Verordnung (EG) Nr. 1336/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der weiteren Anwendung der Wirkstoffe in Anhang II (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2003 S. 0021 - 0025 Verordnung (EG) Nr. 1336/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der weiteren Anwendung der Wirkstoffe in Anhang II (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.
Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission(2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission(3) enthält Bestimmungen über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und über den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen durch die Mitgliedstaaten. Bei Anwendungen, für die zusätzliche technische Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die weitere Anwendung des Wirkstoffs notwendig ist und es keine wirksamen Alternativen gibt, wurden vorübergehende Maßnahmen vorgesehen, damit Alternativen entwickelt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten haben neue Beweise für weitere unverzichtbare Anwendungen vorlegt. Die Kommission hat diese Informationen in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet. Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt. (3) Einige Wirkstoffe fallen wegen ihrer chemischen Verwandtschaft oder wegen ihrer spezifischen Anwendung sowohl unter die dritte als auch unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten die notwendigen Anpassungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 vorgenommen werden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sollte entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 9. (3) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. ANHANG "ANHANG II Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"