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Verordnung (EG) Nr. 1047/2003 der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der den Sektor Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000 und (EG) Nr. 2434/2000 des Rates sowie zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zu der mit dieser Verordnung eingeführten Einfuhrlizenzregelung

CELEX
32003R1047
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-18
In force since
2003-06-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1047/2003 der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der den Sektor Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000 und (EG) Nr. 2434/2000 des Rates sowie zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zu der mit dieser Verordnung eingeführten Einfuhrlizenzregelung Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0036 - 0037 Verordnung (EG) Nr. 1047/2003 der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der den Sektor Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr.

2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000 und (EG) Nr. 2434/2000 des Rates sowie zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zu der mit dieser Verordnung eingeführten Einfuhrlizenzregelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2003/298/EG des Rates vom 14.

April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2. in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschlüsse 2003/286/EG, 2003/298/EG und 2003/299/EG sehen die direkte Verwaltung der zollermäßigten Kontingente für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Eier mit Ursprung in Bulgarien, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakei bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000(4), (EG) Nr. 2433/2000(5) und (EG) Nr. 2434/2000 des Rates(6) vor. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2003(8), ist daher aufzuheben. (3) Für die Erzeugnisse der Gruppe 25 in Teil C des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.

1899/97, die im Rahmen der ab dem 1. Mai 2003 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003(10). (4) Um mögliche Probleme beim Handel zu vermeiden, die ab dem 1. Mai 2003 durch das gleichzeitige Bestehen zweier unterschiedlicher Verwaltungsverfahren für die Einfuhr von Eiern in der Schale mit Ursprung in der Tschechischen Republik entstehen könnten, nämlich der Verwaltung anhand von Einfuhrlizenzen und der Verwaltung nach dem mit dem Beschluss 2003/298/EG eingeführten Grundsatz des freien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt, sollten die Marktbeteiligten die Möglichkeit erhalten, die Annullierung der Lizenzen und die Freigabe der Sicherheiten zu beantragen.

(5) Da die mit den Beschlüssen 2003/298/EG, 2003/299/EG und 2003/286/EG genehmigten Protokolle am 1. Mai bzw. am 1. Juni 2003 in Kraft getreten sind, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung ab denselben Zeitpunkten gelten. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 wird aufgehoben. Artikel 2 Die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 erteilten Einfuhrlizenzen bleiben jedoch bis zum Ablauf ihrer Befristung, jedoch längstens bis einschließlich 30.

Juni 2003 gültig. Für die zwischen dem 1. und 7. Dezember 2002 oder zwischen dem 1. und 7. März 2003 beantragten Einfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für die Gruppe 25 in Teil C des Anhangs I der genannten Verordnung erteilt wurden, kann der Lizenzinhaber vor dem 25. Juni 2003 die Annullierung der Lizenz und die Freigabe der Sicherheit beantragen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2003 für Einfuhren von Erzeugnissen aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und ab dem 1.

Juni 2003 für Einfuhren von Erzeugnissen aus der Republik Bulgarien. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60. (2) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12. (3) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36. (4) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1. (5) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1. (6) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9. (7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 67. (8) ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 20. (9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (10) ABl. L 134 vom 29.5.2003, S.

1.

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