Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2004/631/: 2004/631/EG: — Entscheidung der Kommission vom 13. August 2004 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3087)

CELEX
32004D0631
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-08-13
In force since
2004-09-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Slowakische Republik

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 wird der Slowakischen Republik eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für: a) die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Keulung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung; b) die Kosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und der Produkte, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe und die Reinigung und Desinfizierung sowie ggf. die Vernichtung der Ausstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung einer Entschädigung im Höhe des Marktwerts der Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 binnen 90 Tagen nach der Keulung der Tiere; b) „angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen; c) „berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

Article 3 Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

1 Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.

2 Werden die Entschädigungen von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten; um 100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten. Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von der Slowakischen Republik stichhaltige Gründe angegeben, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

3 Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für: a) Mehrwertsteuer, b) Beamtengehälter, c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Article 4 Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG auf folgender Grundlage festgelegt: a) Geltendmachung eines Anspruchs gemäß den Anhängen I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist; b) ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen bestätigen; c) Ergebnisse der ggf. durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5. Die unter Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

2 Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Antrag ist gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung in elektronischer Form vorzulegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Article 5 Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

Article 6 Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions