Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1868/94 des Rates in Bezug auf Kartoffelstärke Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0036 - 0044 Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1868/94 des Rates in Bezug auf Kartoffelstärke DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt. Laut Artikel 93 derselben Verordnung gilt der Beihilfebetrag für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. (2) In Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist ein Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln vorgesehen. Dieser Preis wird je nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung erhalten die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen eine Prämie nach Maßgabe der erzeugten Menge Kartoffelstärke.
(3) Es empfiehlt sich, gemeinsame Regeln aufzustellen, nach denen das Gewicht der Kartoffeln zu bestimmen und die Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Mindestpreis und die Prämie in Abhängigkeit vom Stärkegehalt der Kartoffeln zu zahlen ist. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke der Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Artikel 4a und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird das Gewicht der Kartoffeln nach Maßgabe des Anhangs I dieser Verordnung bestimmt.
Die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, des Mindestpreises und der Prämie in Abhängigkeit vom Stärkegehalt der Kartoffeln gemäß den Artikeln 4a und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 270 vom 21.10.2003, S. 1. (2) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. ANHANG I Das Kartoffelgewicht wird nach einer der nachstehenden Methoden bestimmt: METHODE A Das Nettogewicht der Kartoffeln wird anhand von Stichproben bestimmt. Dabei werden an mehreren Stellen des Transportmittels aus drei verschiedenen Lagen Proben entnommen, und zwar von oben, aus der Mitte und von unten. Vor dem Wiegen des unbeladenen Transportmittels wird die Erde entfernt. Das Mindestgewicht einer Probe beträgt 20 kg. Die Knollen werden gewaschen, von Fremdbestandteilen befreit und erneut gewogen.
Von dem so ermittelten Gewicht werden für die beim Waschen absorbierte Wassermenge 2 % abgezogen. Dies ergibt den bei 1000 kg Kartoffeln vorzunehmenden Gesamtabzug. METHODE B Kartoffeln von ein und demselben Erzeuger werden in Silos gesammelt. Die Kartoffeln werden gewaschen und von Fremdbestandteilen befreit, und das tatsächliche Gesamtgewicht der in den Silos gesammelten Kartoffeln wird nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt. Methode C 1. Diese Methode zur Ermittlung des tatsächlichen Gewichts der Kartoffeln wird angewandt, wenn Kartoffeln verschiedener Erzeuger in ein und demselben Silo gesammelt werden, sofern sich die Erzeuger zuvor auf die Anwendung dieser Methode geeinigt haben.
Vor der Ermittlung des tatsächlichen Gesamtgewichts der Partien wird das Nettogewicht der einzelnen Partien nach Methode A bestimmt. 2. Die in dem Silo gesammelten Kartoffeln werden anschließend gewaschen und von Fremdbestandteilen befreit, und ihr tatsächliches Gesamtgewicht wird nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt. 3. Weicht das für die Gesamtmenge der gewaschenen Kartoffeln ermittelte Gewicht von der Summe der Ergebnisse nach Methode A ab, so wird eine Berichtigung vorgenommen, indem das Gesamtgewicht nach Ziffer 2 jeweils mit dem nach Methode A ermittelten Nettogewicht der einzelnen Partien multipliziert wird.
Jedes einzelne Ergebnis wird durch die Summe der nach Methode A bestimmten Nettogewichte der einzelnen Partien dividiert. ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>