2004/618/EG: Beschluss des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis
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Article 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2005, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.
Article 3
1 (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.
2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen ( 4 ) .
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