2004/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4022)Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
Entsprechend den Empfehlungen des gemeinsamen Verwaltungsausschusses nach Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden die Änderungsvorschläge für Anhang V des Abkommens im Namen der Gemeinschaft hiermit genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung mit Neuseeland in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen von Anhang V des Abkommens, ist dieser Entscheidung beigefügt.
Article 2
Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Diese Entscheidung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem Neuseeland der Kommission schriftlich notifiziert hat, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind. Die Kommission setzt den Rat und die Mitgliedstaaten von der Notifikation gemäß Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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