Verordnung (EG) Nr. 2343/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2003 S. 0036 - 0037 Verordnung (EG) Nr. 2343/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierten Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1949/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. (2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung. (4) Es sollte vorgesehen werden, dass von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2193/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), vom Berechtigten noch drei Monate lang verwendet werden dürfen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Artikel 2 Von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 noch drei Monate lang verwendet werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 15. (3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (4) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PIC FILE= "L_2003346DE.003702.TIF">