Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 779/96 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Mitteilungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0033 - 0036 Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 779/96 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Mitteilungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission(3) stellen die Mitgliedstaaten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung fest. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sind die diesbezüglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten besser zu präzisieren und ist die Mitteilung der diesbezüglichen Angaben an die Kommission vorzusehen.
(2) Die Daten über die Lagerbestände haben die Mitgliedstaaten in spezifischer Weise zu übermitteln und die Daten über den Außenhandel können der Eurostat-Datenbank Comext entnommen werden. Demzufolge ist es erforderlich, geeignete Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Bestände der betreffenden Erzeugnisse vorzusehen, die sich auf eine klare und genaue Definition des Begriffs der Lagerbestände stützen und eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Erstellung von Bilanzen für die einzelnen Mitgliedstaaten setzt außerdem voraus, dass für die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres die Art des in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelagerten Zuckers angegeben wird.
(3) Da die Zollstatistiken die als C-Zucker ausgeführten Mengen nicht gesondert ausweisen, sind diese von den Gesamtausfuhren an Zucker in unverändertem Zustand abzuziehen und zu diesem Zweck sollten monatliche Mitteilungen der Unternehmen an die Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten an die Kommission über die ausgeführten C-Zuckermengen vorgesehen werden. (4) Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 enthält die Modalitäten für die Feststellung der in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird.
Die gewonnenen Erfahrungen haben die Notwendigkeit deutlich werden lassen, in dem betreffenden Absatz zu präzisieren, dass die genannte Menge durch Addition der erzeugten und eingeführten Mengen und Abzug der ausgeführten Mengen nach Anpassung um die Lagerbestandsveränderungen berechnet wird. (5) Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands ist es angezeigt, einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2002(5), zu vereinfachen oder ganz zu streichen, weil sie durch die vorstehend genannten Anpassungen der Verordnung (EG) Nr.
314/2002 gegenstandslos geworden sind oder sich als unnütz für die reibungslose Marktverwaltung erwiesen haben. (6) Die Verordnungen (EG) Nr. 779/96 und (EG) Nr. 314/2002 sind entsprechend zu ändern. (7) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 779/96 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "wöchentlich für die Vorwoche" durch die Worte "auf deren Ersuchen" ersetzt. 2. Artikel 3 Nummer 1 wird gestrichen. 3. In Artikel 5 Nummer 1 werden die Worte "wöchentlich für die Vorwoche" durch die Worte "monatlich für den Vormonat" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1 werden die Worte "wöchentlich für die Vorwoche" durch die Worte "monatlich für den Vormonat" ersetzt; b) Nummer 2 wird gestrichen. 5. Die Artikel 9 und 10 werden gestrichen. 6. Die Kapitel V, VI und VII werden gestrichen. 7. Die Anhänge I bis V werden gestrichen. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Für jedes Wirtschaftsjahr werden eine Bilanz der Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie eine Bilanz der Versorgung der einzelnen Mitgliedstaaten mit Zucker erstellt.
Diese Bilanzen werden zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres konsolidiert. (2) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 1. März eines jeden Jahres für jedes in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit. Die Zuckererzeugung wird nach Monaten aufgeschlüsselt. Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien bei Rohrzucker ist der in Unterabsatz 1 festgesetzte Termin jedoch der 1. Juli eines jeden Jahres. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1.
Juni eines jeden Jahres die Flächen und Erzeugnismengen mit, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im kommenden Wirtschaftsjahr zum einen bei Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Alkohol bzw. anderen Erzeugnissen und zum anderen bei Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmt sind. (4) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 5. September eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige A-, B- und C-Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit.
Die Gesamterzeugung an Zucker wird nach Monaten aufgeschlüsselt. (5) Muss die endgültige Zuckererzeugung auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben geändert werden, so wird die sich daraus ergebende Abweichung bei der Ermittlung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in dem diese Abweichung festgestellt wurde. (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März eines jeden Jahres mit, welche A- und B-Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup den einzelnen Unternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilt wurden." 2. Es werden folgende Artikel 4a, 4b und 4c eingefügt: "Artikel 4a (1) Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, jeweils bis zum 15. jedes Monats mit, welche Mengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im vorhergehenden Monat tatsächlich erzeugt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Monat spätestens bis Ende des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit. Die im aktiven Veredelungsverkehr erzeugten Mengen werden getrennt mitgeteilt. Bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Mengen bleiben die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Isoglucosemengen unberücksichtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für ein Isoglucose erzeugendes Unternehmen auf vorherigen, hinreichend begründeten schriftlichen Antrag des Unternehmens a) entweder die Erzeugung der Monate Mai und Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr kumulieren b) oder die Gesamtheit bzw. einen Teil der Erzeugung des Monats Juni eines Wirtschaftsjahres mit der des Monats Juli des darauf folgenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das letztgenannte Wirtschaftsjahr kumulieren.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) muss in dem Antrag auf Kumulierung mindestens die Produktionsmenge des Monats Juni angegeben sein, die mit der Erzeugung des Monats Juli kumuliert werden soll. Diese Menge darf 7 % der Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens, die in dem Wirtschaftsjahr anwendbar sind, in dem der Antrag auf Kumulierung gestellt wird, nicht überschreiten. Die so kumulierte Menge ist als erste Quotenerzeugung des betreffenden Unternehmens anzusehen. Bei seinem Beschluss berücksichtigt der Mitgliedstaat die Produktionslage des Unternehmens und die Marktnachfrage unter besonderer Berücksichtigung der Quoten und Produktionsabgaben.
