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Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

CELEX
32003R1111
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-26
In force since
2003-06-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0021 - 0022 Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2003/253/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Beschluss 2003/254/EG des Rates vom 19.

Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 531/2003(6), wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von 2981600 Tonnen Weichweizen geringer und mittlerer Qualität des KN-Codes 1001 90 99 eröffnet, darunter 572000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und 38000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada.

(2) Bei der Angebotsabgabe für Einfuhren im Rahmen des Subkontingents III, das für alle Drittländer außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada gilt, kam es im ersten und zweiten Quartal 2003 infolge des starken Interesses seitens der Marktbeteiligten zu einer Überzeichnung. Außerdem gab es Kommunikationsprobleme zwischen der Kommission und den Behörden einiger Mitgliedstaaten, was zu Unklarheiten bezüglich der in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich beantragten Mengen und zu Schwierigkeiten bei der Prüfung im Rahmen des Zollkontingents verfügbarer Mengen führte. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang sollten geklärt werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen ist geregelt in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2003(8). In Anbetracht der Unsicherheit hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen sollte in die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ausdrücklich eine Bestimmung aufgenommen werden, derzufolge die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents nicht weniger als 45 Tage betragen darf. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wurde ursprünglich für die Übergangszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 bzw. bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

1766/92 erlassen. Da sich die Bestimmungen dieser Verordnung während des genannten Zeitraums als zweckmäßig erwiesen haben, sollten sie auf Dauer angewandt werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 sollte deshalb entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die zur Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Zeitraum je Subkontingent zugelassene Menge nicht überschreiten darf.

Der Antragsteller darf im betreffenden Mitgliedstaat nur einen Lizenzantrag stellen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Am Tage der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang und die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax. Eine Mitteilung wird auch dann gemacht, wenn in einem Mitgliedstaat keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

Senden die Mitgliedstaaten innerhalb der Frist keine Mitteilung über Lizenzanträge an die Kommission, geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden." 2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung." 3. In Artikel 12 wird der dritte Unterabsatz gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36. (4) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40. (5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. (6) ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 3. (7) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2. (8) ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 15.

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