Verordnung (EG) Nr. 1252/2003 der Kommission vom 14. Juli 2003 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei und Slowenien ausgeführt werden Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/2003 S. 0029 - 0031 Verordnung (EG) Nr. 1252/2003 der Kommission vom 14. Juli 2003 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei und Slowenien ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
740/2003(4), ist festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(6), für Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden. (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Ausfuhrerstattung und insbesondere die Dokumente festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind.
(3) Im Fall einer differenzierten Ausfuhrerstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland(7), die Verordnung (EG) Nr.
1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien(8), die Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland(9), die Verordnung (EG) Nr.
1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen(10), die Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik(11) und die Verordnung (EG) Nr.
1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik(12) sehen auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Juli 2003 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakische Republik oder in die Tschechische Republik aufgehoben werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn(13) sieht auf autonomer Grundlage vor, dass Erstattungen für in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Waren bei der Ausfuhr nach Ungarn vom 1. Juli 2003 an aufgehoben werden. (6) Die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei und Slowenien haben sich verpflichtet, bei der Einfuhr bestimmter Waren in ihr Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können.
(7) Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zum Beitritt der Tschechischen Republik, Ungarns, Estlands, Lettlands, Litauens, der Slowakei und Sloweniens zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Falle einer differenzierten Erstattung einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, die Slowakei oder Slowenien, so muss für die Zahlung der Erstattung für die im Anhang dieser Verordnung genannten Waren abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Ausfuhr in andere Drittländer kein Nachweis für die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden. Artikel 2 Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren in die Tschechische Republik, nach Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, in die Slowakei oder nach Slowenien wird hinsichtlich der Ausfuhren in andere Drittländer bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (4) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12. (5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. (6) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3. (7) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.
(8) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1. (9) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19. (10) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38. (11) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56. (12) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73. (13) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10. ANHANG Alle in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 aufgeführten Waren, die unter die Regelungen mit der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, der Slowakei oder Slowenien fallen. Alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 aufgeführten Waren sowie alle Waren der HS-Positionen 0403, 1704, 1902, 1905 und 2208 (mit Ausnahme der HS-Unterposition 2208 20), und alle Waren der KN-Codes 0710 40 00, 0711 90 30, 2001 90 30, 2004 90 10 und 2005 80 00, die unter die Regelungen mit Ungarn fallen.