Auf jedes einzelne Unternehmen und jedes Wirtschaftsjahr kann nur eine der in Unterabsatz 1 genannten Kumulierungsmethoden angewendet werden. (3) Nach Genehmigung des Mitgliedstaats teilt das betreffende Isoglucose erzeugende Unternehmen dem Mitgliedstaat in dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall bis zum 15. Juli und in dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall bis zum 15. August die in Trockenstoff ausgedrückten, während des betreffenden Zweimonatszeitraums tatsächlich erzeugten Mengen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zu kumulierenden Menge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 mit.
(4) Der Mitgliedstaat stellt die kumulierte Isoglucoseerzeugung des betreffenden Unternehmens während dieser beiden Monate fest, die auf die Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) anzurechnen ist, und teilt diese Erzeugung der Kommission bis zum 15. Oktober mit. (5) Die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) und Unterabsatz 2 gelten nicht für das letzte in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Wirtschaftsjahr. Artikel 4b (1) Jedes Unternehmen, dem eine Produktionsquote für Zucker zugeteilt worden ist, und jede Raffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
1260/2001 teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, jeweils bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieser Verordnung - sich in ihrem Eigentum befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und - am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren. Diese Mengen werden nach Lagerhaltungsmitgliedstaaten und - von dem genannten Unternehmen innerhalb der A- und B-Quoten erzeugtem Zucker, - gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
1260/2001 übertragenem Zucker, - C-Zucker und - anderem Zucker aufgeschlüsselt. (2) Die in Absatz 1 genannte Stelle kann von den betreffenden Unternehmen die Mitteilung zusätzlicher Angaben verlangen, die sich insbesondere zu Verwaltungs- und Warenkontrollzwecken auf die genauen Lagerorte sowie die Zuckeran- und -verkäufe beziehen. Im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, teilt letzterer den betreffenden Mitgliedstaaten vor Ende des darauf folgenden Monats die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet mit. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die Zuckermenge mit, die die in Absatz 1 genannten Unternehmen am Ende jedes Monats gelagert haben, aufgeschlüsselt nach der Art des Zuckers gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2.
Die Mitteilung über die Lagerbestände am 30. Juni eines jeden Jahres wird jedoch für jede Art des gelagerten Zuckers nach den Lagermitgliedstaaten aufgeschlüsselt. Ist die Art des außerhalb des Erzeugermitgliedstaats gelagerten Zuckers nicht ermittelt worden, so gilt dieser Zucker als innerhalb der A- und B-Quoten erzeugter Zucker. Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 31. August 2003 die Zuckerbestände mit, die am 30. Juni 2002 und am 30. Juni 2003 festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Lagermitgliedstaaten und Art des Zuckers gemäß Absatz 1. (3) Jedes Unternehmen, dem eine Produktionsquote für Isoglucose oder Inulinsirup zugeteilt worden ist, teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, vor dem 1.
August mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Mengen Isoglucose oder Inulinsirup sich in ihrem Eigentum befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach - von dem genannten Unternehmen innerhalb der A- und B-Quoten erzeugter Isoglucose oder erzeugtem Inulinsirup, - C-Isoglucose oder C-Inulinsirup und - anderen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres die Mengen Isoglucose und Inulinsirup mit, die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gelagert waren, aufgeschlüsselt gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 4c (1) Die C-Zucker erzeugenden Unternehmen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieser Zucker erzeugt worden ist, vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen C-Zucker sie im Vormonat ausgeführt haben. Die Mengen werden nach den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, aus denen die Ausfuhr erfolgte. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem Ende des zweiten darauf folgenden Monats die monatliche Menge C-Zucker mit, die von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz. Auf der Grundlage der Ausfuhrnachweise gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2670/81(6) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Mai eines jeden Jahres die Menge C-Zucker mit, die in jedem Monat des vorhergehenden Wirtschaftsjahres von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz. (2) Die Unternehmen, die C-Zucker zumindest im Wirtschaftsjahr 2001/02 oder 2002/03 erzeugt haben, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieser Zucker erzeugt wurde, vor dem 1. August 2003 die Mengen C-Zucker mit, die im Wirtschaftsjahr 2002/03 ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, aus denen die Ausfuhr erfolgte.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 5. September 2003 die Mengen C-Zucker mit, die von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen im Laufe des Wirtschaftsjahres 2002/03 ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz." 3. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzustellende, für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge wird anhand der Summe der in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Verordnung sowie Isoglucose und Inulinsirup berechnet, die a) zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingelagert sind, b) im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden, c) in unverändertem Zustand eingeführt werden, d) in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind.
Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe werden die in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abgezogen, die a) in unverändertem Zustand ausgeführt werden, b) in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, c) zum Ende des Wirtschaftsjahres eingelagert sind, d) Gegenstand von Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen sind. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen.
Die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt. Unterabsatz 1 Buchstabe c) und Unterabsatz 2 Buchstabe a) berücksichtigen die für die Kanarischen Inseln, Madeira und die Azoren bestimmten Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81. Die Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe d) und Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind, werden anhand des bei den betreffenden Erzeugnissen festgestellten durchschnittlichen Zuckergehalts und der Eurostat-Daten ermittelt. Die in Unterabsatz 2 Buchstabe a) genannten Mengen schließen C-Zucker, C-Isoglucose, C-Inulinsirup sowie die Nahrungsmittelhilfe aus." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. (3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. (4) ABl. L 106 vom 30.4.1996, S. 9. (5) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 11. (6) ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.