2004/585/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der in dem Gebiet oder den Fischereien, die durch einen regionalen Beirat abgedeckt sind, ein Fischereiinteresse hat; 2. „Fischereisektor“ den Fangsektor, d. h. Schiffseigner, kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer und Erzeugerorganisationen sowie unter anderem Fischverarbeitungsbetriebe, Händler und andere Organisationsformen des Marktes sowie Frauennetzwerke; 3. „andere Interessengruppen“ unter anderem Umweltorganisationen und -gruppen, Aquakulturproduzenten, Verbraucher sowie Freizeit- oder Sportfischer.
Article 2 Einsetzung von regionalen Beiräten
1 Für jeden der folgenden Bereiche wird ein regionaler Beirat eingesetzt: a) Ostsee b) Mittelmeer c) Nordsee d) Nordwestliche Gewässer e) Südwestliche Gewässer f) Pelagische Bestände g) Hohe See/Langstreckenfangflotte.
2 In Anhang I ist aufgeführt, welche geografischen Gebiete die einzelnen regionalen Beiräte abdecken. Jeder regionale Beirat kann Untergruppen schaffen, die sich mit Fragen spezifischer Fischereien und biologischer Regionen befassen.
Article 3 Verfahren
1 Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen, die die Arbeit in einem der regionalen Beiräte aufnehmen möchten, legen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission einen Planungsantrag für diesen regionalen Beirat vor. Der Antrag muss mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegten Zielen, Grundsätzen und Leitlinien vereinbar sein und umfasst a) eine Beschreibung der Ziele, b) die Arbeitsgrundsätze, c) eine Geschäftsordnung, d) einen Finanzplan, e) eine vorläufige Liste von Organisationen.
2 Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls nach Beratungen mit Interessenvertretern fest, ob der Antrag repräsentativ ist und nach Maßgabe dieses Beschlusses gestellt wurde, und unterbreiten der Kommission sodann im gegenseitigen Einvernehmen eine Empfehlung für diesen regionalen Beirat.
3 Nach Beurteilung der Empfehlung und etwaigen Änderungen am Antrag legt die Kommission binnen kürzester Frist, in jedem Fall jedoch möglichst innerhalb von drei Monaten, per Beschluss den Zeitpunkt fest, zu dem der regionale Beirat seine Arbeit aufnimmt. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4 Aufbau
1 Jeder regionale Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss.
2 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um den Jahresbericht und den jährlichen Strategieplan des Exekutivausschusses zu billigen.
3 Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss mit bis zu 24 Mitgliedern. Der Exekutivausschuss nimmt die Geschäfte des regionalen Beirats wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen.
Article 5 Mitgliedschaft
1 Die regionalen Beiräte setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen zusammen.
2 Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.
3 In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden zwei Drittel der Sitze Vertretern des Fischereisektors vorbehalten und wird ein Drittel Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zugewiesen.
4 In den Exekutivausschuss wird aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.
Article 6 Teilnahme von Nicht-Mitgliedern
1 Wissenschaftler aus Institutionen der beteiligten Mitgliedstaaten oder internationalen Einrichtungen können gebeten werden, als Sachverständige an der Arbeit der regionalen Beiräte teilzunehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.
2 Die Kommission und nationale und regionale Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten haben das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen.
3 Ein Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur hat das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktiver Beobachter teilzunehmen.
4 Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein regionaler Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.
5 Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
Article 7 Arbeitsweise
1 Die regionalen Beiräte verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen und setzen zu diesem Zweck gegebenenfalls ein Sekretariat und Arbeitsgruppen ein.
2 Die regionalen Beiräte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf allen Stufen ihres Beschlussfassungsprozesses Transparenz sicherzustellen. Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.
3 Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden. Die Kommission und gegebenenfalls die beteiligten Mitgliedstaaten beantworten die Empfehlungen präzise binnen einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Empfehlungen in schriftlicher Form erhalten haben.
4 Jeder regionale Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.
5 Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen die geeignete Unterstützung einschließlich logistischer Hilfe bereit, um die Arbeit eines regionalen Beirats zu erleichtern.
Article 8 Koordinierung zwischen regionalen Beiräten
Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr regionale Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.
Article 9 Finanzierung
1 Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.
2 Für die laufenden Ausgaben eines regionalen Beirats können nach den Bedingungen in Anhang II Teil 1 in den ersten fünf Jahren Startbeihilfen der Gemeinschaft gewährt werden.
3 Für Dolmetsch- und Übersetzungskosten für Sitzungen der regionalen Beiräte kann nach den Bedingungen von Anhang II Teil 2 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.
4 Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Maßnahme ist für den Zeitraum 2004—2011 ein Betrag von 7596000 EUR vorgesehen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den im Jahr 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Article 10 Jahresbericht und Prüfung
1 Jeder regionale Beirat übermittelt der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur jedes Jahr vor dem 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Jahresarbeitsbericht.
2 Die Kommission oder der Rechnungshof kann jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.
3 Jeder regionale Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Gemeinschaftsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.
Article 11 Überprüfung
Drei Jahre, nachdem der letzte regionale Beirat seine Tätigkeit aufgenommen hat, bzw. bis spätestens 30. Juni 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses und das Funktionieren der regionalen Beiräte.
Article 12 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions