Verordnung (EG) Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2003 S. 0003 - 0005 Verordnung (EG) Nr. 1847/2003 der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.
November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffs die Zulassung durch die Gemeinschaft erfordert. (2) Im Fall der in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Enzyme zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffs in Futtermitteln erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in Futtermitteln eine der in Artikel 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie aufgeführten Wirkungen eintritt.
Eine derartige vorläufige Zulassung kann für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Das in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Enzym (nachfolgend "das Enzym") erhielt erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98(3) der Kommission eine vorläufige Zulassung für Masthühner, und zwar nach einer befürwortenden Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel", insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Erzeugnisses. Die vorläufige Zulassung dieses Zusatzstoffs wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission(4) bis zum 30. Juni 2004 verlängert. (4) Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung des Antrags vorgelegt, dem zufolge die Zulassung der Verwendung des Enzyms auf Masttruthühner erweitert werden soll.
(5) Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für den neuen Verwendungszweck des Enzyms ergibt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die vorläufige Zulassung erfuellt sind. (6) Am 27. März 2003 gab der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme zur Sicherheit des Enzyms für Masttruthühner ab. (7) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass in Anhang C Teil II dieser Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe unbefristet zugelassen werden können, sofern die in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bedingungen erfuellt sind.
(8) Der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Mikroorganismus (nachfolgend "der Mikroorganismus") erhielt erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 eine vorläufige Zulassung, und zwar nach einer befürwortenden Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel", insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Erzeugnisses. Die vorläufige Zulassung dieses Mikroorganismus wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission bis zum 30. Juni 2004 verlängert. (9) Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung des Mikroorganismus vorgelegt.
(10) Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für diesen Mikroorganismus ergibt, dass alle für eine unbefristete Zulassung erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind. (11) Am 2. Dezember 2002 gab der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" unter bestimmten in dieser Verordnung genannten Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme zur Wirksamkeit des Mikroorganismus ab. (12) Es ist daher angezeigt, die Verwendung des Enzyms für Masttruthühner für einen Zeitraum von vier Jahren und die Verwendung des Mikroorganismus für Ferkel bis 35 kg unbefristet zuzulassen.
(13) Die Bewertung der beiden Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber dem Enzym und dem Mikroorganismus bestimmte Verfahren erforderlich sind. Ein entsprechender Schutz ist allerdings bereits durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet(5). (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der in Anhang I aufgeführte, zur Gruppe "Enzyme" gehörende Zusatzstoff wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen. Artikel 2 Der in Anhang II aufgeführte, zur Gruppe der "Mikroorganismen" gehörende Zusatzstoff wird unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28. (3) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15. (4) ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1. (5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG I ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"