohl die Rentabilität als auch die RoI des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen drastisch zurück. Es wird daher der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Antidumpinggrundverordnung verursacht wurde, die sich in einem Preisrückgang, einer rückläufigen Rentabilität und einer unzureichenden Kapitalrendite zeigte.
H. SCHADENSURSACHE 1. EINFÜHRUNG (189) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Antidumpinggrundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Chile dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten, die als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls untersucht, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2. AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN (190) Das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Chile stieg im Analysezeitraum fast um das Dreifache. In absoluten Zahlen erhöhte sich ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt in demselben Zeitraum von 2,4 % im Jahr 1998 auf 5,4 % im UZ. Am höchsten war die Zuwachsrate zwischen 2000 und dem UZ, als sich das Einfuhrvolumen mehr als verdoppelte. Die Preise der gedumpten Einfuhren lagen mehr als 20 % unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (191) Im gleichen Zeitraum musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise im Durchschnitt um 5 % senken.
Obwohl die Rentabilität sich bis zum Jahr 2000 positiv entwickelte, ging sie im UZ so weit zurück, dass gerade noch die Kosten gedeckt wurden, während die Kapitalrendite (RoI) bei 2,1 % lag. Es waren jedoch auch einige positive Entwicklungen zu verzeichnen: Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Verkäufe verdoppeln und Marktanteile gewinnen, in einen Ausbau seiner Kapazität investieren und seine Produktionskosten um 10 % senken. (192) Bei genauerer Analyse der Entwicklungen im Jahr 2000 und im UZ ergibt sich ein noch komplexeres und weniger eindeutiges Bild. Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Chile stieg von 2,6 % auf 5,4 %, und die chilenischen Preise fielen von einem recht hohen Niveau um 27 Prozentpunkte auf ein Niveau knapp unter dem von 1998.
Gleichzeitig erhöhte sich jedoch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 3,5 % auf 4,3 %, seine Preise sanken um 24 Prozentpunkte, die Rentabilität fiel von 10,2 % auf 0,6 % und die Kapitalrendite von 51,4 % auf 2,1 %. (193) Weiter oben wurde festgestellt, dass die Ausfuhren von drei chilenischen Unternehmen nicht gedumpt waren. Bei einer Beschränkung der Analyse des direkten ursächlichen Zusammenhangs auf die Einfuhren, für die Dumping festgestellt wurde, würden sich auf der Grundlage der Eurostat-Daten und der von den Unternehmen der Stichprobe übermittelten Daten für diese Einfuhren die nachstehend aufgeführten Mengen, Marktanteile und Preise ergeben.
Die Nettogewichte wurden mittels eines Umrechnungsfaktors von 0,65 in Fischäquivalente umgerechnet, und die Durchschnittspreise pro kg wurden ebenfalls auf Fischäquivalentbasis ermittelt; außerdem wurde die Lage im UZ auf frühere Jahre des Analysezeitraums extrapoliert. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (194) Wie zu sehen ist, verdoppelte sich die Menge dieser Einfuhren zwischen 2000 und dem UZ ebenso wie ihr Marktanteil. Die Preise der Einfuhren waren während des gesamten Zeitraums niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preisunterbietung durch die Unternehmen der Stichprobe, für die Dumping festgestellt wurde, betrug im UZ mehr als 30 %.
Die größeren Mengen an gedumpten Einfuhren während des UZ und die erhebliche Preisunterbietungsspanne erfolgten zu einer Zeit, als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf seine durchschnittlichen Verkaufspreise und seine Rentabilität verschlechterte. Angesichts einiger positiver Entwicklungen in Bezug auf die Situation des Wirtschaftszweigs (siehe Randnummer 191) und anderer Faktoren (unter anderem begrenzter Preiswettbewerb zwischen frischem und gefrorenem Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt) konnte jedoch nicht mit absoluter Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren für sich genommen zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
(195) Nach dieser Unterrichtung machte eine Partei geltend, dass die Kommission die Interaktion zwischen frischem und gefrorenem Lachs auf dem Markt falsch verstehe. Obwohl die Untersuchung bestätigte, dass es sich bei den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Chile fast ausschließlich um gefrorenen Lachs handelte, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur frischen Lachs verkaufte, machte die Partei geltend, dass viele verarbeitende Unternehmen keinen Unterschied zwischen frischem und gefrorenem Lachs machten und dem wesentlich billigeren gefrorenen Lachs den Vorzug gäben. Dies spiegele sich auch in der Tatsache wider, dass sowohl die norwegischen als auch die schottischen Hersteller Marktanteile an die Einfuhren aus Chile verloren hätten und weiter verlieren würden.
(196) In Bezugnahme auf diese Argumente ist daran zu erinnern, dass es den Feststellungen der Untersuchung zufolge im UZ nur einen begrenzten Wettbewerb zwischen frischem und gefrorenem Lachs gab. Dieser Wettbewerb war auf bestimmte Verwender beschränkt, die in der Lage waren, in der Herstellung beide Arten von Fisch zu verwenden. Dennoch wurde auf dem Markt weiterhin frischem Lachs der Vorzug gegeben. Was die Behauptung anbetrifft, dass norwegische und schottische Zulieferer Marktanteile an die Einfuhren aus Chile abgeben mussten, so ist einzuräumen, das im UZ für Einfuhren aus Norwegen gewisse Marktanteileinbußen zu verzeichnen waren.
Demgegenüber schrieben die Lachszüchter in Schottland im UZ Rekordzahlen. Im selben Zeitraum konnten sowohl die Hersteller in der Gemeinschaft als Ganzes als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Marktanteilgewinn verzeichnen. Hierdurch wurde deutlich, dass die Partei in ihrer Behauptung, der Marktanteil der schottischen Hersteller wäre zurückgegangen, einem Irrtum unterlag. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Einfuhrmengen aus Chile und des chilenischen Marktanteils sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung Ereignisse nach dem UZ in der Untersuchung normalerweise nicht berücksichtigt werden.
