Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/2003 hinsichtlich der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands und der Niederlande Amtsblatt Nr. L 156 vom 25/06/2003 S. 0013 - 0013 Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/2003 hinsichtlich der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands und der Niederlande DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2003 der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs(3) wurden Maßnahmen zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling im ICES-Bereich Vb (Gewässer der Färöer) für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs erlassen.
(2) Einige Fischereimengen Blauer Wittling in dem betreffenden Gebiet wurden von einem Mitgliedstaat auf Deutschland und die Niederlande übertragen. Die Fischerei auf Blauen Wittling in diesem Gebiet durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands und der Niederlande sollte daher mit Wirkung vom 18. Mai 2003 wieder eröffnet werden. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 858/2003 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 858/2003 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird "unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs" durch "unter der Flagge bestimmter Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In Artikel 1 Absätz 1 und 2 wird "mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs" durch "mit Ausnahme Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 18. Mai 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2003 Für die Kommission Jörgen Holmquist Generaldirektor für Fischerei (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S.
1. (3) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 17.