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Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

CELEX
32003R1650
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-18
In force since
2003-10-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0028 - 0029 Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) wird das System der zentralisierten Ex-ante-Finanzkontrolle durch zeitgemäßere Kontroll- und Auditsysteme ersetzt. (2) Das Gemeinschaftliche Sortenamt sollte über Kontroll- und Auditsysteme verfügen, die den von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Systemen vergleichbar sind. (3) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für das in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) festgelegt. (4) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen Vorschriften erlassen sollten, die mit dieser Verordnung in Einklang stehen. (5) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf das Gemeinschaftliche Sortenamt zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EWG) Nr.

2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(6) aufgenommen werden; außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. (6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2100/94 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 33a Zugang zu den Dokumenten (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(7) findet Anwendung auf die Dokumente des Amtes.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(8) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. (3) Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag eingelegt werden." 2. Artikel 111 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung:"Rechnungsprüfung und Kontrolle". b) Artikel 111 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beim Gemeinschaftlichen Sortenamt wird das Amt eines Internen Prüfers eingerichtet, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

Der vom Präsidenten benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Verfahren zum Vollzug des Amtshaushalts verantwortlich. Der Interne Prüfer berät den Präsidenten in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind.".

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 69. (2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4. (4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. (5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (6) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S.

1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3). (7) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (8) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.

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