Daher konnten die Argumente dieser Partei nicht akzeptiert werden. 3. AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN a) Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (197) Norwegen ist der wichtigste Teilnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt für Lachs. Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen erhöhte sich im Zeitraum von 1998 bis 2000, bevor sie im UZ wieder sank. Da die Einfuhren zwischen 1998 und 2000 langsamer zunahmen als der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch, ging ihr Marktanteil von rund 64 % im Jahre 1998 auf 60 % im Jahr 2000 zurück. Da der Gemeinschaftsverbrauch weiter stieg, während das Volumen der Einfuhren aus Norwegen zurückging, sank ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt im UZ auf rund 53 %.
Nach den Eurostat-Daten blieb der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Norwegen 1998 und 1999 unverändert bei 3,18 EUR/kg, bevor er im Jahr 2000 auf 3,71 EUR/kg stieg. Im UZ ging ihr Durchschnittspreis auf 3,16 EUR/kg zurück und entsprach annähernd dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Norwegen nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. (198) Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in den Färöern erhöhte sich zwischen 1998 und 1999 und ging dann im Jahr 2000 wieder zurück. Im UZ stieg das Volumen dieser Einfuhren auf über 40000 Tonnen stark an.
Zur gleichen Zeit erreichten sie mit knapp über 8 % ihren höchsten Marktanteil im Analysezeitraum. Auf der Grundlage der Eurostat-Daten stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren von den Färöern von 3,21 EUR/kg im Jahr 1998 auf 3,84 EUR/kg im Jahr 2000. Im UZ sank ihr Durchschnittspreis auf unter 3 EUR/kg. Wie weiter oben festgestellt, waren die Einfuhren mit Ursprung in den Färöern nicht gedumpt. Ihre Preise lagen jedoch um rund 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zu bemerken ist auch, dass der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in den Färöern (8,3 %) deutlich höher war als der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (4,3 %) und Chiles (5,4 %).
(199) Nach der Unterrichtung focht eine Partei die Art und Weise an, in der die Kommission die Rolle der Einfuhren aus Norwegen und von den Färöern bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt hatte. Im Einzelnen argumentierte die Partei, dass die Berechnung, auf die sich die Preisunterbietung für die Einfuhren aus Norwegen stützte, insofern nicht korrekt war, als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Kosten der Zulieferung an den ersten Abnehmer nicht beinhalteten. Die Partei machte ferner geltend, dass die Kommission den Einfuhren von den Färöern bei der Beurteilung der Schädigung nicht die Bedeutung beigemessen hatte, die ihnen aufgrund ihres Marktanteils und des Ausmaßes der Preisunterbietung zukam.
(200) Das Argument betreffend die Ermittlung der Preisunterbietung für die Einfuhren aus Norwegen musste aus zwei Gründen zurückgewiesen werden. Erstens wurde der Vergleich auf vergleichbaren Handelsstufen und für vergleichbare Aufmachungen vorgenommen, und zwar nachdem die Preise der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die ihren Lachs direkt verkaufen (d. h. ab Zuchtbetrieb), um 0,47 EUR/kg nach oben berichtigt worden waren, um Neben-, Transport-, Verarbeitungs- und Verpackungskosten bis zum ersten Abnehmer Rechnung zu tragen. Zweitens entsprach diese Methode derjenigen, die in der Ausgangsuntersuchung angewendet wurde.
(201) Die Höhe der Preisunterbietung für die Einfuhren von den Färöern wurde in derselben Weise berechnet, wie diejenige für die Einfuhren aus Norwegen, die oben dargelegt ist. Weiter oben wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren von den Färöern nicht gedumpt waren. Die Preisunterbietung ist daher nicht auf ein Dumping zurückzuführen. Die Kommission räumte ein, dass sich diese Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben könnten. Den Einfuhren von den Färöern bei der Schadensuntersuchung aber noch mehr Bedeutung beizumessen, würde den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Chile und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter entkräften.
(202) Das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in den anderen Drittländern (ohne Norwegen, Chile und die Färöer) stieg im Analysezeitraum von rund 9000 Tonnen im Jahr 1998 auf 15000 Tonnen im UZ. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich ihr Marktanteil von 2,3 % im Jahr 1998 auf 3,1 % im UZ. Nach Gewicht (auf Fischäquivalentbasis) waren über 85 % dieser Einfuhren gefrorene Filets (KN-Code ex 0304 20 13 ); die wichtigsten Ursprungsländer waren die Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt) und die USA. Der Durchschnittspreis aller Typen der betroffenen Ware mit Ursprung in den anderen Drittländern stieg von 2,36 EUR/kg im Jahr 1998 auf 2,57 EUR/kg im UZ.
Die Preise dieser Einfuhren lagen demnach im Analysezeitraum durchweg unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Einfuhren aus Norwegen, Chile und von den Färöern; dies ist aber möglicherweise durch Art und Qualität dieser Einfuhren begründet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden keine Beweise dafür gefunden, dass in China gezüchteter Atlantischer Lachs hergestellt wird. Aus diesen Gründen wäre es denkbar, dass der unter den von diesen Untersuchungen betroffenen KN-Codes angemeldete Lachs zu einer anderen Spezies (Pazifischer Lachs oder Donaulachs) gehört oder dass es sich um verarbeiteten Atlantischen Lachs handelt, der in einem anderen Drittland gezüchtet wurde. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (203) Die vorstehenden Zahlen belegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Chile in der Gemeinschaft als Marktteilnehmer eine untergeordnete Rolle spielen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Preisrückgang und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zumindest zum Teil den unter Randnummer 202 aufgeführten Länder angelastet werden kann. b) Änderung der Verbrauchsstrukturen (204) Der Verbrauch von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft stieg im Analysezeitraum um 25 % auf ein Niveau von fast 500000 Tonnen im UZ. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte angesichts dieser Zunahme des Verbrauchs seine Produktion und seine Verkäufe erhöhen. Er konnte auch seinen Marktanteil steigern, und zwar vor allem im UZ, als die Menge der Einfuhren aus Norwegen abnahm.
Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. c) Art des Lachsmarktes (205) Untersucht wurde ferner, ob andere Faktoren mit Auswirkungen auf den Lachsmarkt in der Gemeinschaft zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben konnten. (206) Der "Faeroe Fish Farming Association" zufolge zeigten eine Reihe von Faktoren, dass zwischen den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs von den Färöern und der angeblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein ursächlicher Zusammenhang bestand.
So würden die Preise kurzfristig durch Faktoren wie Wetter, Krankheiten und das Angebot an Smolt (Junglachsen) bestimmt, während langfristig die Produktionskosten ausschlaggebend seien. So müssten ihrer Ansicht nach wegen der Dauer des Produktionszyklus für gezüchteten Atlantischen Lachs (zwei bis drei Jahre) die Preise auch für einen vergleichbaren Zeitraum untersucht werden und nicht für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Außerdem müssten auch andere Lachsarten wie Wildlachs und gezüchteter Pazifischer Lachs bei den Untersuchungen berücksichtigt werden, da ihr Angebot sich auf die Preise von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft auswirken könnte.
(207) Kurzfristige Faktoren wie Krankheiten können sich auf das Angebot auf dem Lachsmarkt auswirken. Beim Auftreten von Krankheiten wie der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) in der Gemeinschaft müssen die Fische aus den betroffenen Zuchtanlagen entfernt werden, und die Produktion muss zwingend für sechs Monate unterbrochen werden. ISA wurde 1998 in einige Zuchtanlagen in Schottland entdeckt, und es gab auch Fälle in Norwegen, Kanada und in jüngerer Vergangenheit auf den Färöern. Die Entfernung der Fische aus den befallenen Anlagen bedeutet, dass die Fische vorzeitig geerntet werden, bevor sie das von manchen Kunden verlangte Gewicht erreicht haben.
Außerdem verringert sich durch eine solche Zwangsernte die Lebendmasse für spätere Ernten. Bei einigen wenigen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand 1998 ISA-Verdacht. Dies hat möglicherweise den für Ernten in späteren Jahren verfügbaren Fischbestand reduziert. Dennoch wird nicht die Auffassung vertreten, dass dies die Verschlechterung der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erklärt. (208) Das zweite Argument dieser Partei, dass eine Untersuchung der Preise in einem begrenzten Zeitraum wie dem UZ nicht korrekt ist, wird nicht akzeptiert. Zwar wird eingeräumt, dass der Produktionszyklus von gezüchtetem Atlantischen Lachs Zwei bis drei Jahre beträgt, aber diese Tatsache ist keine Entschuldigung für das Praktizieren von Dumping.
(209) Zu dem letzten Argument dieser betroffenen Partei bezüglich der Auswirkungen des Angebots an anderen Lachsarten auf dem Gemeinschaftsmarkt für gezüchteten Atlantischen Lachs ist zu sagen, dass es nicht durch Beweise untermauert wurde. In dieser Argumentation wird davon ausgegangen, dass gezüchteter Pazifischer Lachs und Wildlachs sowie gezüchteter Atlantischer Lachs gleichartig und außerdem austauschbar sind; für diese Behauptung wurden in den Untersuchungen keine Beweise gefunden. Jedenfalls wird unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaft verkauften Mengen an gezüchtetem Lachs die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen anderer Lachsarten in der Gemeinschaft nicht so hoch waren, dass sie sich nennenswert auf den Preis von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft auswirkten. d) Struktur der Lachszuchtindustrie in der Gemeinschaft (210) Die "Faeroe Fish Farming Association" wies darauf hin, dass die im Analysezeitraum ausgewiesene Steigerung der Produktion durch andere Gemeinschaftshersteller als die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt haben könnte.
Der Konsolidierungsprozess innerhalb der Gemeinschaft habe dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nun, deutlich kleiner, einem verstärkten Wettbewerb durch mehr und größere Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Antidumpinggrundverordnung gehörten, ausgesetzt sei. (211) Die Untersuchungen bestätigten, dass auf die von der "Faeroe Fish Farming Association" beschriebene Kategorie von Gemeinschaftsherstellern im Analysezeitraum der größere Teil der Gemeinschaftsproduktion an gezüchtetem Atlantischen Lachs entfiel.
Die fraglichen Unternehmen sind in der Regel größer als die Unternehmen, die in dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen wurden; sie sind in stärkerem Maß vertikal integriert mit Interessen an der Smoltzucht (Süßwasserphase des Lachslebenszyklus), Futtermittelherstellung und Verarbeitungsanlagen unter eigener Kontrolle. Zusammen genommen haben sie in der Region einen Marktanteil von 25 %. Als Teil großer multinationaler Konzerne, die oft an der Börse notiert sind, haben sie auch besseren Zugang zu den Kapitalmärkten und finanzieller Unterstützung. Sie können ihre Produktion durch Sieben-Tage-Erntepläne besser an den besonderen Anforderungen von Großkunden wie Supermarktketten ausrichten.
Sie handeln häufig mit ihren wichtigsten Kunden kurz- bis mittelfristige Verträge aus, die in der Regel einen gewissen Schutz gegen die extremen Preisschwankungen des Spotmarkts bieten, denen die anderen Marktteilnehmer ausgesetzt sind. (212) Von Verarbeitern/Räucherern der betroffenen Ware im Rahmen der Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Norwegen eingeholte Informationen zeigten außerdem, dass manche Hersteller in der Gemeinschaft durch die Vorgehensweise der Verarbeitungsindustrie beeinflusst waren. Die Preise, zu denen die verarbeitenden Unternehmen die betroffene Ware im UZ kauften, und die Preise zu denen sie den Lachs nach der Verarbeitung weiterverkauften, wurden geprüft.
