2004/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. August 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3256)(Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 2
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse gemäß dieser Entscheidung unter den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“
Article 6
Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von der zuständigen chinesischen Behörde übermittelten Informationen und Garantien und erforderlichenfalls der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft.“
Article 2
Diese Entscheidung gilt ab 31. August 2004.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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