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Verordnung (EG) Nr. 1498/2003 der Kommission vom 26. August 2003 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft im Kontingentsjahr 2004, die im November 2003 an Handelsmessen in der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen

CELEX
32003R1498
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-08-26
In force since
2003-08-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1498/2003 der Kommission vom 26. August 2003 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft im Kontingentsjahr 2004, die im November 2003 an Handelsmessen in der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen Amtsblatt Nr. L 215 vom 27/08/2003 S. 0085 - 0087 Verordnung (EG) Nr. 1498/2003 der Kommission vom 26. August 2003 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft im Kontingentsjahr 2004, die im November 2003 an Handelsmessen in der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zu den in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten Hoechstmengen können bei Bedarf unter bestimmten Umständen zusätzliche Kontingente eröffnet werden. Der Kommission wurde ein Antrag auf Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die im Jahr 2003 stattfindenden Handelsmessen vorgelegt. (2) Bereits in den Vorjahren wurden im Zusammenhang mit Handelsmessen zusätzliche Kontingente für bestimmte Drittländer eröffnet.

(3) Die zusätzlichen Kontingente können nur für Waren, die von den Ausfuhrländern auf der betreffenden Messe ausgestellt wurden, und für die in Kaufverträgen vereinbarten Mengen in Anspruch genommen werden, für die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Messe stattfindet, eine Bescheinigung ausgestellt wurde. (4) Um ein Überschreiten der zusätzlichen Kontingente zu verhindern, ist der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Messe stattfindet, aufzufordern, zum einen dafür zu sorgen, dass die Gesamtmengen in den bescheinigten Kaufverträgen diese zusätzlichen Kontingentsmengen nicht übersteigen, und zum anderen der Kommission nach Abschluss der Messe diese Gesamtmengen mitzuteilen.

(5) Auf die Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft, für die die zusätzlichen Kontingente eröffnet werden, sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 anzuwenden, die für die Einfuhr von Waren gelten, welche den in Anhang V zu dieser Verordnung aufgeführten Hoechstmengen unterliegen, mit Ausnahme der Flexibilitätsbestimmungen. (6) Überdies ist den Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen der auf der betreffenden Messe unterzeichnete und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigte Kaufvertrag beizufügen. (7) Zur Verhinderung von Umgehungseinfuhren sollten Einfuhrgenehmigungen nur für Waren erteilt werden, die frühestens am 1.

Januar 2004 in dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, versandt werden. (8) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Textilausschusses im Einklang - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zusätzlich zu den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festgesetzten Einfuhrhöchstmengen werden für die im November 2003 in der Europäischen Gemeinschaft stattfindenden Handelsmessen die im Anhang aufgeführten Einfuhrkontingente für das Kontingentsjahr 2004 eröffnet.

Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten zusätzlichen Kontingente können nur für die Waren, die von den Ausfuhrländern auf der betreffenden Messe ausgestellt wurden, und für die in Kaufverträgen vereinbarten Mengen in Anspruch genommen werden, für die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Messe stattfindet, eine Bescheinigung ausgestellt wurde. (2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Messe stattfindet, sorgen dafür, dass die Gesamtmengen in den bescheinigten Kaufverträgen die im Anhang festgesetzten Hoechstmengen nicht überschreiten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission ab dem 1. Januar 2004 die Gesamtmengen in den auf der Messe geschlossenen bescheinigten Kaufverträgen mit. Dies Angaben sind nach Lieferland und Kategorie aufzuschlüsseln. Artikel 3 (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 unterliegen die Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft, für die zusätzliche Kontingente eröffnet wurden, den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die für Einfuhren von Waren gelten, welche den in Anhang V dieser Verordnung festgesetzten Hoechstmengen unterliegen, mit Ausnahme des Artikels 7. (2) Einfuhrgenehmigungen werden nur gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz erteilt, bei der in Feld 9 die betreffende Messe und das betreffende Jahr angegeben sind und der das Original des nach Artikel 2 bescheinigten Kaufvertrags beigefügt ist.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen gelten nur für die Waren, die ab dem 1. Januar 2004 aus dem Drittland, in dem sie ihren Ursprung haben, in die Gemeinschaft versandt werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. August 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1. ANHANG Zusätzliche Kontingente für die Berliner Messe vom 13. bis 14.

November 2003 Die vollständige Beschreibung der Waren findet sich in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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