Dabei wurde festgestellt, dass diese Unternehmen im UZ in der Gemeinschaft erzeugten Lachs zu Preisen kauften, die mit denen des Lachses mit Ursprung in Norwegen vergleichbar oder sogar niedriger waren. Nach der Verarbeitung/dem Räuchern wurde jedoch die Ware aus dem in der Gemeinschaft erzeugten Lachs deutlich teurer verkauft als die Ware aus Lachs mit Ursprung in Norwegen. Der Aufschlag für diese Verarbeitungserzeugnisse aus in der Gemeinschaft erzeugtem Lachs gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus norwegischem Lachs betrug rund 10 %. Anscheinend konnten also manche Verarbeiter/Räucherer einen Aufschlag für ihre Waren fordern, den sie nicht immer an ihre Zulieferer weitergaben.
Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Teil auf einen Mangel an Einfluss auf größere Kunden zurückzuführen sein kann. e) Schlussfolgerung zur Schadensursache (213) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren mit Ursprung in Chile und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht mit dem notwendigen Maß an Sicherheit nachgewiesen werden kann. (214) Die Konkurrenz durch die zunehmenden Einfuhren aus Chile und die Preisunterbietung einerseits und die negative Entwicklung der Verkaufspreise und der finanziellen Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft andererseits reichten nicht aus, um in diesem Fall einen ursächlichen Zusammenhang festzustellen.
In der Tat gab es einige andere Faktoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkten und deren Auswirkungen die der Einfuhren aus Chile überwogen. Die Preise der Einfuhren aus allen nicht betroffenen Ländern lagen entweder, wie im Fall Norwegens, auf dem Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder, so im Fall anderer Drittländer, darunter. Die Preise anderer Hersteller in der Gemeinschaft lagen ebenfalls auf diesem Niveau. Folglich lagen nicht nur die Preise der Einfuhren aus Chile, sondern auch die Preise von Verkäufen, die weitere 30 % des Gemeinschaftsmarkt ausmachten (die Verkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft und die Einfuhren von den Färöern), auf einem Niveau, das eindeutig für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichend war.
Unter diesen Umständen ist nur schwer nachzuvollziehen, wie die Einfuhren aus Chile für sich genommen maßgebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben könnten. (215) Nach der Unterrichtung kritisierte eine Partei die Vorgehensweise bei der Untersuchung der Schadensursache. Die Partei machte geltend, die Kommission hätte die Auswirkungen der Einfuhren aus Chile, Norwegen und von den Färöern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert beurteilen müssen. In Artikel 3 Absatz 4 ist eine Reihe von Kriterien festgelegt, die alle erfuellt sein müssen, damit die Auswirkungen von Einfuhren unterschiedlichen Ursprungs kumuliert beurteilt werden können.
In diesen Untersuchungen war, da kein Dumping für die Einfuhren aus Norwegen und von den Färöern festgestellt wurde, keine Rechtsgrundlage für die Kumulierung der Auswirkungen der Einfuhren aus Norwegen und von den Färöern mit denjenigen der gedumpten Einfuhren aus Chile gegeben. Folglich musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden, da die Bestimmungen des Artikels nicht korrekt ausgelegt wurden. (216) Da jedoch ein ursächlicher Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, wurde es als umsichtig angesehen, dennoch die Frage zu prüfen, ob die Einführung von Maßnahmen gegenüber Chile im Interesse der Gemeinschaft läge, falls der Schluss gezogen würde, dass trotz der vorgenannten gegenteiligen Beweise ein solcher ursächlicher Zusammenhang bestand.
I. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. VORBEMERKUNGEN (217) Es wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Chile nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf alle von dieser Untersuchung betroffenen Parteien geprüft. (218) Um das Gemeinschaftsinteresse zu prüfen, wurden Informationen von allen Parteien eingeholt, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten.
(219) Zusätzlich zu den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen auch Antworten auf die Fragebogen ein von: - zwei Herstellern von gezüchtetem Atlantischen Lachs in der Gemeinschaft (Marine Harvest (Scotland) Ltd und Marine Harvest Ireland), - fünf Zulieferern der Lachszüchter in der Gemeinschaft, darunter vier Futtermittelunternehmen (Trouw (UK) Ltd, Trouw Aquaculture Ltd, Ewos Ltd und Biomar Ltd) und ein Lieferant von Smolt (Landcatch Ltd) im Rahmen der Überprüfung betreffend Norwegen, - im Rahmen der Überprüfung betreffend Norwegen von zwei Einführern/Verwendern, die nicht mit Ausführern in Norwegen verbunden sind (Moulin de la Marche SA und Le Borvo SA), und im Rahmen der Untersuchung betreffend Chile und die Färöer von zwei unabhängigen Einführern/Verwendern (Cogesal Miko und Royal Greenland Seafood A/S).
(220) Weitere Stellungnahmen gingen ein von den folgenden Organisationen und Verbänden: - Scottish Salmon Producers' Organisation, - Shetland Salmon Farmers' Association, - Irish Salmon Growers' Association, - BEUC - Bureau Européen des Unions des Consommateurs, - AIPCE/CEP - Dachverband der nationalen Organisationen der Fischimporteure und -exporteure, - Verband dänischer Fischverarbeiter und -exporteure, - Syndicat National de l'Industrie du Saumon Fumé (Frankreich), - Nutreco Aquaculture, - SA Direct Ocean. (221) Informationen übermittelte auch ein Futtermittelzulieferer mit Standort außerhalb der Gemeinschaft, und zwar Havsbrun pf von den Färöern.
Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Informationen in dieser Untersuchung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht berücksichtigt werden sollten. (222) Der Antragsteller in der Untersuchung betreffend Chile und die Färöer machte geltend, dass die Stellungnahmen der Nutreco-Gruppe und des Syndicat National de l'Industrie du Saumon Fumé nicht berücksichtigt werden sollten. Er führte an, die Interessen der Nutreco-Gruppe lägen überwiegend außerhalb der EU, und dem Syndicat National de l'Industrie du Saumon Fumé gehörten mehrere mit norwegischen Interessen verbundene Unternehmen an.
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass sich die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 der Antidumpinggrundverordnung auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen aller Parteien, einschließlich der Interessen unter anderem des inländischen Wirtschaftszweigs und der Verwender, stützt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Stellungnahmen dieser betroffenen Parteien zu berücksichtigen waren. 2. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT (223) Die wichtigsten Gebiete für die Lachsproduktion in der Gemeinschaft befinden sich in Schottland und Irland, wo angemessene Rahmenbedingungen bestehen.
Die Struktur der Lachszuchtindustrie in der Gemeinschaft hat sich seit den Ausgangsuntersuchungen erheblich verändert, und es besteht ein Trend zu weniger und größeren Unternehmen. Eine Reihe kleinerer Hersteller haben entweder ihre Tätigkeit eingestellt oder an andere Wirtschaftsbeteiligte verkauft, bei denen es sich oft um große multinationale Konzerne mit weltweiten Interessen in der Lachszucht handelt. Viele der Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, haben angesichts der zunehmenden Konkurrenz Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung ergriffen und Kooperationsvereinbarungen für den Futtermitteleinkauf getroffen.
Dadurch konnten sie gegenüber den Zulieferern ihre Position als Käufer verbessern. Gleichzeitig trafen mehrere Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung und zum gemeinsamen Verkauf ihrer Produktion in der Hoffnung, dass sich ihre Ware dadurch auf dem Markt abhebt. (224) Wie bereits unter Erwägungsgrund 212 dargelegt, zeigten die im Rahmen der Überprüfung betreffend Norwegen eingeholten Informationen, dass die Lachserzeuger in der Gemeinschaft nicht den vollen Nutzen von dem Aufschlag hatten, den die Verbraucher für das Fertigerzeugnis zahlten.
Außerdem konkurrieren die chilenischen Ausfuhren von gefrorenem Lachs wie bereits festgestellt nur in begrenztem Maß mit dem frischen Lachs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug im UZ weniger als 5 %, während auf die Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als Chile (Norwegen, Färöer usw.) mehr als 60 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. Sollte sich die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Chile positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken, müssten die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware anderer Herkunft ebenso anziehen wie die der Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.
Folglich hätte die Einführung von Maßnahmen gegenüber Chile angesichts des relativ geringen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen mit dem der anderen Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt netto einen erheblichen Vermögenstransfer aus der Gemeinschaft zur Folge, wenn sich der Markt auf höhere Preise einstellt. Unabhängig davon, ob die höheren Preise vom Verbraucher zu tragen oder auf anderen Zwischenstufen der Absatzkette zu zahlen sind, wäre der Vermögensabfluss zu den Anbietern in Drittländern bei weitem größer als jeder etwaige Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
Es bestehen jedoch berechtigte Zweifel an der Annahme, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Chile zu einer solchen Erhöhung der Preise für Lachs insgesamt führen würden und dass dies dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft überhaupt zum Vorteil gereichen würde, da der Marktanteil des chilenischen Lachses klein ist. 3. INTERESSE DER ANDEREN GEMEINSCHAFTSHERSTELLER (225) Die beiden anderen Hersteller in der Gemeinschaft, die an den Verfahren mitarbeiteten, beschäftigten im UZ fast 800 Personen in ihren lachsbezogenen Tätigkeiten und erzielten zusammengenommen einen Umsatz von mehr als 120 Mio.
EUR. Die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen verschlechterte sich im UZ infolge der ausgeprägten Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich. Sie unterstrichen, dass die Lachszucht in vielen abgelegenen und relativ benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eine große Rolle spiele. Sie wiesen darauf hin, dass viele Probleme auf dem Markt auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen waren. So sei das Jahr 2000 in Bezug auf die Preise gut gewesen, weil einige Faktoren (z. B. das ISA-Problem in Schottland), die das Angebot verknappten, zusammenwirkten. Danach habe das Überangebot aus vielen Erzeugerländern einschließlich Schottland zu einem starken Preisrückgang geführt.
Es wurde behauptet, dass es für die Gemeinschaftshersteller von Lachs und ihre Zulieferer am besten sei, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage hergestellt würde. Dies ließe sich dadurch erreichen, dass die Nachfrage weiter stimuliert und das Angebot entsprechend der Nachfrage gesteuert würde, sowie durch Investitionen in die Gemeinschaftshersteller, um wettbewerbsbezogene und regulatorische Unterschiede gegenüber anderen Erzeugerländern zu beseitigen. (226) Nutreco Aquaculture (der Teil der Nutreco-Gruppe, zu dem die beiden Marine Harvest Unternehmen gehören) vertrat die Auffassung, dass Maßnahmen für die Lachsindustrie insgesamt, also für die Hersteller in der Gemeinschaft und für die Hersteller in Drittländern, die in die Gemeinschaft ausführen, nicht die optimale Lösung wären.
Nach Ansicht dieses Unternehmens würden Maßnahmen z. B. dem Lachsüberangebot nicht entgegenwirken und die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Hersteller nicht verbessern. 4. INTERESSE DER EINFÜHRER, VERWENDER UND VERBRAUCHER (227) Die beiden Einführer, die im Rahmen der Untersuchung betreffend Chile und die Färöer kooperierten, nahmen zu dem Aspekt des Gemeinschaftsinteresses dieser Untersuchung nicht Stellung, da auf die Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs nur ein unbedeutender Teil ihres Gesamtumsatzes entfällt. (228) Stellungnahmen gingen auch von SA Direct Ocean ein.
