Verordnung (EG) Nr. 1671/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Thailand und Malaysia Amtsblatt Nr. L 237 vom 24/09/2003 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 1671/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Thailand und Malaysia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3905/88(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (nachstehend "PTY" genannt) mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft ein.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96(3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien und Thailand in die Gemeinschaft ein. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97(4) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Malaysia ein. Nach einer von dem wichtigsten ausführenden Hersteller beantragten Interimsüberprüfung wurde im September 2000 der für dessen Einfuhren geltende Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 1992/2000(5) auf 3,2 % herabgesetzt. 2. Untersuchungen wegen des Außerkrafttretens der Maßnahmen und Interimsüberprüfungen Taiwan (4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(6) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PTY mit Ursprung in Taiwan erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(5) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen und leitete eine Untersuchung(7) ein. (6) Ferner kam die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, und leitete gleichzeitig von Amts wegen eine Untersuchung(8) betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Taiwan ein. Indonesien (7) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(9) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(8) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen und leitete eine Untersuchung(10) ein. (9) Ferner kam die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, und leitete gleichzeitig von Amts wegen eine Untersuchung(11) betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien ein. Thailand (10) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(12) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PTY mit Ursprung in Thailand erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(11) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete eine Untersuchung(13) ein. Malaysia (12) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(14) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PTY mit Ursprung in Malaysia erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. (13) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete eine Untersuchung(15) ein.
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER VERFAHREN (14) Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 an die Kommission zog der "International Rayon and Synthetic Fibres Committee" (CIRFS) seinen Antrag auf Einleitung von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand offiziell zurück. (15) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung können die Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.
(16) Angesichts des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass die Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen eingestellt werden sollten, da die Untersuchungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass es nicht mehr im Gemeinschaftsinteresse liegt, die Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien und Taiwan fortzusetzen. (17) Die betroffenen Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Es gingen keine Sachäußerungen ein, denen zufolge eine Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge. (18) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY), die gegenwärtig dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Thailand und Malaysia, werden eingestellt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident R. Buttiglione (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). (2) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 10. Geändert durch Verordnungen (EG) Nr. 1074/96 (ABl. L 141 vom 14.6.1996, S. 45) und Nr. 2010/2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 1).
(3) ABl. L 289 vom 12.11.1996, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1078/2001 (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 5). (4) ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 1. (5) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 1. (6) ABl. C 361 vom 15.12.2000, S. 2. (7) ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 2. (8) ABl. C 129 vom 31.5.2002, S. 5. (9) ABl. C 74 vom 7.3.2001, S. 2. (10) ABl. C 316 vom 10.11.2001, S. 9 (Die Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung betraf auch die Einfuhren von PTY aus Thailand.) (11) ABl. C 129 vom 31.5.2002, S. 2. (12) ABl. C 74 vom 7.3.2001, S. 2. (13) ABl. C 316 vom 10.11.2001, S. 9 (Die Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung betraf auch die Einfuhren von PTY aus Indonesien.) (14) ABl.
C 248 vom 6.9.2001, S. 2. (15) ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 10.