Verordnung (EG) Nr. 2308/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2004 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0013 - 0020 Verordnung (EG) Nr. 2308/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2004 eingeführter Hoechstmengen für Textilwaren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung(1) fallen, insbesondere auf die Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem "Windhundverfahren" zu verteilen sind. (2) Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Hoechstmengen in Tranchen aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für solche Anträge vorzubehalten, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.
(3) Die Regeln für die Verwaltung der für 2004 festgesetzten Hoechstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. (4) Die in den vergangenen Jahren angenommenen Maßnahmen wie die der Verordnung (EG) Nr. 2357/2002 der Kommission(2) zur Verwaltung von Hoechstmengen für Textilwaren im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94, erwiesen sich als zufrieden stellend, weshalb es angemessen ist, vergleichbare Regelungen für das Jahr 2004 anzunehmen. (5) Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem "Windhundverfahren" dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Unternehmer auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Hoechstmenge begrenzt werden.
(6) Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Hoechstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2004 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2003 eingeführt haben. (7) Um die Hoechstmengen optimal auszunutzen, kann ein Unternehmer nach der 50%igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Hoechstmengen noch Mengen verfügbar sind. (8) Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrages nachweisen und sofern eine gegenteilige Bestimmung fehlt, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31.
März 2005, zu verlängern. (9) Da die Europäische Union am 1. Mai 2004 erweitert wird, sollten die Zuweisungen für die Einführer im Rahmen der Hoechstmengen für das Jahr 2004 entsprechend der aktuellen und künftigen Anzahl der Unionsmitglieder in zwei Tranchen geteilt werden. Die Beitrittsländer sollen nur für Waren, die nach dem 1. Mai eingeführt werden, Einfuhrgenehmigungen erteilen können. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen IIIB und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2004 festgelegt. Die Kontingente des Jahres 2004 werden in zwei getrennten Tranchen zugewiesen, wobei die zweite ab dem 1. Mai 2004 auch den Beitrittsländern zur Verfügung steht. Die Hoechstmengen für diese Tranchen werden in Anhang I aufgeführt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Hoechstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Wirtschaftsbeteiligten, die die im Anhang II für jeden Unternehmer festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Hoechstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2004 für die jeweilige Kategorie und das jeweilige Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen für das Jahr 2003 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie für die jeweilige Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Hoechstmengen eingeführt haben. Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2003 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3 Alle Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge genutzt haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen, sofern die Mengen die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen nicht übersteigen. Artikel 4 (1) Die in Anhang III aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 5. Januar 2004 um 10.00 Uhr mitteilen. Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit. Die Bearbeitung der Anträge der in Anhang III Abschnitt A genannten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt zunächst durch Abzug von der ersten Tranche.
Sind die Hoechstmengen der ersten Tranche für eine Kategorie erschöpft, werden die Anträge im Rahmen der zweiten Tranche bearbeitet. Anträge der in Anhang III Abschnitt B genannten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten werden ausschließlich im Rahmen der zweiten Tranche bearbeitet. (2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind. Die zuständigen nationalen Behörden der Beitrittsländer können nur Einfuhrgenehmigungen für Waren erteilen, die nach dem 1.
Mai eingeführt werden. Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte a) nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und b) schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder i) noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder ii) eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 % ausgeschöpft hat. (3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2004. Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind.
Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2005 hinaus verlängert werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Dezember 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 (ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 46). (2) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 45. ANHANG I Hoechstmengen für die in Artikel 1 genannten Tranchen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Hoechstmengen nach Artikel 2 und 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Liste der in Artikel 4 genannten Lizenzerteilungsstellen Abschnitt A:
Liste der zuständigen nationalen Behörden in den gegenwärtigen Mitgliedstaaten Liste der zuständigen nationalen Behörden 1. Belgien Ministerie van Economische Zaken Bestuur Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Tel. (32-2) 206 58 11 Fax (32-2) 230 83 22 1. Belgien Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Service des Licences Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Tel. (32-2) 206 58 11 Fax (32-2) 230 83 22 2. Dänemark Erhvervs- og Boligstyrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tel.
(45) 35 46 64 30 Fax (45) 35 46 64 01 3. Deutschland Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Str. 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49-6196) 90 80 Fax (49-6196) 942 26 4. Griechenland Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού & Διαχείρισης Πολιτικής Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR - 10563 Αθήνα Tel. (30-210) 32 86 03 15 Fax (30-210) 328 60 94 5. Spanien Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana n° 162 E - 28046 Madrid Tel.