Dieses Unternehmen teilte mit, dass es zur Herstellung von Fertigmahlzeiten für Verbraucher mit niedrigen bis mittleren Einkommen eingeführten gefrorenen Lachs aus Chile verwende. Diese Ware konkurriere nicht mit dem frischen Lachs aus Schottland. Außerdem wurde behauptet, dass Maßnahmen gegenüber Chile für die Gemeinschaft nicht von Nutzen wären, da schottische Lachszüchter keinen gefrorenen Lachs liefern könnten. Außerdem würden durch die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Chile mehrere Tausend Arbeitsplätze in der Lebensmittelindustrie gefährdet. (229) Der AIPCE/CEP sprach sich gegen jedes Angebot und Nachfrage beeinflussende System aus, sofern es zu höheren Preisen führe und die Beschaffung von Lachsen erschwere.
Er vertrat die Auffassung, dass ein Anstieg der Preise über das natürliche Marktniveau hinaus unter Wettbewerbsgesichtspunkten sowohl für den Wirtschaftszweig in der EU als auch für die Verbraucher von Nachteil wäre. Der Verband legte Zahlen vor, nach denen seine Mitglieder jährlich mehr als 60000 Tonnen Lachs und fast 50000 Tonnen Räucherlachs produzierten. Er schätzt die Anzahl der direkt in diesem Sektor beschäftigten Personen auf über 10000. (230) Der Verband dänischer Fischverarbeiter und -exporteure sprach sich eindeutig gegen jede Regulierung des Marktes aus, die die Preise verzerrt und die normalen Regeln des Wettbewerbs verletzt.
Die geltenden Maßnahmen hätten zu einer Verzerrung des Lachsmarkts in der Gemeinschaft und zu übermäßigen Gewinnen in Norwegen geführt. Diese hohen Gewinne hätten wiederum Überinvestitionen in die Lachszucht und ein weltweites Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage zur Folge gehabt. Der Verband unterstrich die Bedeutung der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und Wertschöpfung. (231) Das Syndicat National de l'Industrie du Saumon Fumé vertritt fünfzehn französische Unternehmen, die Räucherlachs herstellen. Diese Unternehmen beschäftigen 2800 Mitarbeiter und verarbeiteten im UZ rund 36000 Tonnen frischen Lachs.
Der Verband meinte, die Antidumpinggrundverordnung sei nicht das geeignete Instrument zur Regulierung des Handels mit Agrarerzeugnissen, deren Preise erheblichen Schwankungen unterlägen, und dass die Lachszuchtindustrie ihr Wachstum auf globaler Ebene steuern müsse. (232) Der Europäische Verbraucherverband BEUC stellte fest, dass der Lachsmarkt in der Gemeinschaft deutlich gewachsen sei, was seiner Ansicht nach auf die verstärkte Konkurrenz durch die Hersteller in Norwegen und in letzter Zeit auch in Chile und den Färöern zurückzuführen ist. Seiner Meinung nach führte dieser Wettbewerb zu einem Preisrückgang, der es den europäischen Verbrauchern ermöglichte, ihren Lachskonsum zu erhöhen.
Diese Entwicklung sei wegen der ernährungsphysiologischen Vorteile von Lachs begrüßenswert. Außerdem wögen die wirtschaftlichen Interessen der Einführer, Verarbeiter und Einzelhändler von Lachs in der Gemeinschaft weit schwerer als jeder potenzielle kurzfristige Nutzen, den die Maßnahmen der relativ geringen Anzahl der noch in der Gemeinschaft verbleibenden unabhängigen Hersteller bringen könnten. Aus diesen Gründen sprach sich der BEUC gegen jegliche Art von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft aus. (233) Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der drei repräsentativen Verbände wurde auch geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen bestimmte Verwender dazu veranlassen könnte, ihre Produktion in Länder außerhalb der Gemeinschaft zu verlegen.
Hierzu ist zu bemerken, dass der übliche Zoll für Einfuhren von frischem oder gefrorenem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft im UZ und 2002 bei 2 % lag, während der entsprechende Einfuhrzoll für Räucherlachs normalerweise 13 % beträgt. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Eurostat-Daten für den Analysezeitraum zeigen, dass fast die Hälfte aller im UZ unter dem KN-Code 0305 41 00 (Pazifischer Lachs, Atlantischer Lachs, Donaulachs, geräuchert, einschließlich Fischfilets) angemeldeten Einfuhren ihren Ursprung in Polen, gefolgt von Norwegen und den Färöern, hatten. Die Einfuhren mit anderem Ursprung waren unbedeutend.
Auf den ersten Blick lassen die Zahlen vermuten, dass die derzeit gegenüber Norwegen geltenden Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Handelsströme von geräuchertem Lachs hatten. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Maßnahmen gegenüber Norwegen 1997 eingeführt wurden. Um ein etwas aussagekräftigeres Bild zu erhalten, sollten also die Einfuhren von geräuchertem Lachs in jenem Jahr und im Jahr 1996 berücksichtigt werden. Die Zahlen für diese Jahre zeigen, dass die Einfuhren mit Ursprung in Polen mit 302 Tonnen im Jahr 1996 und 229 Tonnen 1997 wesentlich niedriger waren. Die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen lagen in diesen Jahren bei 771 bzw.
900 Tonnen und die Einfuhren mit Ursprung in den Färöern bei 566 bzw. 493 Tonnen. Allem Anschein nach bewirkte also die Einführung der Maßnahmen, dass die Einfuhren von geräuchertem Lachs mit Ursprung in Polen deutlich zunahmen und möglicherweise einen Teil der Produktion mit Ursprung in Dänemark verdrängte, da das Volumen der Einfuhren aus diesem Land in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft von rund 15500 Tonnen im Jahr 1997 auf 13500 Tonnen im Jahr 1998 sank. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (234) Bekanntlich haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unlängst ein Freihandelsabkommen mit Chile geschlossen.
