L_2004330DE.01015601.xml 4.11.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/156 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (2004/728/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) ( 1 ) , in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9.
März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 2 ) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 ( 3 ) , gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004), 1. erteilt dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.
Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX ( 1 ) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1 . ( 2 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1 . ( 3 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 . ENTSCHLIESSUNG des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) ( 1 ) , in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9.
März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 2 ) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 ( 3 ) , gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004), 1. nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Bürgerbeauftragte am 15. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat; 2. hält es für vernünftig, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Europäischen Parlament ein Abkommen über Zusammenarbeit in Fragen von Verwaltungs-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten abgeschlossen hat;
3. anerkennt, dass der Bürgerbeauftragte nach einer kostengünstigen Möglichkeit sucht, regelmäßig die Flughäfen Frankfurt/Main und Zürich zu erreichen; bittet diesen, das Parlament über die von ihm bevorzugte Lösung zu unterrichten; bittet gleichzeitig das Parlament zu prüfen, inwiefern es dem Bürgerbeauftragten behilflich sein kann; 4. begrüßt, dass der Finanzkontrolleur dem Bürgerbeauftragten für die Jahre 2001 und 2002 eine zufrieden stellende Haushaltsführung bescheinigt; 5. begrüßt ferner, dass der Interne Prüfer die neuen Finanzverwaltungsstrukturen und -verfahren für das Haushaltsjahr 2003 einer kritischen Kontrolle unterziehen wird;
6. begrüßt, dass der Bürgerbeauftrage zugesagt hat, der Entlastungsbehörde den jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptanweisungsbefugten zu übermitteln. ( 1 ) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1 . ( 2 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1 . ( 3 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 .