(34-91) 349 38 17, 349 37 48 Fax (34-91) 563 18 23, 349 38 31 6. Frankreich Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction générale de l'industrie, des technologies de l'information et des postes Service des industries manufacturières (SIM) Mission "Textile-Importations" Le Bervil, 12 rue Villiot F - 75572 Paris Cedex 12 Tel. (33) 144 87 17 17 Fax (33) 153 44 91 81 7. Irland Department of Enterprise, Trade and Employment Internal Market Kildare Street Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 21 21 Fax (353-1) 631 28 26 8. Italien Ministero del Commercio con l'Estero Direzione Generale per la Politica Commerciale e per la Gestione del Regime degli Scambi DIV.
III Viale America 341 I - 00144 Roma Tel. (39) 06 59 64 75 17, 06 59 93 22 02/22 15 Fax (39) 06 59 93 22 35/22 63 Telex (39) 06 59 64 75 31 9. Luxemburg Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Tel. (352) 478 23 71 Fax (352) 46 61 38 10. Niederlande Belastingdienst/Douane Centrale dienst voor in- en uitvoer Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Tel. (31-50) 523 91 11 Fax (31-50) 523 22 10 11. Portugal Ministério das Finanças Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Rua Terreiro do Trigo Edifício da Alfândega P - 1149-060 Lisboa Tel.
(351-21) 218 81 42 63 Fax (351-21) 218 81 42 61 E-Mail: [email protected] 12. Vereinigtes Königreich Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House West Precinct Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel. (44-1642) 36 43 33, 36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57 13. Österreich Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Außenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A - 1011 Wien Tel. (43-1) 71 10 00 Fax (43-1) 711 00 83 86 14. Schweden National Board of Trade (Kommerskollegium) Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tel. (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59 15.
Finnland Tullihallitus Erottajankatu 2 FIN - 00101 Helsinki Tel. (358-9) 61 41 Fax (358-9) 614 28 52 Abschnitt B: Liste der zuständigen nationalen Behörden in den Beitrittsländern 1. Zypern Ministry of Commerce, Industry and Tourism Trade Department 6 Andrea Araouzou Str. 1421 Nicosia Tel. (357-2) 86 71 00 Fax (357-2) 37 51 20 2. Tschechische Republik Ministerstvo prumyslu a obchodu Licencní správa Na Frantisku 32 110 15 Praha 1 Tel. (420-2) 24 06 22 06 Fax (420-2) 24 21 21 33 3. Estland Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 15072 Tallinn Estonia Tel. (372) 625 64 00 Fax (372) 631 36 60 4.
Ungarn Gazdasági és Közlekedési Minisztérium Engedélyezési és Közigazgatási Hivatala 1024 Budapest Margit krt. 85. Postafiók: 1537 Budapest Pf. 345. Tel. (36-1) 336 73 00 Fax (36-1) 336 73 02 5. Lettland Ekonomikas ministrija Brivibas iela 55 LV - 1519 Riga Tel. (371) 701 30 06 Fax (371) 728 08 82 6. Litauen Lietuvos Respublikos Ukio Ministerija Gedimino Ave 38/2 LT - 2600 Vilnius Tel. (370-5) 262 50 30/262 87 50 Fax (370-5) 262 39 74 7. Malta Ministry of Finance and Economic Affairs Trade Services Directorate, Commerce Division Lascaris Valletta CMR02 Malta Tel. (356) 21 24 68 00 Fax (356) 21 25 15 15 8.
Polen Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Spolecznej Pl. Trzech Krzyzy 3/5 00-950 Warszawa Tel. (48-22) 693 55 53 Fax (48-22) 693 40 21 9. Slowakei Ministerstvo Hospodárstva SR Odbor výkonu obchodno-politických opatrení Mierová 19 827 15 Bratislava Tel. (421-2) 43 42 39 13/48 54 21 60 Fax (421-2) 43 42 39 19 10. Slowenien Ministrstvo za gospodarstvo Podrocje ekonomskih odnosov s tujino Kotnikova 5 1000 Ljubljana Tel. (386-1) 478 35 42 Fax (386-1) 478 36 11