Gemäß dem Abkommen wird der übliche Einfuhrzoll von 2 % für die betroffene Ware mit Inkrafttreten des Abkommens wegfallen. Bezüglich des Handels mit Lachserzeugnissen wie geräuchertem Lachs ist in dem Abkommen vorgesehen, den geltenden Zoll über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise abzuschaffen, und zwar in Verbindung mit einem System aggregierter Hoechstmengen von 40 Tonnen für Waren der Position 0305 41 00 (geräuchert) und 0305 30 30 (gesalzen oder in Salzlake). Angesichts der in diesem System vorgesehen Hoechstmengen, des künftigen Beitritts Polens zur Europäischen Union und des Vorschlags, die Maßnahmen gegenüber Norwegen nicht aufrechtzuerhalten, wird nicht die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Chile zu einem Abwandern der Lachs verarbeitenden Industrie in Drittländer führen würde.
(235) Bei der Prüfung etwaiger Auswirkungen der Maßnahmen auf die Endverbraucher wurden Informationen des Norwegian Seafood Federation zu den Einzelhandelspreisen von Filets von Atlantischem Lachs in 150 Supermärkten in Frankreich berücksichtigt. Diese Informationen zeigten, dass die Preise im Durchschnitt innerhalb einer geringen Bandbreite schwankten (vgl. nachstehende Tabelle). Deshalb wurde argumentiert, dass die Senkung der Produktionskosten der Hersteller den EU-Verbrauchern nicht zugute kam. Auf diese Tatsache wies auch der Verband der Lachserzeuger in der EU hin, der feststellte, dass das Lachsabkommen und die geltenden Maßnahmen keine erkennbaren Auswirkungen auf die Verbraucherpreise hatten und dass anscheinend die Einzel- und die Großhändler die Hauptnutznießer der fallenden Erzeugerpreise waren.
Diese Stellungnahmen sprechen dafür, dass die Verbraucher von gezüchtetem Atlantischen Lachs in einem gewissen Maß von den Extremen der Preisschwankungen auf dem Markt verschont bleiben. Es ist daher unklar, in welchem Maß genau die Verbraucher von einer Einführung von Maßnahmen gegenüber Chile betroffen wären, da dies zum Teil von der Preispolitik der Einzelhändler abhängt, die an diesen Verfahren nicht mitarbeiteten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (236) Abschließend ist festzustellen, dass die Bedeutung des Lachs verarbeitenden Sektors in Bezug auf Beschäftigung und Wertschöpfung zwar anerkannt wird, auf der Grundlage der verfügbaren Beweise aber nicht die Auffassung vertreten wird, dass die Maßnahmen sich so auswirken würden, dass es zu einem Abwandern der verarbeitenden Industrie aus der Gemeinschaft käme.
Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass die Einführer/Verwender durch Maßnahmen insofern benachteiligt würden, als sie zusätzliche Zölle auf ihre Einfuhren aus Chile zahlen müssten. 5. INTERESSE DER ZULIEFERER (237) Die fünf kooperierenden Zulieferer meldeten sich selbst in der Überprüfung betreffend Norwegen und nahmen daher nicht im Einzelnen Stellung zu den Auswirkungen etwaiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Chile auf ihre Tätigkeit. Zwei Zulieferer brachten jedoch zum Ausdruck, dass ihrer Meinung nach Maßnahmen nicht das geeignetste Mittel wären, um die Lage der Lachserzeuger in der Gemeinschaft zu verbessern.
6. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (238) Die gegenüber den Einfuhren aus Norwegen geltenden Maßnahmen versetzten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst in die Lage, seine wirtschaftliche Lage in Bezug auf Produktion, Verkäufe, Rentabilität und Marktanteil zu verbessern. Da ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Subventionierung bei den Einfuhren aus Norwegen nicht wahrscheinlich ist, können die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus diesem Land nicht aufrechterhalten werden. Maßnahmen nur gegenüber den chilenischen Ausfuhren wären, selbst wenn letztere als schadensverursachend angesehen würden, aller Wahrscheinlichkeit nach wegen des begrenzten Preiswettbewerbs zwischen frischem und gefrorenem Lachs und wegen der unter Randnummer 212 dargelegten Schwierigkeiten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben dürfte, aus etwaigen Preissteigerungen Nutzen zu ziehen, unwirksam.
Selbst wenn Maßnahmen nur gegenüber den Ausfuhren aus Chile einen Anstieg der Preise von frischem Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt bewirkten, der wohl dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugute käme, würde der daraus resultierende Vermögenstransfer zu den Herstellern/Ausführern in Ländern, für die keine Maßnahmen gelten, gegenüber dem Nutzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und bestimmte andere betroffene Parteien überwiegen. Gleichzeitig ist daran zu erinnern, dass jede derartige Preissteigerung zulasten der Einführer, Verwender und Verbraucher ginge. (239) Nach der Unterrichtung kritisierte eine Partei die Art und Weise, in der die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses vorgegangen war.
Nach Auffassung dieser Partei waren die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht gebührend berücksichtigt worden. Sie machte geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei zwar klein, dies dürfe aber nicht als Argument dagegen angeführt werden, dass er schützende Maßnahmen brauche. Sie behauptete, dass dieser Ansatz im Widerspruch zu der Haltung stuende, die in vergleichbaren Situationen in der Vergangenheit und vor allem zu der Zeit, als die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Norwegen eingeführt wurden, vertreten worden sei. (240) Derselben Partei zufolge waren die Stellungnahmen anderer Parteien der Untersuchungen nicht richtig interpretiert worden.
