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Seqlense EUR-Lex

2004/630/: 2004/630/EG: — Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2004 zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32004D0630
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-07-27
In force since
2004-07-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten führen Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen gemäß den in Anhang I aufgeführten Programmen durch, die hiermit für den angegebenen Zeitraum genehmigt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahme und Analyse wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt. Diese Beteiligung wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat a) die für die Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest spätestens am 15. März 2005 einen Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V sowie Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms angefallenen Kosten vorlegt, c) das Programm wirksam durchführt; insbesondere trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass geeignete Proben in Geflügelhaltungsbetrieben oder Schlachthöfen genommen werden.

Article 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Relations

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