Sie machte geltend, dass die Stellungnahmen derjenigen anderen Hersteller in der Gemeinschaft, die an den Untersuchungen mitgearbeitet hatten, aber nicht zum Antragsteller gehörten, nicht als repräsentativ für die Standpunkte aller anderen Hersteller in der Gemeinschaft angesehen werden konnten, von denen sich viele nicht gemeldet hatten. Sie behauptete, dass in der Gemeinschaft ansässige Lachserzeuger, die sich in norwegischem Besitz befinden, angewiesen worden waren, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieser Partei zufolge drohten 8000 Arbeitsplätze unmittelbar verloren zu gehen, wenn nicht unverzüglich Maßnahmen eingeführt würden.
Ihrer Auffassung nach dürfte sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter verschlechtern, da die Handelsschutzmaßnahmen in den USA voraussichtlich zu einer verstärkten Handelsumlenkung der Ausfuhren aus Chile von jenem Markt in die Gemeinschaft führten. (241) Hierzu ist zu bemerken, dass die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses auf der Grundlage aller übermittelten Informationen vorgenommen wurde. Die Stellungnahmen aller betroffenen Parteien wurden berücksichtigt, einschließlich jener, die sich auf die Erfahrungen mit den gegenüber den Einfuhren aus Norwegen geltenden Maßnahmen stützten.
Es wird nicht akzeptiert, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall mit demjenigen zum Zeitpunkt der vorherigen Untersuchung betreffend Norwegen vergleichbar ist. Zu jener Zeit lag der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge über 25 % und derjenige der Einfuhren aus Norwegen über 65 %. Folglich betraf die Einführung der Maßnahmen zu jener Zeit die Mehrheit der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft und gewährleistete den Schutz eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dessen Marktanteil bedeutend war. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses auf die Erwägung von Maßnahmen gegenüber nur den gedumpten Einfuhren aus Chile.
Auf diese Einfuhren entfielen im UZ ein Marktanteil von rund 5 % und weniger als 7 % der Gesamteinfuhren. Außerdem ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurück auf weniger als 5 %, da der Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprozess auf dem Markt anhielt. (242) In Bezug auf die anderen Argumente dieser Partei zum Gemeinschaftsinteresse ist zu sagen, dass unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass außer den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur die Unternehmen der Nutreco-Gruppe an den Untersuchungen mitarbeiteten. Während nicht beabsichtigt wurde, den Standpunkt Nutrecos als repräsentativ für diejenigen aller anderen Lachserzeuger in der Gemeinschaft hinzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gruppe einer der größten Lachserzeuger in der Gemeinschaft ist.
Da die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses eine Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehenden Interessen insgesamt erfordert, wäre es nicht angemessen gewesen, der Stellungnahme von Nutreco keine gebührende Beachtung zu schenken. (243) Es wird eingeräumt, dass die Lachserzeugung Arbeitsplätze in entlegenen Gebieten der Gemeinschaft bietet, in denen andere Beschäftigungsmöglichkeiten häufig begrenzt sind. Die Zahl von 8000 Arbeitsplätzen, die nicht mit Beweisen belegt wurde, dürfte jedoch zu hoch angesetzt sein. Von der Scottish Executive veröffentlichten Zahlen zufolge waren 2001 in Schottland 1257 (Voll- und Teilzeit-)Arbeitskräfte unmittelbar in der Lachserzeugung beschäftigt.
Da in Irland erheblich weniger gezüchteter Atlantischer Lachs produziert wird, dürfte die Zahl der Direktbeschäftigten in diesem Land weit niedriger sein. Es sollte hervorgehoben werden, dass der Hauptzweck des Antidumpinginstruments darin besteht, gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen. Im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses soll festgestellt werden, ob trotz des schädigenden Dumpings übergeordnete Interessen gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Hierzu ist eine Bewertung aller in der Gemeinschaft auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen erforderlich. (244) Zu den abschließenden Bemerkungen der Partei über die US-amerikanischen Handelsschutzmaßnahmen und deren etwaige Auswirkungen auf den Lachsmarkt in der Gemeinschaft ist zu sagen, dass diese Maßnahmen entgegen den Behauptungen bereits 1998 und nicht erst 2001 eingeführt wurden.
Die Maßnahmen erstreckten sich nur auf die Einfuhren von frischem Lachs in die USA, so dass gefrorener Lachs, auf den nahezu alle Ausfuhren aus Chile in die Gemeinschaft entfallen, nicht betroffen war. Zudem führte die administrative Überprüfung durch die Behörden in den USA nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zu einer Herabsetzung der Zölle für die meisten chilenischen Ausführer. Folglich wird davon ausgegangen, dass die Handelsschutzmaßnahmen in den USA keine hinreichende Rechtfertigung für die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Chile in der Gemeinschaft darstellen.
Im Licht des Vorstehenden wurden diese und die anderen, unter den Randnummern 239 und 240 im Einzelnen dargelegten Behauptungen der Partei zurückgewiesen. (245) Daher wird auf der Grundlage aller eingegangenen Informationen der Schluss gezogen, dass die Anwendung solcher Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. J. EINSTELLUNG DER VERFAHREN (246) Auf der Grundlage der dargelegten Feststellungen wird deshalb der Schluss gezogen, dass die Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen eingestellt und die ursprünglich mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und Nr. 1891/97 eingeführten Antidumping- bzw.
Ausgleichsmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden sollten. (247) Weiter wird auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Chile und den Färöern eingestellt werden sollte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Norwegen werden eingestellt. Artikel 2 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Chile und den Färöern wird eingestellt.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). (2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4). (3) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S.
1. (4) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19. (5) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/119/EG (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 46). (6) ABl. C 400 vom 22.12.1998, S. 4. (7) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 321/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 3). (8) ABl. C 53 vom 28.2.2002, S. 10. (9) ABl. C 172 vom 18.7.2002, S. 11.